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RHÖN-KLINIKUM AG: Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014 (deutsch)
RHÖN-KLINIKUM AG: Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014
DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
RHÖN-KLINIKUM AG: Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des
Aktienrückkaufs 2014
18.11.2014 / 15:06
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a. d. Saale
Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014
Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") hat am 15.
Oktober 2014 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr
öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 65.813.330 eigenen Aktien gegen
Zahlung des Angebotspreises von EUR 25,18 pro Rhön-Aktie veröffentlicht
(das "Öffentliche Erwerbsangebot"). Die Frist zur Annahme des Öffentlichen
Erwerbsangebots ("Annahmefrist") ist am 14. November 2014, 24:00 Uhr
(Mitteleuropäische Zeit) abgelaufen. Das Öffentliche Erwerbsangebot kann
nicht mehr angenommen werden.
I. Ergebnis des Aktienrückkaufs 2014
Am Ende der Annahmefrist, am 14. November 2014, 24:00 Uhr
(Mitteleuropäische Zeit) ("Meldestichtag"), betrug das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 345.580.000,00 und war eingeteilt in 138.232.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hielt zum Meldestichtag
24.000 Stück eigene Aktien, welche die Gesellschaft bereits vor
Durchführung des Aktienrückkaufs 2014 erworben hatte.
Insgesamt wurde das Öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag für
insgesamt 64.750.140 Rhön-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil
von ca. 46,84 % des gesamten zum Meldestichtag ausgegebenen Grundkapitals
(berechnet ohne Abzug der 24.000 eigenen Aktien).
"Der in dieser Form in Deutschland erstmals durchgeführte Aktienrückkauf
zur effizienten Auskehrung eines Verkaufserlöses an die Aktionäre ist mit
einer finalen Andienungsquote von rund 98,4 % des Rückkaufvolumens ein
voller Erfolg und ein deutlicher Vertrauensbeweis des Marktes", sagte CFO
Jens-Peter Neumann. "Wir haben damit den wesentlichen Schritt zur Anpassung
des Eigenkapitals an den veränderten Unternehmenszuschnitt vollzogen. Auf
Basis unserer neuen Bilanzrelationen sind wir bestens gerüstet für die
gesunde organische Weiterentwicklung des Konzerns und können gleichsam
künftige Wachstumsopportunitäten im deutschen Krankenhaussektor
wirkungsvoll wahrnehmen."
II. Abwicklung des Öffentlichen Erwerbsangebots und Zahlung des Kaufpreises
Gemäß Ziffer 3.4 der Angebotsunterlage erfolgt die Zahlung des Kaufpreises
für die Rhön-Aktien, für die das Öffentliche Erwerbsangebot angenommen
wurde (die "Eingereichten Rhön-Aktien"), an die depotführenden
Wertpapierdienstleister Zug um Zug gegen Übertragung der Eingereichten
Rhön-Aktien auf das Depot der Baader Bank AG bei der Clearstream Banking AG
zur Übereignung an die Gesellschaft. Derzeit ist vorgesehen, dass diese
Zahlungen und Übertragungen am 19. November 2014 erfolgen werden.
Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden
Wertpapierdienstleister hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung
des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden
Wertpapierdienstleister, den Kaufpreis dem entsprechenden Rhön-Aktionär
gutzuschreiben.
III. Einziehung der zurückerworbenen Aktien
Die Einziehung der aufgrund des Öffentlichen Erwerbsangebots
zurückerworbenen Aktien wird am 20. November 2014 erfolgen. Dadurch wird
das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 183.704.650,00 , eingeteilt in
73.481.860 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt.
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Bad Neustadt a. d. Saale
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken. Sie stellt weder
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Rhön-Aktien
noch ein Angebot zum Kauf von Rhön-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der
Rhön-Aktien erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in der
Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen und Bedingungen.
Das Öffentliche Erwerbsangebot für die Rhön-Aktien wird ausschließlich nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anwendbaren
Vorschriften des US-Wertpapierrechts unterbreitet. Eine Durchführung des
öffentlichen Erwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen
als denen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten anwendbaren
Vorschriften des US-Wertpapierrechts erfolgt nicht.
Diese Bekanntmachung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder
Verteilung, auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen
eine solche Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung eine Verletzung
des jeweiligen Rechts darstellen würde.
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