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    34f  562  0 Kommentare Übergangsfrist endet

    Berater, die bis zum 31. Dezember 2014 ihre Sachkunde nicht nachgewiesen haben, verlieren ihre Erlaubnis.

    Am 1. Januar 2015 ist der § 34f Gewerbeordnung (GewO) zwei Jahre lang in Kraft. Seitdem gelten diverse Berufsausübungsregeln. Unter anderem müssen Vermittler einen Nachweis ihrer Sachkunde erbringen. Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34f GewO gibt es eine Übergangsregelung. Diese endet mit Beginn des neuen Jahres. Dann wird die Qualifikation „Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ als Berufszugangsvoraussetzung für alle Pflicht. Wer den Sachkundenachweis nicht erbringt, verliert die Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzanlagen. Es gilt dann ein Berufsverbot. Die Sachkundeprüfung können Berater und Vermittler bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. „Die letzte reguläre Prüfung im laufenden Jahr findet am 26. November statt“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung.

    Wer sich hingegen dazu entschließt, erst 2015 die Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen, kann nicht mehr auf die Erleichterungen der Übergangsfrist hoffen. Dann muss der 34f komplett neu beantragt werden – inklusive der Nachweise über die Sachkunde, ordentlicher Vermögensverhältnisse und der Zuverlässigkeit. Der Zeitaufwand dafür ist hoch. „Auch die Kosten für die Neubeantragungen werden 2015 wesentlich höher ausfallen“, so Rottenbacher.

    (PD)





    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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