DGAP-WpÜG
Befreiung;
Zielgesellschaft: GRENKELEASING AG; Bieter: Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG (und weitere)
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden
Wertpapierkennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Mit Bescheid vom 1. September 2014 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 18.
Juli 2014 der
1. Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG, Baden-Baden,
geschäftsansässig
Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,
- Antragstellerin zu 1) -
oder nachfolgend - Familienholding -
und der
2. Grenke Vermögensverwaltung GmbH, Baden-Baden,
geschäftsansässig
Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,
- Antragstellerin zu 2) -
-die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2)
zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' -
die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf den unmittelbaren Erwerb der
6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, im Wege der
Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke und die
Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der 6.291.733
Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, über den vorgenannten Erwerb
der Aktien durch die Familienholding jeweils von den Pflichten des § 35
Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien,
befreit.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Bescheid:
1. Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2
WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall,
dass sie nach Übertragung von insgesamt 6.291.733 Aktien der
GRENKELEASING AG, Baden-Baden (entsprechend rund 42,64 % der
Stimmrechte), nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke unmittelbar
gehaltenen 5.003.913 Aktien (entsprechend rund 33,92 % der
Stimmrechte), der von Frau Anneliese Grenke unmittelbar gehaltenen
319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 % der Stimmrechte), der von
Herrn Moritz Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend
rund 2,19 % der Stimmrechte), der von Herrn Roland Grenke unmittelbar
gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte)
und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien
(entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), jeweils der GRENKELEASING
AG, Baden-Baden, aufgrund des noch abzuschließenden
Einbringungsvertrags mit der Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG die
Kontrolle über die GRENKELEASING AG, Baden-Baden, erlangen, von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides bleibt
gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten (Widerrufsvorbehalt) für den
Fall, dass
a. die insgesamt 6.291.733 Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, nicht
bis zum 31.10.2014 auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden sind,
oder
b. die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der GRENKELEASING AG
jeweils anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender
Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöhen.
3. Die Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides ergeht unter
folgenden Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG:
a. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Übertragung der 6.291.733 Aktien der
GRENKELEASING AG, Baden-Baden, auf die Antragstellerin zu 1) gemäß Ziffer
2.a. dieses Bescheides und damit die Kontrollerlangung unverzüglich durch
Vorlage einer Abschrift des unterzeichneten Einbringungsvertrags und eines
Depotauszugs der Antragstellerin zu 1) bis zum 21.11.2014 nachzuweisen.
b. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses
Bescheides rechtsfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Gründe:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Baden-Baden, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201 836, (die 'Zielgesellschaft'). Das
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 18.859.255,47 ist
eingeteilt in 14.754.199 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,28 je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der WKN 586 590 und der ISIN DE0005865901 zum
Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
II.
Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit 5.003.913 Aktien (entsprechend rund
33,92% der Stimmrechte) ist Herr Wolfgang Grenke. Daneben sind seine
Ehefrau Frau Anneliese Grenke mit 319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 %
der Stimmrechte) sowie deren gemeinsame Kinder, Herr Moritz Grenke mit
322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), Herr Roland
Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) und
Herr Oliver Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der
Stimmrechte) Aktionäre der Zielgesellschaft.
III.
Am 06.11.2011 haben Herr Wolfgang Grenke, Frau Anneliese Grenke, Herr
Moritz Grenke, Herr Roland Grenke und Herr Oliver Grenke (jeweils einzeln
auch: die 'Partei; zusammen: die 'Parteien' oder die 'Mitglieder der
Familie Grenke') einen Poolvertrag abgeschlossen. Ausweislich des Abs. 2
der Präambel des Poolvertrags erstreckt sich die Vereinbarung auf sämtliche
von den Parteien gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft. Nach § 1 Abs. 1
des Poolvertrags verpflichten sich die Parteien untereinander, über die
Aktien nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben
Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nicht gebundenen Aktionären einheitlich auszuüben. Gemäß § 2 Abs.
1 des Poolvertrags haben die Parteien vor jeder Abstimmung in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorab in der Mitgliederversammlung
des Pools über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu beschließen. Ausweislich des § 2
Abs. 2 des Poolvertrags gewährt jede Aktie der jeweiligen Partei in der
Poolversammlung eine Stimme; die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit,
die laut der jeweils aktuellen Satzung der Zielgesellschaft für die
betreffende Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 4 des Poolvertrags verpflichtet sich jede
Partei, bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft das Stimmrecht so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat; jede Partei kann ihr Stimmrecht bei Beschlussfassungen in
der Hauptversammlung der Zielgesellschaft selbst ausüben.
Angabegemäß wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Familie Grenke
erworbene Aktien mittels Ergänzungsvereinbarungen vom 02.05.2013 und
24.05.2014 zu dem Poolvertrag in diesen einbezogen.
In den Poolvertrag sind 5.003.913 von Herrn Wolfgang Grenke gehaltene
Aktien, 319.318 von Frau Anneliese Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von
Herrn Moritz Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von Herrn Roland Grenke
gehaltene und 322.834 von Herrn Oliver Grenke gehaltene Aktien, jeweils der
Zielgesellschaft, einbezogen.
IV.
Die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 719 983,
haben durch Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2014 die Antragstellerin zu 1)
errichtet. Die Eintragung der Antragstellerin zu 1) in das Handelsregister
des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 705 691 erfolgte am 17.07.2014.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die
Antragstellerin zu 2). Das Festkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt
EUR 10.000,-. Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) sind Herr Wolfgang
Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 7.953,-, Frau Anneliese Grenke
mit einem Festkapitalanteil in Höhe von EUR 508,-, Herr Moritz Grenke mit
einem Festkapitalanteil von EUR 513,-, Herr Roland Grenke mit einem
Festkapitalanteil von EUR 513,- und Herr Oliver Grenke mit einem
Festkapitalanteil von EUR 513,-.
Ausweislich des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu
1) ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens, der
Erwerb, das Halten, Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an
in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften, von Immobilien
und von anderen Vermögensgegenständen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) ist zur Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft allein die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Nach § 11 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) bedarf die persönlich
haftende Gesellschafterin für die Ausübung von Gesellschafterrechten (z.B.
Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassungen, Ausübung Bezugsrechte etc.) an
Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin zu 1) 25 % oder mehr
Anteile an diesen hält, eines vorherigen Beschlusses der
Gesellschafterversammlung; sollte zuvor kein Beschluss der
Gesellschafterversammlung gefasst worden sein, ist die persönlich haftende
Gesellschafterin zur Ausübung der Gesellschafterrechte nach eigenem
Ermessen ermächtigt. Nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der
Antragstellerin zu 1) darf die persönlich haftende Gesellschafterin
folgende Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der
Gesellschafterversammlung vornehmen: Erwerb von Unternehmen und
Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich des Erwerbs von
weiteren Aktien oder Geschäftsanteilen an Tochterunternehmen, Gründung von
Unternehmen, Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,
Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, Erwerb, Veräußerung und
jegliche Art der Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Fremdkapital,
auch von Gesellschaftern und Übernahme von Garantien und Bürgschaften,
Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit fremden Dritten.
Ausweislich des § 1 Abs. 5 des die Bezeichnung 'final Draft' tragenden
Entwurfs des Einbringungsvertrags ist Zweck der neu gegründeten
Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen Aktienpakete an der
Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten und eine
Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke an der
Zielgesellschaft zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen nach § 1 Abs. 6 des
Einbringungsvertragsentwurfs die von den Mitgliedern der Familie Grenke
gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft in die Antragstellerin zu
1) eingebracht und an diese abgetreten werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Einbringungsvertragsentwurfs bringen die Einbringenden
die jeweils von ihnen gehaltenen Inhaberaktien an der Zielgesellschaft mit
sofortiger schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung mit allen Rechten und
Pflichten in die Gesellschaft ein. Ausweislich des § 3 Abs. 3 Satz 3 des
Einbringungsvertragsentwurfs ist der Einlagenbetrag in Höhe der
steuerlichen Anschaffungskosten handelsrechtlich und steuerlich dem
gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten entsprechend
der Quote der eingebrachten Aktien, die der jeweiligen Kommanditbeteiligung
entspricht, gutzuschreiben. Nach § 3 Abs. 4 des
Einbringungsvertragsentwurfs übertragen die Mitglieder der Familie Grenke
das Eigentum an den durch sie jeweils eingebrachten Inhaberaktien der
Zielgesellschaft an die Antragstellerin zu 1); zu diesem Zweck treten sie
an die Antragstellerin zu 1) ihre eingebrachten Inhaberaktien der
Zielgesellschaft und alle daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte ab;
die Antragstellerin zu 1) nimmt diese Übertragung und Abtretung an; die
Vertragsparteien werden gegenüber ihren Depotbanken und ggf. gegenüber der
Clearstream Banking AG alle Erklärungen abgeben, die noch zur weiteren
Umsetzung und/oder Dokumentation der Übertragung der eingebrachten Aktien
der Zielgesellschaft auf ein von der Gesellschaft gehaltenes
Wertpapierdepot erforderlich oder zweckdienlich sind. Ausweislich des § 6
des Einbringungsvertragsentwurfs wird der zwischen den Einbringenden
geschlossene und durch die beiden Ergänzungsvereinbarungen ergänzte
Poolvertrag mit Wirksamkeit der Abtretung der Inhaberaktien der
Zielgesellschaft an die Gesellschaft aufgehoben.
Angabegemäß erfolgen die Einbringung und Übertragung der Aktien gegen
entsprechende Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto
des jeweiligen Gesellschafters. Gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags
der Antragstellerin zu 1) werden auf dem gesamthänderisch gebundenen
Rücklagenkonto Einlagen der Kommanditisten, die nicht auf ihren festen
Kapitalkonten verbucht werden und die dem Verhältnis der festen
Kapitalkonten entsprechen, sowie die dem jeweiligen Gesellschafter
zustehenden nicht entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht. Nach § 7 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird auf dem festen
Kapitalkonto für jeden Gesellschafter die seiner Hafteinlage entsprechenden
Kommanditeinlage gebucht; die festen Kapitalkonten werden als im Verhältnis
zueinander unveränderliche Festkonten geführt, mit welchen die
mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere
der Anteil am Ergebnis, an den stillen Reserven und an einem etwaigen
Geschäftswert des Unternehmens verbunden sind.
Angabegemäß wird durch die Übertragung der Aktien auf die Antragstellerin
zu 1) der Fortführung der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte
Gesellschaft Rechnung getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im
Rahmen der Nachfolgeplanung der Familie Grenke.
V.
Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau
Anneliese Grenke, jeweils mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von
jeweils EUR 1,-. Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der
Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke
auf Lebenszeit und solange sie nicht von diesem Amt zurücktreten, jeweils
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 6 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) gewährt jeder EUR 1,- eines
Geschäftsanteils eine Stimme, wobei sich die Stimmrechtsmacht zu Lebzeiten
von Herrn Wolfgang Grenke auf ihn selbst mit 12.750 Stimmen und auf Frau
Anneliese Grenke mit 12.250 Stimmen verteilt. Ausweislich des § 2 des
Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) ist ihr Gegenstand unter
anderem die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende
Gesellschafterin an der Antragstellerin zu 1) sowie die Verwaltung von
deren Vermögen.
VI.
Die Antragsteller haben am 18.07.2014 beantragt, die Antragstellerin zu 1)
in Bezug auf den Erwerb der 6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG im
Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke
und die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der
6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG durch die Familienholding im Wege
der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke
jeweils von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz
1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§
8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu
befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind.
I.
Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8 ff.
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
II.
Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an
einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem
öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1.
Die Antragsteller werden infolge der Übertragung der insgesamt 6.291.733
Aktien der Zielgesellschaft, nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke
unmittelbar gehaltenen 5.003.913 Aktien, der von Frau Anneliese Grenke
unmittelbar gehaltenen 319.318 Aktien, der von Herrn Moritz Grenke
unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien, der von Herrn Roland Grenke
unmittelbar gehaltenen 322.834 und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar
gehaltenen 322.834 Aktien, jeweils der Zielgesellschaft, aufgrund des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie
Grenke und der Antragstellerin zu 1) jeweils die Kontrolle über die
Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen.
a.
Die Antragstellerin zu 1) wird durch die Übertragung der insgesamt
6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft der Mitglieder der Familie Grenke
(entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte) aufgrund des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie
Grenke und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar die Kontrolle über die
Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. Durch die
Übertragung der von den Mitgliedern der Familie Grenke direkt gehaltenen
insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu
1) im Wege der Abtretung aufgrund des noch abzuschließenden
Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der
Antragstellerin zu 1) wird die Antragstellerin zu 1) Eigentum an den
6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft erlangen.
b.
Die Stimmrechte aus den insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte), die nach der geplanten
Aktienübertragung aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags
von der Antragstellerin zu 1) direkt gehalten werden, werden mit der
Aktienübertragung der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB
zugerechnet. Die Antragstellerin zu 1) ist als Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 2) gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu
qualifizieren. Die Antragstellerin zu 2) übt beherrschenden Einfluss gemäß
§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf die Antragstellerin zu 1) aus, da sie alleinige
Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist.
Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB gilt für eine
nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte KG, dass ein Komplementär
zwar nicht die Mehrheit des Leitungsorgans der Gesellschaft bestimmen kann,
jedoch als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter Leitungsorgan
ist (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 113f., Ziffer
VIII.2.5.1.2.1). Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter §
290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Auch im Falle einer
nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG, in der der
Komplementär-GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnisse zustehen, ist die Komplementär-GmbH in entsprechender
Anwendung von § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB grundsätzlich als Mutterunternehmen
der GmbH & Co. KG zu qualifizieren (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer
VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine
individualrechtlich geregelte Form der GmbH & Co. KG. Zwar ist zur
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Antragstellerin
zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet;
jedoch darf diese bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger
Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Bei einer
individualvertraglich geregelten Form der GmbH & Co. KG ist maßgeblich,
inwieweit die GmbH als Komplementärin tatsächlich die umfassende
Leitungsmacht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausübt bzw.
ob aufgrund dieser Bestimmungen ein Fall des § 290 Abs. 2 HGB gegeben ist
(Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend kommt der
Antragstellerin zu 2) die umfassende Leitungsmacht zu. Die
Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) wird durch das
vorherige Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung gemäß § 11
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) lediglich
eingeschränkt, da es sich auf ausgewählte Geschäftsführungsmaßnahmen, die
insbesondere den Unternehmenserwerb, die Unternehmensbeteiligung und
-gründung, die Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,
die Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, den
Grundstückerwerb, die Grundstückveräußerung und -belastung, die Aufnahme
von Fremdkapital und den Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit
fremden Dritten, also einen Teil des Unternehmensgegenstands, bezieht und
nicht auf alle unternehmerischen Funktionsbereiche. Auch durch das
Erfordernis eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung
gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird
die Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) lediglich
eingeschränkt und nicht ausgeschlossen. Zum einen ist damit nur die
Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die Ausübung von
Gesellschafterrechten an Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin
zu 1) 25 % oder mehr Anteile an diesen hält, also ebenfalls nur ein Teil
der Geschäftsführungsbefugnis, betroffen. Zum anderen kommt diese
Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) nicht
regelmäßig zum Tragen, da die Antragstellerin zu 2) zur Ausübung der
Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen ermächtigt ist, sofern zuvor
kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde. Folglich ist
die Antragstellerin zu 2) das die Finanz- und Geldpolitik bestimmende
Leitungsorgan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertretungsbefugnis
der Antragstellerin zu 2) uneingeschränkt ist.
2.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1, 1. Alt. WpÜG
(vgl. dazu Hecker in Baums/Thoma, Kommentar zum Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz, Band II, 2012, § 37, Rn. 72).
a.
Die Antragsteller werden die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige von
den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit werden, der die Kontrolle über
eine Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt, sofern Schenker und Bieter
nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.
aa.
Die Antragstellerin zu 1) wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft
durch die Übertragung der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft
von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1)
aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags durch eine
Schenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.
Vorliegend ist der Vertrag, welcher der Übertragung der insgesamt 6.291.733
Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die
Antragstellerin zu 1) zugrunde liegen soll, zwar nicht als Schenkung
bezeichnet, sondern als Einbringungsvertrag. Dieses steht jedoch der
Qualifikation als Schenkung nicht entgegen. Eine Schenkung ist gemäß § 516
Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen
anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt. Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn die
Vermögensverfügung rechtlich unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt
(Schneider/Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Schneider, Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Aufl., 2013, § 36, Rn. 4c). Die Mitglieder
der Familie Grenke werden die insgesamt 6.291.733 Aktien der
Zielgesellschaft ohne Gegenleistung an die Antragstellerin zu 1)
übertragen. Die Einbringung und Übertragung der Aktien wird ausweislich des
§ 3 Abs. 3 des Einbringungsvertragsentwurfs gegen Gutschrift auf dem
gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten der
Antragstellerin zu 1) erfolgen. Dabei erlangen die einzelnen Mitglieder der
Familie Grenke als übertragende Gesellschafter jeweils keine individuelle
Rechtsposition, die jeweils den einzelnen übertragenden Gesellschafter
bereichert. Denn erhöht wird nur der Auseinandersetzungsanspruch der
einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der
Antragstellerin zu 1). Der Einbringungsvertragsentwurf enthält auch keine
Vereinbarung über eine Gegenleistung an die Mitglieder der Familie Grenke.
Dieses gilt auch für die Antragstellerin zu 2). Die Schenkung der insgesamt
6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird zwar nicht unmittelbar an die
Antragstellerin zu 2) erfolgen; sie wird die Stimmrechte aus den insgesamt
6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft nicht direkt halten, sondern ihr
werden diese zugerechnet werden. Allerdings ist der Anwendungsbereich des §
9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf die Personen beschränkt,
die Stimmrechte aus durch eine Schenkung unmittelbar erworbenen Aktien
direkt halten. Eine solche Konkretisierung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das
weitere Tatbestandsmerkmal des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende
Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut
der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als
Bieter im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2
Abs. 4 WpÜG ist auch die Antragstellerin zu 2) zu qualifizieren.
Es besteht vorliegend auch der erforderliche Kausal- und Zeitzusammenhang
zwischen der privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung. Denn die
aufgrund der Schenkung vorgenommene Übertragung der insgesamt 6.291.733
Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die
Antragstellerin zu 1) führt unmittelbar dazu, dass die Antragstellerin zu
1) Eigentümerin der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird.
bb.
Die Schenkung, durch die die Antragsteller die Kontrolle an der
Zielgesellschaft erlangt haben, ist als solche zwischen Parteien, die nicht
verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen. Denn der
Befreiungstatbestand des § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist selbst dann einschlägig, wenn
zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis
besteht oder- wie im vorliegenden Fall - bestehen kann. Vorliegend ist die
Antragstellerin zu 1) als GmbH und Co. KG mit keinem Schenker verwandt im
Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG.
Auf den Schenkungszweck der insoweit tatbestandlich weit zu verstehenden
Normierung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung kommt es dagegen
nicht an. Vorliegend wird durch die Übertragung der Aktien die Fortführung
der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte Gesellschaft Rechnung
getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im Rahmen der Nachfolgeplanung
der Familie Grenke; ausweislich des Einbringungsvertragsentwurfs ist Zweck
der neu gegründeten Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen
Aktienpakete an der Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten
und eine Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke zu
verhindern; zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedern der Familie
Grenke gehaltenen Aktienpakete in die Antragstellerin zu 1) eingebracht und
an diese abgetreten werden. Da damit der vorliegende Fall der Schenkung zum
Zwecke der Nachfolgeplanung jedoch einen gewissen Überschneidungsbereich
zum Regelungsgehalt des § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung aufweist,
der seinerseits die Fälle von Erbschaft und Erbauseinandersetzung regeln
soll, ist es insoweit erst recht angezeigt, die vorliegende Schenkung
seitens der Mitglieder der Familie Grenke an die Antragstellerin zu 1) als
befreiungswürdig in Bezug auf beide Antragsteller zu erachten.
cc.
Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der
Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der
Antragsteller. Denn die beschriebene Veränderung der Beteiligungsstruktur
an der Zielgesellschaft durch die geplante Übertragung durch Schenkung der
insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft aufgrund des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags wird den außenstehenden Aktionären
keinen (schützenswerten) Anlass bieten, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Denn die materielle
Kontrollsituation wird sich nicht ändern. Vorliegend handelt es sich bei
der geplanten Aktienübertragung lediglich um eine Umschichtung von Aktien
aus einem Stimmrechtspool der Mitglieder der Familie Grenke auf die
Antragstellerin zu 1). Die Mitglieder der Familie Grenke halten aktuell
insgesamt mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft;
dabei kontrolliert Herr Wolfgang Grenke mit 5.003.913 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rund 33,92 % der Stimmrechte) zum einen die
Zielgesellschaft gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und verfügt zum anderen auch
über einen mehrheitlichen Stimmrechtsanteil innerhalb des Pools in Höhe von
rund 79,53 %. Nach der Aktienübertragung wird das Festkapital der
Antragstellerin zu 1) von den Mitgliedern der Familie Grenke gehalten. Auch
dann verbleibt die materielle Kontrolle aber bei Herrn Wolfgang Grenke.
Denn die einzige Änderung für die außenstehenden Aktionäre ist, dass die
Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nach der
Aktienübertragung nicht mehr konzentriert durch die einzelnen Mitglieder
des Stimmrechtspools, sondern einheitlich von der Antragstellerin zu 1)
durch die Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin zu 2), bei
der Herr Wolfgang Grenke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und
Inhaber der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sein wird,
ausgeübt werden. Darüber hinaus hat die Übertragung der unmittelbaren
Kontrolle des Herrn Wolfgang Grenke auf die Antragstellerin zu 1) keine
Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft. Denn deren
Geschäfte werden unverändert unter der nunmehr mittelbaren Kontrolle von
Herrn Wolfgang Grenke fortgeführt. Somit müssen die außenstehenden
Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die Aktienübertragung und die damit verbundene
Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität ausgerichteten langfristigen
Fortführung der familiär geprägten Unternehmensstruktur bei der
Zielgesellschaft dienen. Das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
einem Pflichtangebot tritt im Verhältnis zu dem Interesse der
Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu sein,
zurück. Die Abgabe eines Pflichtangebotes wäre daher nicht sachgerecht.
III.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2. und 3. des Tenors dieses Bescheids
ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein
begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde
steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher
bezeichnete Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung einer
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
1.
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 2. des Tenors
ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Durch den Widerrufsvorbehalt gemäß Ziffer 2. des Tenors soll das
Fortbestehen des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden.
Zudem wird gewährleistet, dass Gegenstand der Befreiungsgründe auch nur die
Kontrollerlangung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Transaktion ist.
Die Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und im
Vergleich zu einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr.
2 VwVfG) das verhältnismäßig mildere Mittel, um die Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sicherzustellen, also auch
erforderlich und angemessen im Sinne einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2
VwVfG. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen
als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte
angemessen zu reagieren.
2.
Die Rechtmäßigkeit der Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors ergibt sich aus
§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dienen einerseits der Überwachung
des vorgesehenen und diesem Bescheid zugrunde liegenden Ablaufs und
andererseits der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und
gleichermaßen wirksame Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sind
nicht ersichtlich.
Baden-Baden, September 2014
Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG
Grenke Vermögensverwaltung GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
22.09.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard). Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte