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     664  0 Kommentare Berater müssen Provisionen offen legen

    BGH-Urteil: Banken müssen versteckte Provisionen aus der Anlageberatung ausweisen. Das könnte auch für unabhängige Berater gelten.

    Anlageberater haften auf Schadenersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären. Zu diesem Urteil kamen kürzlich die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH). Bankkunden haben demnach künftig einen Anspruch darauf, von ihrem Berater auf versteckte Provisionen zugunsten der Bank hingewiesen zu werden. Künftig heißt: Ab dem 1. August 2014. Eine solche Aufklärungspflicht galt bisher nur für Kick-backs, die Banken aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen vereinnahmten. Versteckte Innenprovisionen aus dem Anlagebetrag mussten bisher erst ab einer Höhe von 15 Prozent ausgewiesen werden. 

    Dabei hatten die Karlsruher Richter eigentlich zu Gunsten einer Bank entschieden. Ein Kaufmann verklagte seine Bank wegen angeblicher Falschberatung auf Schadenersatz. Untere Instanzen waren ihm gefolgt und kritisierten eine nicht erfolgte Aufklärung über Provisionseinnahmen. Der BGH erkannte jedoch kein Verschulden der beklagten Bank, da die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar gewesen sei. Nun ist sie es: Ab August müssen alle Arten von Provisionen ausgewiesen werden.

    „Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law. „Die Aufklärung zu versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig.“ Durch verschiedene Gesetzesänderungen wie MiFID II oder das Honoraranlageberatungsgesetz ist nicht auszuschließen, dass dieses Urteil auch unabhängige Finanzberater betrifft. „Für gewerbliche Finanzanlagevermittlung ist der 3. Zivilsenat des BGH zuständig und dieser hatte die ‚Kick-back‘-Rechtsprechung des Bankensenats auf gewerbliche Anlageberater als nicht übertragbar erachtet“, so Korn. „Ob der 3. Senat sich noch einmal für die Finanzanlagevermittler stark machen wird, ist zweifelhaft.“ Denn nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung gelten die Offenlegungspflichten und das Zuwendungsverbot auch für Finanzanlagenvermittler. „Wenn es sich hier um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, hat der 3. Senat kein Ausweichargument mehr“, meint der Anwalt. „Sie müssen dann auch über versteckte Provisionen aufklären.“

    Bis zum 1. August sind Berater aber auf der sicheren Seite: „Die gute Nachricht ist, dass der BGH die Anlageberater für Fälle vor dem 1. August 2014 entlastet hat und eine Haftung verneinte, weil die Auffassung des BGH bis jetzt als nicht bekannt einzustufen ist“, erläutert Korn. „Ab dem 1. August 2014 gilt dann eine flächendeckende Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen.“ Daher rät der Anwalt allen Finanzberatern: „Diese Aufklärungspflicht sollten nicht nur Banken, sondern auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler dringend beachten und auch entsprechend dokumentieren. Ansonsten steht die nächste Haftungswelle ins Haus.“

    Das vollständige BGH-Urteil zum Download im pdf-Dokument. €uro Advisor Services stellt zudem mit dem Modul Doku+ zum €uro FundAnalyzer (FVBS) eine Dokumentation bereit, bei der die angesprochenen Zahlungen aufgeführt sind. 

    (PD)




    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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