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    DGAP-Adhoc  475  0 Kommentare Drägerwerk AG & Co. KGaA: Aktienrückkauf für Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm





    DGAP-Ad-hoc: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Schlagwort(e): Aktienrückkauf


    Drägerwerk AG & Co. KGaA: Aktienrückkauf für Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm


    20.09.2017 / 16:48 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



    Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 MAR

    Drägerwerk AG & Co. KGaA: Aktienrückkauf für

    Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm



    Der Vorstand der Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA ("Dräger") hat beschlossen, bis zu 552.000 Stück eigene Vorzugsaktien für die Durchführung des diesjährigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu erwerben. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Vorzugsaktien hängt von der Beteiligung der Mitarbeiter ab. Dräger plant, jährlich eigene Aktien zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zurückzukaufen.



    Den teilnehmenden Mitarbeitern wird für jeweils drei vom Mitarbeiter erworbene Dräger-Vorzugsaktien (Investment-Aktien) eine Dräger-Vorzugsaktie als Bonusaktie gewährt. Insgesamt sind rund 6.900 Mitarbeiter teilnahmeberechtigt. Pro Mitarbeiter ist die Anzahl der Investment-Aktien auf 60 Vorzugsaktien beschränkt. Alle im Rahmen des Programms erworbenen Vorzugsaktien unterliegen einer Haltefrist von rund zwei Jahren.



    Beim letzten durchgeführten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Jahr 2016 hatten rund 16% der berechtigten Mitarbeiter am Programm teilgenommen. Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter im Jahr 2017 würde Dräger für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm rund 31.000 Vorzugsaktien am Kapitalmarkt erwerben. Nur wenn alle berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang an dem Programm teilnehmen, würden bis zu 552.000 Stück eigene Vorzugaktien zurückgekauft werden.



    Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. April 2016, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen.

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