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    Verfassungsbeschwerde  2975  1 Kommentar Bankenunion ohne Rechtsgrundlage in europäischen Verträgen

    Die juristischen Auseinandersetzungen um die Bankenunion gehen in die nächste Runde. Die „Europolis“-Gruppe von sieben Professoren um den Berliner Juristen Markus C. Kerber hat nach Informationen der „Welt am Sonntag“ ihre Verfassungsbeschwerde dazu erweitert. Bereits im Sommer hatten die Kläger die Bankenaufsicht unter dem Dach der EZB angegriffen, die Anfang November starten soll. Nun wenden sie sich auch gegen den geplanten einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, kurz SRM). Ihre Begründung ist ähnlich wie im Fall der Aufsicht: Ohne eine Änderung der EU-Verträge hätte eine solche Einrichtung nicht geschaffen werden dürfen.

    EU-Bankenabwicklung vs. Binnenmärkte der Länder

    Der Abwicklungsmechanismus soll Anfang 2015 seine Arbeit aufnehmen. Die Brüsseler Behörde soll künftig entscheiden, ob und wie in Not geratene Banken abgewickelt werden. Sie bildet damit nach der gemeinsamen Aufsicht das zweite Element der Bankenunion. Bisher sind Abwicklungsentscheidungen Sache der Mitgliedstaaten. Die Basis für den Transfer auf die europäische Ebene bildet Artikel 114 der EU-Verträge, der Regelungen ermöglicht, „welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“.

    Diese Konstruktion halten die Kläger für nicht tragfähig. Es werde nicht begründet, „warum – wie behauptet – ‚das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes‘ von einer Vereinheitlichung der Abwicklungsmaßnahmen ... abhängt“, heißt es in dem 17-seitigen Schriftsatz, der am 10. Oktober an das Bundesverfassungsgericht ging aus dem die „Welt am Sonntag“ zitiert. Stattdessen werde der Artikel 114 zu einer „Blankettermächtigung“ umgedeutet, aus Sicht der Kläger eine „missbräuchliche Ausnutzung“.

    Ultra-vires-Akt verstößt gegen Grundrecht

    Weitere juristische Probleme sehen die Kläger beim ebenfalls geplanten Abwicklungsfonds. Die Beiträge dafür treiben zwar die Mitgliedstaaten ein, die Höhe wird jedoch von der EU-Kommission festgelegt. Eine „Harmonisierung von Abgaben“ sähen die EU-Verträge jedoch gerade nicht vor.

    „Das Gesamtprojekt Bankenunion hat keine Rechtsgrundlage in den europäischen Verträgen“, sagte Kerber der „Welt am Sonntag“. In der Terminologie der Verfassungsrichter wäre die SRM-Verordnung demnach ein „Ultra-vires-Akt“ und würde gegen deutsche Grundrechte verstoßen.





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