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    DGAP-News  339  0 Kommentare Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003


    DGAP-News: Hypoport AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
    Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
    Nr. 2273/2003

    16.01.2015 / 18:24

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    Pressemitteilung

    Aktienrückkauf

    Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
    Nr. 2273/2003

    Berlin, 16. Januar 2015: Der Vorstand der Hypoport AG hat am 16. Januar
    2015 beschlossen, bis zu 60.000 eigene Aktien ausschließlich über die Börse
    zurückzukaufen. Das zulässige Rückkaufvolumen ist für die Dauer des
    Aktienrückkaufprogramms auf maximal 5.000 Aktien pro Tag festgelegt. Der
    Höchstpreis je Aktie ist auf 14,00 Euro zzgl. Nebenkosten festgelegt.

    Das Aktienrückkauf-Programm 2014 der Hypoport AG endete am 31.12.2014. Das
    Rückkauf-Programm wurde vom Markt nur teilweise bedient. Insofern hat die
    Hypoport AG beschlossen, das Aktienrückkauf-Programm 2015 unmittelbar zum
    Jahresbeginn zu starten.

    Zweck des Programms ist die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
    sowie sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der
    Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns. Der Aktienrückkauf erfolgt in
    Ausübung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 zum Erwerb
    eigener Aktien. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.
    Der Aktienrückkauf soll frühestens am 19. Januar 2015 beginnen und
    spätestens zum 31. Mai 2015 beendet sein.

    Der Rückkauf der Aktien wird nach Maßgabe der Safe-Harbor-Regelungen gemäß
    § 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Verbindung mit
    den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
    Dezember 2003 (nachfolgend: EU-VO) erfolgen. Der Rückkauf wird im Auftrag
    und für Rechnung der Hypoport AG durch Einschaltung eines unabhängigen
    Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der
    Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen
    durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungs-ermächtigung vom 04.
    Juni 2010 einhalten.

    Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
    Erwerbs von Aktien der Hypoport AG gemäß EU-VO unabhängig und unbeeinflusst
    von der Hypoport AG. Die Hypoport AG wird insoweit keinen Einfluss auf die
    Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf laut
    EU-VO bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden
    Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den
    des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht
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