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Zitat von VolkerLangeHH: Das habe weder ich noch jemand anderes behauptet, bitte mal genauer lesen.
Ich habe genau geselen, mir wird nicht klar, auf was du hinauswillst? Bist du der Meinung, dass die Inhaber nachrangiger Forderungen stimmberechtigt sind oder was willst du mit dem Hinweis auf den Gläubigerausschuß sagen? Ich habe nur gesagt, was in § 77 Inso steht, und das ist eindeutig: Die Inhaber der Genußrechte sind nicht stimmberechtigt.
 
aus der Diskussion: Prokon Genussrechte
Autor (Datum des Eintrages): Schliemann  (05.04.14 20:12:56)
Beitrag: 2,031 von 8,772 (ID:46773359)
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