34f
Banken unterstützen Vermittler
Viele Depotbanken investieren in die IT und überlegen sich neue, legale Angebote für 34f-Vermittler, die keine Abschlüsse mehr vermitteln dürfen.
Der Aufschrei war groß bei Finanzanlagevermittlern mit der Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO): Der Gesetzgeber hat ihnen die Abschlussvermittlung verboten. Wer Abschlüsse vermitteln möchte, braucht nun eine Lizenz nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Dem 34f-Vermittler bleibt „nur“ noch die Anlagevermittlung. Eine Zuwiderhandlung wird nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen, sondern als Straftat. „Ich kann Vermittler nur grob davor warnen, weiterhin Transaktionen im Namen der Kunden nach dem Motto: ‚Das merkt ja keiner‘ durchzuführen. Wer ohne KWG-Zulassung so handelt, begeht eine Straftat“, sagt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law.
Dass die betroffenen Vermittler nun ihren Beruf nicht mehr ausüben könnten, sei aber Unsinn, meint AfW-Vorstand Norman Wirth: „Anlagevermittlung und Anlageberatung fallen weiter unter die
Bereichsausnahme. Insofern sind selbstverständlich die Hauptfälle des § 34f GewO weiterhin ohne KWG-Lizenz möglich.“
ebase stellt auf „Transaktionsempfehlung“ um
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Auswirkung hatte die Gesetzesänderung dennoch: Einige Depotbanken haben bereits Vermittlertransaktionsvollmachten gekündigt. Bei der ebase waren es 25.000. Dieser Schritt sei für die Vermittler aber nicht überraschend gekommen, versichert Rudolf Geyer, Sprecher der Geschäftsführung: „Wir haben unsere betroffenen Vermittler vorab von der Gesetzesänderung informiert und alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um rechtzeitig zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung für unsere Partner Sicherheit zu schaffen.“ Und für eine Alternative hat die Depotbank auch gesorgt: Mit der „Transaktionsempfehlung“ bietet sie Vermittlern eine Lösung, auch weiterhin ihren Kunden den gewohnten Service zu bieten. Das Feature könne von allen Vermittlern genutzt werden, deren Endkunden über ein Online-Transaktionsrecht verfügen. Nach dem Beratungsgespräch müsse die vereinbarte Transaktion lediglich online vorbereitet werden. Der Endkunde könne sie dann über seinen Online-Zugang via PIN oder TAN selbständig freigeben. „Wir wollen durch dieses Verfahren eine zeitnahe Orderausführung sicherstellen“, sagt Geyer. „Aufgrund der hohen Onlinequote der Endkunden ist unsere Transaktionsempfehlung für die betroffenen Vermittler eine Möglichkeit, ihr Geschäftsmodell fortzuführen.“ Zusätzlich arbeite die Bank an weiteren Lösungen, die für unterschiedliche Konstellationen von Vermittlern und Endkunden genutzt werden könnten.