EQS-Adhoc
aap schlägt den Anleihegläubigern der Pflichtwandelschuldverschreibung 2023/2028 eine Änderung der Anleihebedingungen zur Ermöglichung einer früheren Ausübung des Wandlungsrechts vor
- aap schlägt Änderung der Anleihebedingungen vor
- Frühere Ausübung des Wandlungsrechts geplant
- Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger
EQS-Ad-hoc: aap Implantate AG / Schlagwort(e): Anleihe Die aap Implantate AG („aap“ oder „Gesellschaft“) schlägt den Gläubigern der im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Pflichtwandelschuldverschreibung 2023/2028 (ISIN: DE000A351ZH9 / WKN: A351ZH) vor, im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger über eine Änderung der Anleihebedingungen zu beschließen. Die Änderung der Anleihebedingungen soll es den Anleihegläubigern ermöglichen, von ihrem Wandlungsrecht auch ohne weiteres Zuwarten Gebrauch zu machen. |
Derzeit sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Anleihegläubiger ihr Wandlungsrecht (d.h. die Wahlwandlung) erst ab dem 17. Oktober 2024 ausüben können. Diese Frist soll durch die Änderungen der Anleihebedingungen ersatzlos entfallen. Um den Anleihegläubigern möglichst frühzeitig die Möglichkeit zur Wahlwandlung zu gewähren, soll zudem in den Anleihebedingungen ein Zeitraum von vierzehn Tagen vor dem 31. Mai 2024 zur erstmaligen Ausübung des Wandlungsrechts vorgesehen werden.
Die Anleihegläubiger können ihre Stimme gemäß den in der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung aufgeführten Formalia in der Zeit vom Dienstag, 26. März 2024, bis Donnerstag, 28. März, abgeben. Die entsprechende Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung wird voraussichtlich am 8. März 2024 im Bundesanzeiger sowie auf der Website der Gesellschaft unter der Rubrik "Investoren/Wandelschuldverschreibung“ (aap.de/investoren/wandelschuldverschreibung) veröffentlicht.
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Aktie der aap Implantate AG (ISIN DE0005066609) – General Standard/Regulierter Markt - Alle deutschen Börsenplätze –
Pflichtwandelschuldverschreibung 2023/2028 der aap Implantate AG (ISIN DE0005066609) – Freiverkehr
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