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    DGAP-News: IKB Funding Trust I / Schlagwort(e): Sonstiges


    IKB Funding Trust I: IKB Funding Trust I veröffentlicht Zustimmungsgesuch


    04.10.2017 / 21:37



    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



    Pressemitteilung



    vom 4. Oktober 2017



    IKB Funding Trust I
    (eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Deutschland (die "Bank")) hat Zustimmungsgesuche (die "Zustimmungsgesuche") ausgegeben für bestimmte Änderungen (die "Vorgeschlagene Änderung") an der Geänderten und Neu Gefassten Treuhandvereinbarung des IKB Funding Trust I (die "Treuhandvereinbarung") in Bezug auf nicht kumulative Trust Preferred Securities (Noncumulative Trust Preferred Securities) in Höhe eines Betrages von 250.000.000 EUR mit einem Liquidationsvorzugsbetrag von 100 EUR pro Wertpapier (ISIN: DE0008592759) , ausgegeben von IKB Funding Trust I, anschließend verringert auf einen ausstehenden Liquidationsvorzugsbetrag von insgesamt 75.068.000 EUR (die "Wertpapiere")



    (ISIN: DE0008592759; Common Code: 014973982; WKN: 859275)



    Das Zustimmungsgesuch (wie nachstehend definiert) läuft am 6. November 2017 um 17:00 Uhr, Mitteleuropäische Zeit, ab (diese Zeit und dieses Datum, die unter Umständen verlängert oder früher beendet werden können, werden als "Fristablauf" bezeichnet). Zustimmungserklärungen dürfen zu keinem Zeitpunkt widerrufen werden, außer unter den im Abschnitt "Das Zustimmungsgesuch - Bedingungen des Zustimmungsgesuchs" genannten bestimmten eingeschränkten Umständen. Wenn die Erforderlichen Zustimmungen (wie nachstehend definiert) bis zum Fristablauf eingehen, gehen wir davon aus, dass die Vorgeschlagene Änderung (wie nachstehend definiert) an der Treuhandvereinbarung (wie nachstehend definiert) unterzeichnet wird, sobald die Erforderlichen Zustimmungen eingehen, und unverzüglich nach Fristablauf wirksam wird. Ferner gehen wir davon aus, dass die Verschmelzung (wie nachstehend definiert) und die Ausschüttung (wie nachstehend definiert) unverzüglich nach Durchführung der Vorgeschlagenen Änderung (wie nachstehend definiert) vollzogen wird.

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