DGAP-News
SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: SENATOR Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges
SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1
WpHG
15.09.2014 / 15:51
---------------------------------------------------------------------
SENATOR Entertainment AG
Berlin
WKN: A0BVUC
ISIN: DE000A0BVUC6
Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Konzernabschluss der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zum
Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist:
1. Anteilige Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens (50% von 1,9 Mio.
EUR), das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird,
sind im Konzernabschluss zum 31.12. 2012 nicht berücksichtigt. Das
Gemeinschaftsunternehmen ist laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit 1,9
Mio. EUR bilanziell überschuldet. Die Senator Entertainment AG weist
nachrangige Forderungen aus Projektdarlehen über 1,9 Mio. EUR an das
Gemeinschaftsunternehmen aus. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind
diese nachrangigen Forderungen Bestandteil der Nettoinvestition in das
Gemeinschaftsunternehmen.
Die unterlassene Kürzung der nachrangigen Forderungen aus Projektdarlehen
an das Gemeinschaftsunternehmen um dessen anteilige Verluste in Höhe von
0,95 Mio. EUR verstößt gegen IAS 28.29.
2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2011 wurde i.Z.m. der Gewährung von
Unterlizenzen an Filmrechten ein Umsatz aus der Veräußerung von Filmrechten
von 2,7 Mio. EUR mit einem positiven Ergebnisbeitrag von 1,5 Mio. EUR
gezeigt, obwohl im Rahmen der Transaktion die maßgeblichen Risiken und
Chancen aus den Filmrechten nicht auf einen Dritten übertragen wurden, da
es sich bei dem Erwerber der Unterlizenzen um eine zu konsolidierende
Zweckgesellschaft gehandelt hat.
Die unterlassene Konsolidierung der Zweckgesellschaft in den
Geschäftsjahren 2011 und 2012 verstößt gegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 und
hat zum 31.12.2012 dazu geführt, dass die Vermögenswerte um 1,4 Mio. EUR
und die Verbindlichkeiten um 0,2 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen sind.
3. Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf ein im Jahr 2008
erworbenes Filmrecht sind im Geschäftsjahr 2012 um rund 0,5 Mio. EUR zu
hoch ausgewiesen, da bereits zum 31.12.2011 eine entsprechende
Wertberichtigung auf dieses Filmrecht zu erfassen gewesen wäre.
Die im Geschäftsjahr 2012 unterlassene rückwirkende Korrektur des
Konzernabschlusses zum 31.12.2011 hinsichtlich der erforderlichen
Wertberichtigung eines Filmrechtes verstößt gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS
SENATOR Entertainment AG
Berlin
WKN: A0BVUC
ISIN: DE000A0BVUC6
Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Konzernabschluss der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zum
Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist:
1. Anteilige Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens (50% von 1,9 Mio.
EUR), das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird,
sind im Konzernabschluss zum 31.12. 2012 nicht berücksichtigt. Das
Gemeinschaftsunternehmen ist laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit 1,9
Mio. EUR bilanziell überschuldet. Die Senator Entertainment AG weist
nachrangige Forderungen aus Projektdarlehen über 1,9 Mio. EUR an das
Gemeinschaftsunternehmen aus. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind
diese nachrangigen Forderungen Bestandteil der Nettoinvestition in das
Gemeinschaftsunternehmen.
Die unterlassene Kürzung der nachrangigen Forderungen aus Projektdarlehen
an das Gemeinschaftsunternehmen um dessen anteilige Verluste in Höhe von
0,95 Mio. EUR verstößt gegen IAS 28.29.
2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2011 wurde i.Z.m. der Gewährung von
Unterlizenzen an Filmrechten ein Umsatz aus der Veräußerung von Filmrechten
von 2,7 Mio. EUR mit einem positiven Ergebnisbeitrag von 1,5 Mio. EUR
gezeigt, obwohl im Rahmen der Transaktion die maßgeblichen Risiken und
Chancen aus den Filmrechten nicht auf einen Dritten übertragen wurden, da
es sich bei dem Erwerber der Unterlizenzen um eine zu konsolidierende
Zweckgesellschaft gehandelt hat.
Die unterlassene Konsolidierung der Zweckgesellschaft in den
Geschäftsjahren 2011 und 2012 verstößt gegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 und
hat zum 31.12.2012 dazu geführt, dass die Vermögenswerte um 1,4 Mio. EUR
und die Verbindlichkeiten um 0,2 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen sind.
3. Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf ein im Jahr 2008
erworbenes Filmrecht sind im Geschäftsjahr 2012 um rund 0,5 Mio. EUR zu
hoch ausgewiesen, da bereits zum 31.12.2011 eine entsprechende
Wertberichtigung auf dieses Filmrecht zu erfassen gewesen wäre.
Die im Geschäftsjahr 2012 unterlassene rückwirkende Korrektur des
Konzernabschlusses zum 31.12.2011 hinsichtlich der erforderlichen
Wertberichtigung eines Filmrechtes verstößt gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS
Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte