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     260  0 Kommentare Wenn das vererbte Ferienhäuschen im Ausland plötzlich zum Streitfall wird

    Frankfurt am Main (pts019/18.10.2017/12:30) - Ob Auswandererfamilien, Unternehmer und Arbeitnehmer, die sich sehr viel im Ausland aufhalten oder der Rentner mit seiner Ferienimmobilie auf Mallorca - beim Thema Erbe sind die Vorgaben der EU-Erbverordnung zu beachten. Denn wenn man länger außerhalb Deutschlands in Europa lebt, gilt im Todesfall das Erbrecht des jeweiligen Landes. Und das weicht häufig sehr stark vom deutschen Recht ab.

    "Das kann gravierende Auswirkungen auf das gesamte Vermögen des Erblassers haben", erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Denn ausländische Staaten haben unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, die sich wesentlich vom deutschen Erbrecht u.a. in der gesetzlichen Erbfolge, in Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen oder Nießbrauchregelungen unterscheiden können. Um hier entgegenzuwirken, ist es ratsam, frühzeitig die Beratungsleistung eines unabhängigen Estate Planners, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®-Zertifikatsträger) in Anspruch zu nehmen, und das Thema Rechtswahl im Testament zu dokumentieren. Sie können bei der ganzheitlichen Vermögens- und Nachlassplanung helfen.

    Es war von Rentner Dieter Feldhoff eigentlich so gut geplant: Das Ferienhäuschen auf Mallorca und der Großteil des Geldvermögens sollten nach seinem Tod komplett an Ehefrau Inge gehen. Doch dazu kam es nicht. Grund war die EU-Erbrechtsverordnung, die seit 2015 gilt. Was Feldhoff nicht bedacht hatte: Weil er und seine Frau nach dem Ruhestand häufig dem schlechten Wetter in Deutschland entflohen waren und mehr auf der Sonneninsel als in der ursprünglichen Heimat Köln wohnten, kam nach dem Tod Feldhoffs das spanische Erbrecht zur Anwendung.

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    Die Folge: Weil nach spanischem Recht ein deutlich höherer Pflichtteilsanspruch von Verwandten besteht und die Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben (nach dem Berliner Testament) nach spanischem Recht scheiterte, muss sich die Witwe Inge nun mit den Kindern um das Vermögen, inklusive der geliebten Ferienimmobilie streiten. Für Prof. Tilmes ist das kein Einzelfall: "Viele Erbfälle mit Auslandsberührung werden nach der neuen Rechtslage erheblich abweichend von den ursprünglichen Plänen

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    Wenn das vererbte Ferienhäuschen im Ausland plötzlich zum Streitfall wird Ob Auswandererfamilien, Unternehmer und Arbeitnehmer, die sich sehr viel im Ausland aufhalten oder der Rentner mit seiner Ferienimmobilie auf Mallorca - beim Thema Erbe sind die Vorgaben der EU-Erbverordnung zu beachten. Denn wenn man länger …