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    BGH-Urteil - Versicherung  4915  0 Kommentare Kündigung von Lebens- und Rentenversicherung – Widerrufsrecht erleichtert

    Inhaber deutscher Lebens- oder Rentenversicherungen können ihre Versicherungen noch nach Jahren widerrufen und ihr Geld zurückfordern. Doch es gibt Einschränkungen.
     
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch zusteht und dieser zudem Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung einfordern kann.  
     
    Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Rentenversicherung mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998 abgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 Euro. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, zahlte ihm das beklagte Versicherungsunternehmen, die Allianz Leben, im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 Euro aus. Der Kläger legte Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ein und forderte die Versicherung zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf, da er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
     
    In seiner Entscheidung folgte der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225), den das BGH in diesem Fall selbst angerufen hatte. Bis zum Jahr 2007 konnten Kunden deutscher Lebens- und Rentenversicherungen ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr von ihrem Vertrag zurücktreten. Dies galt auch, wenn sie nicht über ihr Kündigungs- und Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Diese Regelung verwarf der EuGH als europarechtswidrig. Von der nun vorliegenden höchstrichterlichen BGH-Entscheidung, die Altverträge zwischen 1994 und 2007 betrifft, könnten Tausende Versicherungen betroffen sein.
     
     
    Schadenersatz nein - Bereicherungsanspruch ja:
     
    Mit Veröffentlichung vom 7. 5 2014 hat der BGH zum einen die Forderung des Klägers nach Schadenersatz als unzulässig verworfen. Bei der Frage nach einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat der Senat das Berufungsurteil zum anderen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dich was bedeutet das?
     
    Der Kläger könne dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung seiner gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt habe. Die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger wurde nicht in Lauf gesetzt, da er mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, so der BGH. 
     
    Der Höhe nach umfasse der Bereicherungsanspruch des Klägers jedoch nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat. Hier müsse ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Denn der Versicherungsnehmer habe während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen, der einen Vermögensvorteil darstellt. Hierzu müsste das verantwortliche Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) noch Feststellungen treffen. 
     
    Zu den Ausführen des BGH:
     
     





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