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    DGAP-WpÜG  444  0 Kommentare Befreiung;



    Zielgesellschaft: GRENKELEASING AG; Bieter: Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG (und weitere)

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
    zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
    Pflichtangebots für Aktien der

    GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden

    Wertpapierkennnummer 586 590
    ISIN DE0005865901

    Mit Bescheid vom 1. September 2014 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 18.
    Juli 2014 der

    1. Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG, Baden-Baden,
    geschäftsansässig
    Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,

    - Antragstellerin zu 1) -
    oder nachfolgend - Familienholding -

    und der

    2. Grenke Vermögensverwaltung GmbH, Baden-Baden,
    geschäftsansässig
    Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden,

    - Antragstellerin zu 2) -

    -die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2)
    zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' -

    die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf den unmittelbaren Erwerb der
    6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, im Wege der
    Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke und die
    Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der 6.291.733
    Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, über den vorgenannten Erwerb
    der Aktien durch die Familienholding jeweils von den Pflichten des § 35
    Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien,
    befreit.

    Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

    Bescheid:

    1. Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2
    WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall,
    dass sie nach Übertragung von insgesamt 6.291.733 Aktien der
    GRENKELEASING AG, Baden-Baden (entsprechend rund 42,64 % der
    Stimmrechte), nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke unmittelbar
    gehaltenen 5.003.913 Aktien (entsprechend rund 33,92 % der
    Stimmrechte), der von Frau Anneliese Grenke unmittelbar gehaltenen
    319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 % der Stimmrechte), der von
    Herrn Moritz Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend
    rund 2,19 % der Stimmrechte), der von Herrn Roland Grenke unmittelbar
    gehaltenen 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte)
    und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien
    (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), jeweils der GRENKELEASING
    AG, Baden-Baden, aufgrund des noch abzuschließenden
    Einbringungsvertrags mit der Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG die
    Kontrolle über die GRENKELEASING AG, Baden-Baden, erlangen, von der
    Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
    der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, zu veröffentlichen, sowie von den
    Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
    ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides bleibt
    gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten (Widerrufsvorbehalt) für den
    Fall, dass

    a. die insgesamt 6.291.733 Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, nicht
    bis zum 31.10.2014 auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden sind,
    oder

    b. die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der GRENKELEASING AG
    jeweils anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender
    Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöhen.

    3. Die Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides ergeht unter
    folgenden Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG:

    a. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht die Übertragung der 6.291.733 Aktien der
    GRENKELEASING AG, Baden-Baden, auf die Antragstellerin zu 1) gemäß Ziffer
    2.a. dieses Bescheides und damit die Kontrollerlangung unverzüglich durch
    Vorlage einer Abschrift des unterzeichneten Einbringungsvertrags und eines
    Depotauszugs der Antragstellerin zu 1) bis zum 21.11.2014 nachzuweisen.

    b. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
    Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses
    Bescheides rechtsfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

    Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

    Gründe:

    A.

    I.

    Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG, eine Aktiengesellschaft
    deutschen Rechts mit Sitz in Baden-Baden, eingetragen im Handelsregister
    des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201 836, (die 'Zielgesellschaft'). Das
    Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 18.859.255,47 ist
    eingeteilt in 14.754.199 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
    rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,28 je Aktie. Die Aktien der
    Zielgesellschaft sind unter der WKN 586 590 und der ISIN DE0005865901 zum
    Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

    II.

    Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit 5.003.913 Aktien (entsprechend rund
    33,92% der Stimmrechte) ist Herr Wolfgang Grenke. Daneben sind seine
    Ehefrau Frau Anneliese Grenke mit 319.318 Aktien (entsprechend rund 2,16 %
    der Stimmrechte) sowie deren gemeinsame Kinder, Herr Moritz Grenke mit
    322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), Herr Roland
    Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) und
    Herr Oliver Grenke mit 322.834 Aktien (entsprechend rund 2,19 % der
    Stimmrechte) Aktionäre der Zielgesellschaft.

    III.

    Am 06.11.2011 haben Herr Wolfgang Grenke, Frau Anneliese Grenke, Herr
    Moritz Grenke, Herr Roland Grenke und Herr Oliver Grenke (jeweils einzeln
    auch: die 'Partei; zusammen: die 'Parteien' oder die 'Mitglieder der
    Familie Grenke') einen Poolvertrag abgeschlossen. Ausweislich des Abs. 2
    der Präambel des Poolvertrags erstreckt sich die Vereinbarung auf sämtliche
    von den Parteien gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft. Nach § 1 Abs. 1
    des Poolvertrags verpflichten sich die Parteien untereinander, über die
    Aktien nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben
    Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht
    gegenüber nicht gebundenen Aktionären einheitlich auszuüben. Gemäß § 2 Abs.
    1 des Poolvertrags haben die Parteien vor jeder Abstimmung in der
    Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorab in der Mitgliederversammlung
    des Pools über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen in der
    Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu beschließen. Ausweislich des § 2
    Abs. 2 des Poolvertrags gewährt jede Aktie der jeweiligen Partei in der
    Poolversammlung eine Stimme; die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit,
    die laut der jeweils aktuellen Satzung der Zielgesellschaft für die
    betreffende Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
    erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 4 des Poolvertrags verpflichtet sich jede
    Partei, bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der
    Zielgesellschaft das Stimmrecht so auszuüben, wie es die Poolversammlung
    beschlossen hat; jede Partei kann ihr Stimmrecht bei Beschlussfassungen in
    der Hauptversammlung der Zielgesellschaft selbst ausüben.

    Angabegemäß wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Familie Grenke
    erworbene Aktien mittels Ergänzungsvereinbarungen vom 02.05.2013 und
    24.05.2014 zu dem Poolvertrag in diesen einbezogen.

    In den Poolvertrag sind 5.003.913 von Herrn Wolfgang Grenke gehaltene
    Aktien, 319.318 von Frau Anneliese Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von
    Herrn Moritz Grenke gehaltene Aktien, 322.834 von Herrn Roland Grenke
    gehaltene und 322.834 von Herrn Oliver Grenke gehaltene Aktien, jeweils der
    Zielgesellschaft, einbezogen.

    IV.

    Die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2),
    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 719 983,
    haben durch Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2014 die Antragstellerin zu 1)
    errichtet. Die Eintragung der Antragstellerin zu 1) in das Handelsregister
    des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 705 691 erfolgte am 17.07.2014.
    Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die
    Antragstellerin zu 2). Das Festkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt
    EUR 10.000,-. Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) sind Herr Wolfgang
    Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 7.953,-, Frau Anneliese Grenke
    mit einem Festkapitalanteil in Höhe von EUR 508,-, Herr Moritz Grenke mit
    einem Festkapitalanteil von EUR 513,-, Herr Roland Grenke mit einem
    Festkapitalanteil von EUR 513,- und Herr Oliver Grenke mit einem
    Festkapitalanteil von EUR 513,-.

    Ausweislich des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu
    1) ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens, der
    Erwerb, das Halten, Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an
    in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften, von Immobilien
    und von anderen Vermögensgegenständen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des
    Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) ist zur Geschäftsführung
    und Vertretung der Gesellschaft allein die persönlich haftende
    Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Nach § 11 Abs. 4 des
    Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) bedarf die persönlich
    haftende Gesellschafterin für die Ausübung von Gesellschafterrechten (z.B.
    Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassungen, Ausübung Bezugsrechte etc.) an
    Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin zu 1) 25 % oder mehr
    Anteile an diesen hält, eines vorherigen Beschlusses der
    Gesellschafterversammlung; sollte zuvor kein Beschluss der
    Gesellschafterversammlung gefasst worden sein, ist die persönlich haftende
    Gesellschafterin zur Ausübung der Gesellschafterrechte nach eigenem
    Ermessen ermächtigt. Nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der
    Antragstellerin zu 1) darf die persönlich haftende Gesellschafterin
    folgende Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der
    Gesellschafterversammlung vornehmen: Erwerb von Unternehmen und
    Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich des Erwerbs von
    weiteren Aktien oder Geschäftsanteilen an Tochterunternehmen, Gründung von
    Unternehmen, Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,
    Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, Erwerb, Veräußerung und
    jegliche Art der Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Fremdkapital,
    auch von Gesellschaftern und Übernahme von Garantien und Bürgschaften,
    Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit fremden Dritten.

    Ausweislich des § 1 Abs. 5 des die Bezeichnung 'final Draft' tragenden
    Entwurfs des Einbringungsvertrags ist Zweck der neu gegründeten
    Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen Aktienpakete an der
    Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten und eine
    Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke an der
    Zielgesellschaft zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen nach § 1 Abs. 6 des
    Einbringungsvertragsentwurfs die von den Mitgliedern der Familie Grenke
    gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft in die Antragstellerin zu
    1) eingebracht und an diese abgetreten werden.

    Gemäß § 3 Abs. 1 des Einbringungsvertragsentwurfs bringen die Einbringenden
    die jeweils von ihnen gehaltenen Inhaberaktien an der Zielgesellschaft mit
    sofortiger schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung mit allen Rechten und
    Pflichten in die Gesellschaft ein. Ausweislich des § 3 Abs. 3 Satz 3 des
    Einbringungsvertragsentwurfs ist der Einlagenbetrag in Höhe der
    steuerlichen Anschaffungskosten handelsrechtlich und steuerlich dem
    gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten entsprechend
    der Quote der eingebrachten Aktien, die der jeweiligen Kommanditbeteiligung
    entspricht, gutzuschreiben. Nach § 3 Abs. 4 des
    Einbringungsvertragsentwurfs übertragen die Mitglieder der Familie Grenke
    das Eigentum an den durch sie jeweils eingebrachten Inhaberaktien der
    Zielgesellschaft an die Antragstellerin zu 1); zu diesem Zweck treten sie
    an die Antragstellerin zu 1) ihre eingebrachten Inhaberaktien der
    Zielgesellschaft und alle daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte ab;
    die Antragstellerin zu 1) nimmt diese Übertragung und Abtretung an; die
    Vertragsparteien werden gegenüber ihren Depotbanken und ggf. gegenüber der
    Clearstream Banking AG alle Erklärungen abgeben, die noch zur weiteren
    Umsetzung und/oder Dokumentation der Übertragung der eingebrachten Aktien
    der Zielgesellschaft auf ein von der Gesellschaft gehaltenes
    Wertpapierdepot erforderlich oder zweckdienlich sind. Ausweislich des § 6
    des Einbringungsvertragsentwurfs wird der zwischen den Einbringenden
    geschlossene und durch die beiden Ergänzungsvereinbarungen ergänzte
    Poolvertrag mit Wirksamkeit der Abtretung der Inhaberaktien der
    Zielgesellschaft an die Gesellschaft aufgehoben.

    Angabegemäß erfolgen die Einbringung und Übertragung der Aktien gegen
    entsprechende Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto
    des jeweiligen Gesellschafters. Gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags
    der Antragstellerin zu 1) werden auf dem gesamthänderisch gebundenen
    Rücklagenkonto Einlagen der Kommanditisten, die nicht auf ihren festen
    Kapitalkonten verbucht werden und die dem Verhältnis der festen
    Kapitalkonten entsprechen, sowie die dem jeweiligen Gesellschafter
    zustehenden nicht entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht. Nach § 7 Abs. 2
    des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird auf dem festen
    Kapitalkonto für jeden Gesellschafter die seiner Hafteinlage entsprechenden
    Kommanditeinlage gebucht; die festen Kapitalkonten werden als im Verhältnis
    zueinander unveränderliche Festkonten geführt, mit welchen die
    mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere
    der Anteil am Ergebnis, an den stillen Reserven und an einem etwaigen
    Geschäftswert des Unternehmens verbunden sind.

    Angabegemäß wird durch die Übertragung der Aktien auf die Antragstellerin
    zu 1) der Fortführung der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte
    Gesellschaft Rechnung getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im
    Rahmen der Nachfolgeplanung der Familie Grenke.

    V.

    Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau
    Anneliese Grenke, jeweils mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von
    jeweils EUR 1,-. Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der
    Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke
    auf Lebenszeit und solange sie nicht von diesem Amt zurücktreten, jeweils
    alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft und von den
    Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 6 Abs. 4 des
    Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) gewährt jeder EUR 1,- eines
    Geschäftsanteils eine Stimme, wobei sich die Stimmrechtsmacht zu Lebzeiten
    von Herrn Wolfgang Grenke auf ihn selbst mit 12.750 Stimmen und auf Frau
    Anneliese Grenke mit 12.250 Stimmen verteilt. Ausweislich des § 2 des
    Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) ist ihr Gegenstand unter
    anderem die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende
    Gesellschafterin an der Antragstellerin zu 1) sowie die Verwaltung von
    deren Vermögen.

    VI.

    Die Antragsteller haben am 18.07.2014 beantragt, die Antragstellerin zu 1)
    in Bezug auf den Erwerb der 6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG im
    Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke
    und die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der
    6.291.733 Aktien an der GRENKELEASING AG durch die Familienholding im Wege
    der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke
    jeweils von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 35 Abs. 2 Satz
    1 WpÜG nach § 37 WpÜG zu befreien.

    B.

    Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§
    8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs.
    1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu
    befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind.

    I.

    Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8 ff.
    WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

    II.

    Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
    nach § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 2
    WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an
    einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
    Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem
    öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

    1.

    Die Antragsteller werden infolge der Übertragung der insgesamt 6.291.733
    Aktien der Zielgesellschaft, nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke
    unmittelbar gehaltenen 5.003.913 Aktien, der von Frau Anneliese Grenke
    unmittelbar gehaltenen 319.318 Aktien, der von Herrn Moritz Grenke
    unmittelbar gehaltenen 322.834 Aktien, der von Herrn Roland Grenke
    unmittelbar gehaltenen 322.834 und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar
    gehaltenen 322.834 Aktien, jeweils der Zielgesellschaft, aufgrund des noch
    abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie
    Grenke und der Antragstellerin zu 1) jeweils die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen.

    a.

    Die Antragstellerin zu 1) wird durch die Übertragung der insgesamt
    6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft der Mitglieder der Familie Grenke
    (entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte) aufgrund des noch
    abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie
    Grenke und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. Durch die
    Übertragung der von den Mitgliedern der Familie Grenke direkt gehaltenen
    insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu
    1) im Wege der Abtretung aufgrund des noch abzuschließenden
    Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der
    Antragstellerin zu 1) wird die Antragstellerin zu 1) Eigentum an den
    6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft erlangen.

    b.

    Die Stimmrechte aus den insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft
    (entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte), die nach der geplanten
    Aktienübertragung aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags
    von der Antragstellerin zu 1) direkt gehalten werden, werden mit der
    Aktienübertragung der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
    1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB
    zugerechnet. Die Antragstellerin zu 1) ist als Tochterunternehmen der
    Antragstellerin zu 2) gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu
    qualifizieren. Die Antragstellerin zu 2) übt beherrschenden Einfluss gemäß
    § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf die Antragstellerin zu 1) aus, da sie alleinige
    Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist.

    Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB gilt für eine
    nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte KG, dass ein Komplementär
    zwar nicht die Mehrheit des Leitungsorgans der Gesellschaft bestimmen kann,
    jedoch als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter Leitungsorgan
    ist (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 113f., Ziffer
    VIII.2.5.1.2.1). Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter §
    290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Auch im Falle einer
    nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG, in der der
    Komplementär-GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführungs- und
    Vertretungsbefugnisse zustehen, ist die Komplementär-GmbH in entsprechender
    Anwendung von § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB grundsätzlich als Mutterunternehmen
    der GmbH & Co. KG zu qualifizieren (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt
    für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer
    VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine
    individualrechtlich geregelte Form der GmbH & Co. KG. Zwar ist zur
    Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Antragstellerin
    zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet;
    jedoch darf diese bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Bei einer
    individualvertraglich geregelten Form der GmbH & Co. KG ist maßgeblich,
    inwieweit die GmbH als Komplementärin tatsächlich die umfassende
    Leitungsmacht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausübt bzw.
    ob aufgrund dieser Bestimmungen ein Fall des § 290 Abs. 2 HGB gegeben ist
    (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
    4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer VIII.2.5.1.2.2). Vorliegend kommt der
    Antragstellerin zu 2) die umfassende Leitungsmacht zu. Die
    Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) wird durch das
    vorherige Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung gemäß § 11
    Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) lediglich
    eingeschränkt, da es sich auf ausgewählte Geschäftsführungsmaßnahmen, die
    insbesondere den Unternehmenserwerb, die Unternehmensbeteiligung und
    -gründung, die Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen,
    die Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, den
    Grundstückerwerb, die Grundstückveräußerung und -belastung, die Aufnahme
    von Fremdkapital und den Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit
    fremden Dritten, also einen Teil des Unternehmensgegenstands, bezieht und
    nicht auf alle unternehmerischen Funktionsbereiche. Auch durch das
    Erfordernis eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung
    gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird
    die Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) lediglich
    eingeschränkt und nicht ausgeschlossen. Zum einen ist damit nur die
    Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die Ausübung von
    Gesellschafterrechten an Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin
    zu 1) 25 % oder mehr Anteile an diesen hält, also ebenfalls nur ein Teil
    der Geschäftsführungsbefugnis, betroffen. Zum anderen kommt diese
    Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) nicht
    regelmäßig zum Tragen, da die Antragstellerin zu 2) zur Ausübung der
    Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen ermächtigt ist, sofern zuvor
    kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde. Folglich ist
    die Antragstellerin zu 2) das die Finanz- und Geldpolitik bestimmende
    Leitungsorgan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertretungsbefugnis
    der Antragstellerin zu 2) uneingeschränkt ist.

    2.

    Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2
    WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1, 1. Alt. WpÜG
    (vgl. dazu Hecker in Baums/Thoma, Kommentar zum Wertpapiererwerbs- und
    Übernahmegesetz, Band II, 2012, § 37, Rn. 72).

    a.

    Die Antragsteller werden die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2
    WpÜG-Angebotsverordnung erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige von
    den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit werden, der die Kontrolle über
    eine Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt, sofern Schenker und Bieter
    nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

    aa.

    Die Antragstellerin zu 1) wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft
    durch die Übertragung der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft
    von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1)
    aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags durch eine
    Schenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

    Vorliegend ist der Vertrag, welcher der Übertragung der insgesamt 6.291.733
    Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die
    Antragstellerin zu 1) zugrunde liegen soll, zwar nicht als Schenkung
    bezeichnet, sondern als Einbringungsvertrag. Dieses steht jedoch der
    Qualifikation als Schenkung nicht entgegen. Eine Schenkung ist gemäß § 516
    Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen
    anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
    unentgeltlich erfolgt. Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn die
    Vermögensverfügung rechtlich unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt
    (Schneider/Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Schneider, Wertpapiererwerbs- und
    Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Aufl., 2013, § 36, Rn. 4c). Die Mitglieder
    der Familie Grenke werden die insgesamt 6.291.733 Aktien der
    Zielgesellschaft ohne Gegenleistung an die Antragstellerin zu 1)
    übertragen. Die Einbringung und Übertragung der Aktien wird ausweislich des
    § 3 Abs. 3 des Einbringungsvertragsentwurfs gegen Gutschrift auf dem
    gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten der
    Antragstellerin zu 1) erfolgen. Dabei erlangen die einzelnen Mitglieder der
    Familie Grenke als übertragende Gesellschafter jeweils keine individuelle
    Rechtsposition, die jeweils den einzelnen übertragenden Gesellschafter
    bereichert. Denn erhöht wird nur der Auseinandersetzungsanspruch der
    einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der
    Antragstellerin zu 1). Der Einbringungsvertragsentwurf enthält auch keine
    Vereinbarung über eine Gegenleistung an die Mitglieder der Familie Grenke.

    Dieses gilt auch für die Antragstellerin zu 2). Die Schenkung der insgesamt
    6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird zwar nicht unmittelbar an die
    Antragstellerin zu 2) erfolgen; sie wird die Stimmrechte aus den insgesamt
    6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft nicht direkt halten, sondern ihr
    werden diese zugerechnet werden. Allerdings ist der Anwendungsbereich des §
    9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf die Personen beschränkt,
    die Stimmrechte aus durch eine Schenkung unmittelbar erworbenen Aktien
    direkt halten. Eine solche Konkretisierung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2
    WpÜG-Angebotsverordnung nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das
    weitere Tatbestandsmerkmal des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende
    Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut
    der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als
    Bieter im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2
    Abs. 4 WpÜG ist auch die Antragstellerin zu 2) zu qualifizieren.

    Es besteht vorliegend auch der erforderliche Kausal- und Zeitzusammenhang
    zwischen der privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung. Denn die
    aufgrund der Schenkung vorgenommene Übertragung der insgesamt 6.291.733
    Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die
    Antragstellerin zu 1) führt unmittelbar dazu, dass die Antragstellerin zu
    1) Eigentümerin der insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft wird.

    bb.

    Die Schenkung, durch die die Antragsteller die Kontrolle an der
    Zielgesellschaft erlangt haben, ist als solche zwischen Parteien, die nicht
    verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen. Denn der
    Befreiungstatbestand des § 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
    Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist selbst dann einschlägig, wenn
    zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis
    besteht oder- wie im vorliegenden Fall - bestehen kann. Vorliegend ist die
    Antragstellerin zu 1) als GmbH und Co. KG mit keinem Schenker verwandt im
    Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG.

    Auf den Schenkungszweck der insoweit tatbestandlich weit zu verstehenden
    Normierung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung kommt es dagegen
    nicht an. Vorliegend wird durch die Übertragung der Aktien die Fortführung
    der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte Gesellschaft Rechnung
    getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im Rahmen der Nachfolgeplanung
    der Familie Grenke; ausweislich des Einbringungsvertragsentwurfs ist Zweck
    der neu gegründeten Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen
    Aktienpakete an der Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten
    und eine Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke zu
    verhindern; zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedern der Familie
    Grenke gehaltenen Aktienpakete in die Antragstellerin zu 1) eingebracht und
    an diese abgetreten werden. Da damit der vorliegende Fall der Schenkung zum
    Zwecke der Nachfolgeplanung jedoch einen gewissen Überschneidungsbereich
    zum Regelungsgehalt des § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung aufweist,
    der seinerseits die Fälle von Erbschaft und Erbauseinandersetzung regeln
    soll, ist es insoweit erst recht angezeigt, die vorliegende Schenkung
    seitens der Mitglieder der Familie Grenke an die Antragstellerin zu 1) als
    befreiungswürdig in Bezug auf beide Antragsteller zu erachten.

    cc.

    Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
    Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der
    Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
    Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der
    Antragsteller. Denn die beschriebene Veränderung der Beteiligungsstruktur
    an der Zielgesellschaft durch die geplante Übertragung durch Schenkung der
    insgesamt 6.291.733 Aktien der Zielgesellschaft aufgrund des noch
    abzuschließenden Einbringungsvertrags wird den außenstehenden Aktionären
    keinen (schützenswerten) Anlass bieten, eine außerordentliche
    Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Denn die materielle
    Kontrollsituation wird sich nicht ändern. Vorliegend handelt es sich bei
    der geplanten Aktienübertragung lediglich um eine Umschichtung von Aktien
    aus einem Stimmrechtspool der Mitglieder der Familie Grenke auf die
    Antragstellerin zu 1). Die Mitglieder der Familie Grenke halten aktuell
    insgesamt mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft;
    dabei kontrolliert Herr Wolfgang Grenke mit 5.003.913 Aktien der
    Zielgesellschaft (entsprechend rund 33,92 % der Stimmrechte) zum einen die
    Zielgesellschaft gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und verfügt zum anderen auch
    über einen mehrheitlichen Stimmrechtsanteil innerhalb des Pools in Höhe von
    rund 79,53 %. Nach der Aktienübertragung wird das Festkapital der
    Antragstellerin zu 1) von den Mitgliedern der Familie Grenke gehalten. Auch
    dann verbleibt die materielle Kontrolle aber bei Herrn Wolfgang Grenke.
    Denn die einzige Änderung für die außenstehenden Aktionäre ist, dass die
    Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nach der
    Aktienübertragung nicht mehr konzentriert durch die einzelnen Mitglieder
    des Stimmrechtspools, sondern einheitlich von der Antragstellerin zu 1)
    durch die Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin zu 2), bei
    der Herr Wolfgang Grenke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und
    Inhaber der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sein wird,
    ausgeübt werden. Darüber hinaus hat die Übertragung der unmittelbaren
    Kontrolle des Herrn Wolfgang Grenke auf die Antragstellerin zu 1) keine
    Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft. Denn deren
    Geschäfte werden unverändert unter der nunmehr mittelbaren Kontrolle von
    Herrn Wolfgang Grenke fortgeführt. Somit müssen die außenstehenden
    Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
    Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten. Zudem ist zu
    berücksichtigen, dass die Aktienübertragung und die damit verbundene
    Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität ausgerichteten langfristigen
    Fortführung der familiär geprägten Unternehmensstruktur bei der
    Zielgesellschaft dienen. Das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
    einem Pflichtangebot tritt im Verhältnis zu dem Interesse der
    Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu sein,
    zurück. Die Abgabe eines Pflichtangebotes wäre daher nicht sachgerecht.

    III.

    Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2. und 3. des Tenors dieses Bescheids
    ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein
    begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde
    steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher
    bezeichnete Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung einer
    Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht.

    1.

    Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 2. des Tenors
    ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

    Durch den Widerrufsvorbehalt gemäß Ziffer 2. des Tenors soll das
    Fortbestehen des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden.
    Zudem wird gewährleistet, dass Gegenstand der Befreiungsgründe auch nur die
    Kontrollerlangung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Transaktion ist.

    Die Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und im
    Vergleich zu einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr.
    2 VwVfG) das verhältnismäßig mildere Mittel, um die Erfüllung der
    gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sicherzustellen, also auch
    erforderlich und angemessen im Sinne einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2
    VwVfG. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen
    als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte
    angemessen zu reagieren.

    2.

    Die Rechtmäßigkeit der Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors ergibt sich aus
    § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

    Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dienen einerseits der Überwachung
    des vorgesehenen und diesem Bescheid zugrunde liegenden Ablaufs und
    andererseits der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und
    gleichermaßen wirksame Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sind
    nicht ersichtlich.

    Baden-Baden, September 2014

    Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG
    Grenke Vermögensverwaltung GmbH

    Ende der WpÜG-Meldung

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