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    ABcann Global erzielt im Zuge der Ausübung von Warrants einen Erlös in Höhe von 11,9 Millionen $

     

    18. September 2017 – Napanee, ON – ABcann Global Corporation (TSX-V:ABCN) („ABcann“ oder das „Unternehmen“) freut sich bekannt zu geben, dass das Unternehmen durch die Ausübung von insgesamt 11.895.298 Warrants seit der am 28. April 2017 erfolgten Übernahme von ABcann Medicinals Inc. („ABcann Medicinals“) einen Gesamterlös in Höhe von 11.895.298 $ erzielen konnte. Diese Warrants, von denen jeder in eine ABcann-Stammaktie eingetauscht wurde, sind am 9. September 2017 ausgelaufen. Sie wurden ursprünglich im Rahmen von Privatplatzierungen, die von ABcann Medicinals in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt wurden, emittiert. Nach Inkrafttreten der Ausübung der Warrants beträgt der aktuelle Barbestand von ABcann rund 45 Millionen $. Mit diesem Kapital ist das Unternehmen in der Lage, seine Produktion zu erweitern.

     

    „Wir von ABcann bedanken uns bei unseren Aktionären für die dauerhafte Unterstützung und das Vertrauen, das sie uns im Zuge der Anlagenerweiterung und Produktionssteigerung entgegenbringen. Wir werden unsere solide Finanzlage, in der wir uns dank des aktuellen Barbestandes befinden, für neue Bauaktivitäten nutzen und damit auch unseren Geschäftsplan im vorgegebenen zeitlichen Rahmen umsetzen können“, meint Director und CEO Aaron Keay. „Das Unternehmen hat sich für die kommenden Monaten zum Ziel gesetzt, vor allem Investitionen in den Ausbau der bestehenden Anlage bei Vanluven sowie in die Entwicklung und Errichtung der neuen Anlage bei Kimmett zu tätigen. Daneben wollen wir auch unsere internationalen Expansionspläne weiterverfolgen.“

     

    Für die im Rahmen der Ausübung der Warrants ausgegebenen Aktien erfolgte bzw. erfolgt keine Registrierung gemäß dem geltenden US-Wertpapiergesetz in der aktuellen Fassung (United States Securities Act von 1933 bzw. „Gesetz von 1933“). Sie dürfen daher in den Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, sofern keine Registrierung oder keine entsprechende Ausnahmegenehmigung von der Registrierungspflicht laut dem Gesetz von 1933 vorliegt. Diese Pressemeldung stellt kein Verkaufsangebot bzw. kein Vermittlungsangebot zum Kauf oder Verkauf der Wertpapiere in Staaten dar, wo ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf ungesetzlich wäre.

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