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    EQS-News  165  0 Kommentare Rückerwerb eigener Aktien - Seite 2

    2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.

    Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.

    3.  Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 31. März 2022 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.“

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