Morphosys: Setzen auf marktreife Partnerprojekte und dicke Meilensteine (Seite 2)
eröffnet am 02.01.15 05:10:44 von
neuester Beitrag 09.06.24 14:38:02 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.889.761 von Aktienduffy am 04.06.24 16:47:49
Da gehe ich auch von aus nachdem was ich über das Delisting gelesen habe. Scheint ja auch für einen Hauptaktionär relativ einfach auf Antrag durchführbar zu sein.
Damit entfallen weitere Veröffentlichungspflichten und die verbliebenen Anteilseigner stehen im Nebel. Und die Barabfindung bemisst sich am Kurs der letzten 6 Monate. Das erklärt wohl auch gerade den Kursrückgang.
Zitat von Aktienduffy: Und nu? Definitiv das delisting, dh nochmals ein Angebot zu 68
Da gehe ich auch von aus nachdem was ich über das Delisting gelesen habe. Scheint ja auch für einen Hauptaktionär relativ einfach auf Antrag durchführbar zu sein.
Damit entfallen weitere Veröffentlichungspflichten und die verbliebenen Anteilseigner stehen im Nebel. Und die Barabfindung bemisst sich am Kurs der letzten 6 Monate. Das erklärt wohl auch gerade den Kursrückgang.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.891.111 von goldfever am 04.06.24 20:22:04da noch indexfondsverkäufe anstehen, haben noch bestehende shorts (ich bezweifle, dass es bis auf den neu hinzugekommen Squarepoint mit seinen 0,51% noch welche gibt) vermutlich kein problem... wer soll denn die aktie hochkaufen, Novartis zahlt sicher nicht mehr als 68 und in europa gibt es halt im gegensatz zu den USA keinen funktionierenden Optionsmarkt, denn nur deswegen gibt es die irrwitzigen Bewegungen in Gamestop und co, weil man so gamma-squeezes erzeugen kann (und der einzig vergleichbare squeeze in europa (vw 2008) war auch optionsbedingt).
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.890.127 von katjuscha-research am 04.06.24 17:48:03
Zitat von katjuscha-research: Nun wird erstmal wenig passieren. Erstmal normaler Handel.Wundert mich, dass niemand von einem Short Squeeze spricht. Wer nicht angedient und bis jetzt nicht verkauft hat, hat wahrscheinlich nicht so bald vor zu verkaufen und ein paar Shorties gibt es tatsächlich noch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.890.538 von goldenshare am 04.06.24 18:48:10und falls wirklich 95% das ziel sind, wo sind die nacherwerbsmeldungen, man hätte nach bekanntgabe der ersten angebotsfrist und somit der gewissheit, dass das ÜA erfolgreich war, bereits einiges zu 68 und darunter aufsammeln können (588983 Stk haben seitdem an allen börsen und MTFs zu 68 und darunter gehandelt).
evtl. geben sie sich sogar mit dem BGAV zufrieden, dadurch, dass dies so eindeutig in der Angebotsunterlage steht, könnte ich mir vorstellen, dass sogar versucht wird, den zeitpunkt der veröffentlichung der Angebotsunterlage als Bekanntgabe des BGAV zu definieren und dann liegt der Abfindungspreis gerade mal bei rund 51 und dann halt mindestens 5 Jahre die Ausgleichszahlung + Differenz auf die 5% + Basiszins, also vereinfacht gesprochen, dann insgesamt in 2029 einen cashflow für die verbliebenen von 77 EUR...
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Die Bieterin, die Novartis Pharma und die Novartis AG beabsichtigen den Abschluss eines
BGAV. Mit Wirksamwerden des BGAV wäre die Bieterin berechtigt, dem Vorstand bindende
Weisungen in Bezug auf die Geschäftsführung von MorphoSys zu erteilen und damit Kontrolle
über die Geschäftsführung von MorphoSys auszuüben. In Folge des Wirksamwerdens des
BGAV wäre die Bieterin verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge auszugleichen, die MorphoSys
ohne einen solchen BGAV entstehen würden und nicht durch Entnahmen aus anderen Gewinn-
rücklagen, die während der Laufzeit des BGAV gebildet werden, ausgeglichen werden. Umge-
kehrt wäre MorphoSys verpflichtet, an die Bieterin ihren gesamten Gewinn, der ohne die Ge-
winnabführung anfallen würde, abzüglich etwaiger Verlustvorträge und Beträge, die den ge-
setzlichen Rücklagen zugeführt werden, abzuführen. Darüber hinaus würde der BGAV unter
anderem eine Verpflichtung der Bieterin vorsehen, (i) alle von MorphoSys-Minderheitsaktio-
nären gehaltenen MorphoSys-Aktien auf deren Verlangen gegen Zahlung einer angemessenen
Abfindung in bar (die „BGAV-Barabfindung“) zu erwerben und (ii) die verbleibenden Mor-
phoSys-Minderheitsaktionäre, deren MorphoSys-Aktien nicht nach (i) erworben würden, durch
Zahlung eines jährlich wiederkehrenden Ausgleichs (die „Wiederkehrende BGAV-Aus-
gleichszahlung“) zu entschädigen. Die Höhe der BGAV-Barabfindung und der Wiederkehren-
den BGAV-Ausgleichszahlung würde zwischen der Bieterin und MorphoSys in dem BGAV
vereinbart. Das Management der Bieterin und der Vorstand würden einen gemeinsamen Bericht
erstatten, in dem die Bedingungen und Bestimmungen des BGAV und insbesondere Art und
Höhe der BGAV-Barabfindung und der Wiederkehrenden BGAV-Ausgleichszahlung rechtlich
und wirtschaftlich erläutert werden (der „Vertragsbericht“). Ferner müsste die zugrunde lie-
gende Bewertung von MorphoSys zur Ermittlung dieser Beträge (die „BGAV-Bewertung“)
von einem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer überprüft werden. Dieser müsste den BGAV
prüfen und einen schriftlichen Prüfungsbericht über die Ergebnisse seiner Prüfung erstellen (der
„Bericht des Vertragsprüfers“). Die Bewertung des BGAV muss die Verhältnisse im Zeit-
punkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung von MorphoSys über den BGAV berück-
sichtigen.
Die BGAV-Bewertung muss auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
herausgegebenen „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen
(IDW S 1)“ (in der derzeit geltenden Fassung 2008, Stand: 2. April 2008) (diese Grundsätze
der „IDW S 1-Standard“) und den von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und As-
set Management e.V. („DFVA“) veröffentlichten „Best-Practice-Empfehlungen
81143
Unternehmensbewertung“ (Stand: Dezember 2012) (zusammen mit dem IDW S 1-Standard die
„Bewertungsmethode“) basieren.
Ein von der Novartis AG beauftragter unabhängiger Finanzexperte hat auf der Grundlage des
für seine Bewertung von MorphoSys zur Verfügung gestellten aktuellen Geschäftsplans und
öffentlich zugänglicher Informationen anhand der Bewertungsmethode Bandbreiten einer
BGAV-Bewertung von MorphoSys ermittelt. Die Bewertung basierte auf der Anwendung risi-
koäquivalenter Kapitalkosten und die Ergebnisse wurden anhand eines Multiplikatorverfah-
rens, bei dem Trading-Multiples von börsennotierten Unternehmen einer Vergleichsgruppe und
Multiplikatoren jüngster vergleichbarer Transaktionen herangezogen werden, weiter überprüft.
Auf Grundlage dieser Bewertung ist die Bieterin der Ansicht, dass der Wert des Eigenkapitals
von MorphoSys gemäß der Bewertungsmethode den auf Grundlage des Angebotspreises (je-
weils auf voll verwässerter Basis) bestimmten Wert des Eigenkapitals von MorphoSys um mehr
als ein Drittel unterschreitet.
Die Bieterin ist daher der Ansicht, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die im Zusam-
menhang mit der Durchführung des BGAV anzubietende und im Vertragsbericht zu ermittelnde
BGAV-Barabfindung je MorphoSys-Aktie höher ist als der Angebotspreis je MorphoSys-Ak-
tie.
evtl. geben sie sich sogar mit dem BGAV zufrieden, dadurch, dass dies so eindeutig in der Angebotsunterlage steht, könnte ich mir vorstellen, dass sogar versucht wird, den zeitpunkt der veröffentlichung der Angebotsunterlage als Bekanntgabe des BGAV zu definieren und dann liegt der Abfindungspreis gerade mal bei rund 51 und dann halt mindestens 5 Jahre die Ausgleichszahlung + Differenz auf die 5% + Basiszins, also vereinfacht gesprochen, dann insgesamt in 2029 einen cashflow für die verbliebenen von 77 EUR...
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Die Bieterin, die Novartis Pharma und die Novartis AG beabsichtigen den Abschluss eines
BGAV. Mit Wirksamwerden des BGAV wäre die Bieterin berechtigt, dem Vorstand bindende
Weisungen in Bezug auf die Geschäftsführung von MorphoSys zu erteilen und damit Kontrolle
über die Geschäftsführung von MorphoSys auszuüben. In Folge des Wirksamwerdens des
BGAV wäre die Bieterin verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge auszugleichen, die MorphoSys
ohne einen solchen BGAV entstehen würden und nicht durch Entnahmen aus anderen Gewinn-
rücklagen, die während der Laufzeit des BGAV gebildet werden, ausgeglichen werden. Umge-
kehrt wäre MorphoSys verpflichtet, an die Bieterin ihren gesamten Gewinn, der ohne die Ge-
winnabführung anfallen würde, abzüglich etwaiger Verlustvorträge und Beträge, die den ge-
setzlichen Rücklagen zugeführt werden, abzuführen. Darüber hinaus würde der BGAV unter
anderem eine Verpflichtung der Bieterin vorsehen, (i) alle von MorphoSys-Minderheitsaktio-
nären gehaltenen MorphoSys-Aktien auf deren Verlangen gegen Zahlung einer angemessenen
Abfindung in bar (die „BGAV-Barabfindung“) zu erwerben und (ii) die verbleibenden Mor-
phoSys-Minderheitsaktionäre, deren MorphoSys-Aktien nicht nach (i) erworben würden, durch
Zahlung eines jährlich wiederkehrenden Ausgleichs (die „Wiederkehrende BGAV-Aus-
gleichszahlung“) zu entschädigen. Die Höhe der BGAV-Barabfindung und der Wiederkehren-
den BGAV-Ausgleichszahlung würde zwischen der Bieterin und MorphoSys in dem BGAV
vereinbart. Das Management der Bieterin und der Vorstand würden einen gemeinsamen Bericht
erstatten, in dem die Bedingungen und Bestimmungen des BGAV und insbesondere Art und
Höhe der BGAV-Barabfindung und der Wiederkehrenden BGAV-Ausgleichszahlung rechtlich
und wirtschaftlich erläutert werden (der „Vertragsbericht“). Ferner müsste die zugrunde lie-
gende Bewertung von MorphoSys zur Ermittlung dieser Beträge (die „BGAV-Bewertung“)
von einem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer überprüft werden. Dieser müsste den BGAV
prüfen und einen schriftlichen Prüfungsbericht über die Ergebnisse seiner Prüfung erstellen (der
„Bericht des Vertragsprüfers“). Die Bewertung des BGAV muss die Verhältnisse im Zeit-
punkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung von MorphoSys über den BGAV berück-
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Die BGAV-Bewertung muss auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
herausgegebenen „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen
(IDW S 1)“ (in der derzeit geltenden Fassung 2008, Stand: 2. April 2008) (diese Grundsätze
der „IDW S 1-Standard“) und den von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und As-
set Management e.V. („DFVA“) veröffentlichten „Best-Practice-Empfehlungen
81143
Unternehmensbewertung“ (Stand: Dezember 2012) (zusammen mit dem IDW S 1-Standard die
„Bewertungsmethode“) basieren.
Ein von der Novartis AG beauftragter unabhängiger Finanzexperte hat auf der Grundlage des
für seine Bewertung von MorphoSys zur Verfügung gestellten aktuellen Geschäftsplans und
öffentlich zugänglicher Informationen anhand der Bewertungsmethode Bandbreiten einer
BGAV-Bewertung von MorphoSys ermittelt. Die Bewertung basierte auf der Anwendung risi-
koäquivalenter Kapitalkosten und die Ergebnisse wurden anhand eines Multiplikatorverfah-
rens, bei dem Trading-Multiples von börsennotierten Unternehmen einer Vergleichsgruppe und
Multiplikatoren jüngster vergleichbarer Transaktionen herangezogen werden, weiter überprüft.
Auf Grundlage dieser Bewertung ist die Bieterin der Ansicht, dass der Wert des Eigenkapitals
von MorphoSys gemäß der Bewertungsmethode den auf Grundlage des Angebotspreises (je-
weils auf voll verwässerter Basis) bestimmten Wert des Eigenkapitals von MorphoSys um mehr
als ein Drittel unterschreitet.
Die Bieterin ist daher der Ansicht, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die im Zusam-
menhang mit der Durchführung des BGAV anzubietende und im Vertragsbericht zu ermittelnde
BGAV-Barabfindung je MorphoSys-Aktie höher ist als der Angebotspreis je MorphoSys-Ak-
tie.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.890.538 von goldenshare am 04.06.24 18:48:10also, ich würde meinen, für novartis ist es ein leichtes, eine deutsche kapitalgesellschaft zu gründen oder zu finden, auf die verschmolzen werden kann.
in der angebotsunterlage steht eindeutig:
Aktienrechtlicher Squeeze-out, umwandlungsrechtlicher Squeeze-out oder übernahmerechtli-
cher Squeeze-out
Falls der Bieterin nach Vollzug des Angebots mindestens (i) 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-
out) oder (ii) 90 % (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) des stimmberechtigten Grundkapi-
tals von MorphoSys gehören, beabsichtigen die Bieterin, die Novartis Pharma und die Novartis
AG einen Squeeze-out zu verfolgen, d. h. die Übertragung der MorphoSys-Aktien der Morpho-
Sys-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, auf die Bieterin als Hauptaktionär
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß (A) §§ 327a ff. AktG (aktien-
rechtlicher Squeeze-out) oder (B) §§ 62 Abs. 5 UmwG, 327a ff. AktG (umwandlungsrechtli-
cher Squeeze-out).
in der angebotsunterlage steht eindeutig:
Aktienrechtlicher Squeeze-out, umwandlungsrechtlicher Squeeze-out oder übernahmerechtli-
cher Squeeze-out
Falls der Bieterin nach Vollzug des Angebots mindestens (i) 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-
out) oder (ii) 90 % (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) des stimmberechtigten Grundkapi-
tals von MorphoSys gehören, beabsichtigen die Bieterin, die Novartis Pharma und die Novartis
AG einen Squeeze-out zu verfolgen, d. h. die Übertragung der MorphoSys-Aktien der Morpho-
Sys-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, auf die Bieterin als Hauptaktionär
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß (A) §§ 327a ff. AktG (aktien-
rechtlicher Squeeze-out) oder (B) §§ 62 Abs. 5 UmwG, 327a ff. AktG (umwandlungsrechtli-
cher Squeeze-out).
Die Rechtsform des Bieters: eine AG schweizerischen Rechts - deutet darauf hin, dass 95% angestrebt werden.
Wieso 95? 90 reichen für den squeeze Out
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.888.861 von -weitblick- am 04.06.24 14:26:26
So viel zum Thema „die 65% werden schwer“.
Nun wird erstmal wenig passieren. Erstmal normaler Handel. Falls Delisting, dann gehts in Hamburg weiter, wobei es wahrscheinlich sinnvoller wäre, Xetra erstmal aufrecht zu erhalten, wenn man irgendwie die 95% erreichen will.
Zitat von -weitblick-: Bis zum 30.5. 24 Uhr hat man „nur“ 89,48% eingesammelt. Und nu?
https://www.novartis.com/sites/novartis_com/files/morphosys-…
So viel zum Thema „die 65% werden schwer“.
Nun wird erstmal wenig passieren. Erstmal normaler Handel. Falls Delisting, dann gehts in Hamburg weiter, wobei es wahrscheinlich sinnvoller wäre, Xetra erstmal aufrecht zu erhalten, wenn man irgendwie die 95% erreichen will.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.888.861 von -weitblick- am 04.06.24 14:26:26Und nu? Definitiv das delisting, dh nochmals ein Angebot zu 68
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.888.861 von -weitblick- am 04.06.24 14:26:26
Ich denke, sie werden durch Verlängerung und ggf. kleine Erhöhung bzw. Käufe am Markt versuchen die 95 % für Squeeze-Out zu erreichen...in der Hoffung der "wahre Wert" von MOR lt. Gutachten für die Abfindung liegt nicht höher (schwierig in dem Segment).
Dann hätten sie es geschafft, keine HV mehr, weniger Berichtspflichten.
Falls nicht, kann es dauern - Zooplus, Rocket und SHW sowie SMT Scharf sind alle noch da und handelbar.
Da meist Börse Hamburg bleibt, würden dann die Zahlen und Studien wie gewohnt mit weniger Volumen den Kurs beeinflussen.
Nur meine Meinung!
LG vom Zimbo
Zukunft Aktie
Zitat von -weitblick-: Bis zum 30.5. 24 Uhr hat man „nur“ 89,48% eingesammelt. Und nu?
https://www.novartis.com/sites/novartis_com/files/morphosys-…
Ich denke, sie werden durch Verlängerung und ggf. kleine Erhöhung bzw. Käufe am Markt versuchen die 95 % für Squeeze-Out zu erreichen...in der Hoffung der "wahre Wert" von MOR lt. Gutachten für die Abfindung liegt nicht höher (schwierig in dem Segment).
Dann hätten sie es geschafft, keine HV mehr, weniger Berichtspflichten.
Falls nicht, kann es dauern - Zooplus, Rocket und SHW sowie SMT Scharf sind alle noch da und handelbar.
Da meist Börse Hamburg bleibt, würden dann die Zahlen und Studien wie gewohnt mit weniger Volumen den Kurs beeinflussen.
Nur meine Meinung!
LG vom Zimbo
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