Es wäre auch möglich, einen Verkauf der Immobilie zu vereinbaren zu einem Preis, der dem Pflichtteilsanspruch entspricht. Die Bezahlung des Kaufpreises könnte durch "Aufrechnung" nach §§ 387 ff. BGB …
@Zockertyp: Kleine Ergänzung: Dies ergibt sich aus § 364 Abs. 1 BGB: "Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt." Hieraus …