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    DGAP-WpÜG  674  0 Kommentare Befreiung; DE0006131204

    Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U.

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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    Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel

    Buenaventura S.A.U. und weitere

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

    Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var.1

    und Var. 3 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1. WpÜG in

    Bezug auf Aktien der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg (WKN 613120/ISIN:

    DE0006131204).

    Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 hat die Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Creativ Hotel Buenaventura

    S.A.U (Antragstellerin zu 1.), der Lopesan Touristik S.A (Antragstellerin

    zu 2.), der Hijos de Francisco López Sánchez S.A., Antragstellerin zu 3.),

    der Invertur Helsan S.L.U. (Antragstellerin zu 4.), sowie des Herrn

    Eustasio López González (Antragsteller zu 5.) gemeinsam 'die Antragsteller'

    von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu

    veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG,

    der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre

    der IFA Hotel & Touristik AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 S.

    1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor des Bescheids wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt

    bekannt gemacht:

    Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG

    von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die im Zusammenhang

    mit der Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung infolge des

    Beschlusses der Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg

    vom17.07.2014 erfolgte Kontrollerlangung an der IFA Hotel & Touristik AG,

    Duisburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.

    2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    Die Befreiung beruht auf folgenden Gründen:

    A.

    I.

    Zielgesellschaft ist die IFA Hotel & Touristik AG ('Zielgesellschaft'),

    eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, eingetragen

    im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 3291.

    Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug bis zum 21.11.2014 EUR

    17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien

    mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die

    Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006131204 (WKN 613120)

    zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der

    Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und werden

    darüber hinaus an den Wertpapierbörsen Hamburg, München und Stuttgart im

    Freiverkehr gehandelt (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom

    22.05.2014).

    Zur Schilderung dessen und weiterer Sachverhaltsteile verweisen die

    Antragsteller ausdrücklich auf den Befreiungsantrag der VEM Aktienbank AG,

    München ('VEM') vom 25.11.2014.

    II.

    Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

    nach spanischem Recht. Sie ist Alleingesellschafterin der BT Beteiligungs

    Treuhand GmbH, Duisburg.

    Die Antragstellerin zu 2.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

    nach spanischem Recht. Sie hält sämtliche 150.000 Aktien der

    Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 100% der Stimmrechte).

    Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

    nach spanischem Recht. Sie hält 67.911 Aktien der Antragstellerin zu 2.)

    (entsprechend rd. 79,971 %der Stimmrechte).

    Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Ein-Personen-Gesellschaft mit

    beschränkter Haftung (sociedad limitada unipersonal) nach spanischem Recht.

    Sie hält 21.411 Aktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd.

    50,9786% der Stimmrechte).

    Der Antragsteller zu 5.) hält als Alleingesellschafter 16.740

    Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4.) (entsprechend rd. 100% der

    Stimmrechte). Darüber hinaus hält der Antragsteller zu 5.) 9 Aktien der

    Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd. 0,0214% der Stimmrechte), (vgl.

    ausdrücklich eingeführter Bescheid der Bundesanstalt für

    FinanzdienstIeistungsaufsicht vom 6. Juni 2014, Gz.: WA 16-Wp

    7000-2013/0087 und Übersicht Konzernverhältnisse Stand 2. Dezember 2014).

    Zum Zwecke der Darlegung und des Nachweises der vorgenannten Beteiligungs-

    und Konzernverhältnisse verweisen die Antragsteller auf den

    Nichtberücksichtigungsbescheid der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.06.2014 zugunsten der Antragstellerin

    zu 4.) (Gz.: WA 16-Wp 7000-2013/0087) samt einem entsprechenden Hinweis,

    wonach sich an den Beteiligungsverhältnissen seither nichts geändert habe,

    sowie auf eine Übersicht der Konzernverhältnisse der Lopesan-Gruppe zum

    Stand 02.12.2014.

    III.

    Am 17.07.2014 wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der

    Zielgesellschaft der Beschluss gefasst, das Grundkapital der

    Zielgesellschaft von EUR 17.160.000,00 um bis zu EUR 34.320.000,00 durch

    Ausgabe von bis zu 13.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien

    ('Neue Aktien') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60

    je Aktie, gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00 zu erhöhen

    ('Kapitalerhöhung'), (vgl. Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung und

    Übersicht der Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung

    jeweils vom 17.07.2014). Mit Konkretisierungsbeschluss des Vorstands und

    Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, jeweils vom

    25.09.2014, erfolgte die Festsetzung des Bezugspreises auf EUR 4,72 im

    Bezugsverhältnis 1:2. Die Durchführung des Bezugsangebotes als öffentliches

    Angebot unter Verwendung eines von der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.10.2014 gebilligten Wertpapierprospekts

    erfolgte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis 10.11.2014 (vgl. Bezugsangebot vom

    24.10.2014). Die Kapitalerhöhung wurde im Bezug und Überbezug voll

    gezeichnet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 11.11.2014). Vorstand und

    Aufsichtsrat der Zielgesellschaft fassten jeweils am 11.11.2014 die

    Feststellungsbeschlüsse bzgl. der Durchführung der Kapitalerhöhung. Die

    Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2014.

    Am 22.05.2014 schlossen die VEM und die Zielgesellschaft einen Vertrag,

    aufgrund dessen die VEM die Zeichnung der Neuen Aktien, die technische

    Abwicklung der Emission und die Belieferung der Neuen Aktien an die das

    Bezugsangebot annehmenden Aktionäre übernahm (vgl. Mandatierungsvertrag vom

    22.05.2014). Am 14.11.2014 zeichnete die VEM die Kapitalerhöhung für alle

    Bezugsberechtigten der Zielgesellschaft (vgl. Zeichnungsschein vom

    14.11.2014), so dass sie mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das

    Handelsregister der Zielgesellschaft ab dem 21.11.2014 13.200.000 Aktien

    der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

    66,67% der Stimmrechte) hielt. Am 27.11.2014 erfolgte die Auslieferung der

    von der Antragstellerin zu 1.) georderten Neuen Aktien seitens der VEM

    durch Einbuchung in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) mit

    taggleicher Wirkung (vgl. Bestandsübersicht der Commerzbank AG vom

    28.11.2014).

    IV.

    1.

    Bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung am 21.11.2014 gestaltete sich die

    Beteiligungsstruktur der Zielgesellschaft wie folgt:

    Die Antragstellerin zu 1.) hielt 3.391.001 Aktien der Zielgesellschaft

    (entsprechend rd. 51,38% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 2.) hielt

    26.400 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,4% der Stimmrechte).

    Weitere 134.799 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,04 % der

    Stimmrechte) hielt die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg. Die

    Zielgesellschaft selbst hielt 75.147 eigene Aktien (entsprechend rd. 1,14 %

    der Stimmrechte). Schließlich hielt die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH,

    Bonn, 1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,09% der

    Stimmrechte).

    Die übrigen Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft sind ganz

    offensichtlich dem Streubesitz zuzuordnen.

    Darlegung und Nachweis dieser Beteiligungsverhältnisse wurden entsprechend

    wie unter A.II. geschildert erbracht.

    2.

    Im Rahmen der Kapitalerhöhung übten sowohl die Antragstellerin zu 1.) als

    auch die Antragstellerin zu 2.) ihre Bezugsrechte im vollen Umfang aus. Von

    ihrem Recht Überbezüge anzumelden, machten (jedenfalls) sie keinen

    Gebrauch.

    Nach dem Vollzug der Kapitalerhöhung und der Einbuchung in ihr

    Wertpapierdepot hielt die Antragstellerin zu 1.) 10.173.003 Aktien der

    Zielgesellschaft (entsprechend wieder rd. 51,38% der Stimmrechte). Der

    Anteil der Antragstellerin zu 2.) an der Zielgesellschaft blieb nach

    Vollzug der Kapitalerhöhung ebenfalls unverändert bei erneut rd. 0,4% der

    Aktien und Stimmrechte.

    Die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, machte keinen Gebrauch von

    ihrem Bezugsrecht. Der nach Vollzug der Kapitalerhöhung verwässerte Anteil

    der BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, an der Zielgesellschaft betrug

    mithin nur noch rd. 0,68 % der Aktien und Stimmrechte.

    V.

    Die Antragsteller haben am 02.12.2014 die Befreiung gemäߧ 37 Abs.1 WpÜG

    von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §

    14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt.

    Zur Begründung tragen sie u.a. vor, eine Befreiung sei im Hinblick auf die

    Art der Kontrollerlangung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG geboten. Die

    Antragsteller hätten die Kontrolle über die Zielgesellschaft nur infolge

    der technischen Abwicklung des Bezugsangebotes als mittelbares Bezugsrecht

    für wenige Tage formal verloren. Tatsächlich habe die seit langem

    bestehende Kontrolle der Zielgesellschaft durch die Antragsteller faktisch

    fortbestanden. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Absicht der VEM,

    die Stimmrechte aus den Neuen Aktien auszuüben sowie dem schuldrechtlichen

    Anspruch auf Lieferung der Neuen Aktien. Für die übrigen Aktionäre habe

    sich im Zwischenzeitraum materiell an der Kontrollsituation über die

    Zielgesellschaft nichts geändert.

    Daneben sei eine Befreiung auch aufgrund der mit der Erlangung der

    Kontrolle verfolgten Zielsetzung nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG

    gerechtfertigt. So sei die Kontrollerlangung vorliegend einzig zu dem Zweck

    er­ folgt, die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller zu 1.) und 2.) an

    der Zielgesellschaft zu wahren und damit die seit langem bestehende

    Kontrolle über die Zielgesellschaft beizubehalten. Für die Zielgesellschaft

    und die übrigen Aktionäre habe sich einstweilig nichts geändert.

    Darüber hinaus ergebe sich eine Befreiung im Umkehrschluss aus § 37 Abs. 1

    Var. 3 WpÜG. Da eine Befreiung gerechtfertigt sei, wenn die

    Kontrollschwelle unbeabsichtigt über- und kurze Zeit später wieder

    unterschritten werde, müsse dies auch für den umgekehrten Sachverhalt der

    kurzfristigen Unter- und nachfolgenden (erneuten) Überschreitung der

    Kontrollschwelle gelten.

    Die Antragsteller seien auch gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG unter

    Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu

    befreien. Zwar sei die VEM infolge der Zeichnung der Neuen Aktien für die

    Aktionäre, die ihre Bezugsrechte ausübten, für einen kurzen Zeitraum mit

    rd. 66,67 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft beteiligt

    gewesen. Da die VEM jedoch nicht die Absicht gehabt habe, die Kontrolle

    auszuüben und die Kontrolle ohnedies nach sechs Tagen wieder verloren habe,

    habe sich an den Beteiligungsverhältnissen materiell nichts geändert. Weil

    aber bereits der Kontrollerwerb der Emissionsbank befreiungsfähig sei,

    müsse dies auch für die spiegelbildliche Situation der Antragsteller

    gelten, die im selben Zeitraum, in dem die VEM die Kontrolle gehalten habe,

    ihre Kontrolle formal verlustig gegangen sei.

    Schließlich sei eine Befreiung auch im Hinblick auf die tatsächliche

    Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle indiziert, § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG.

    Die Antragsteller hätten nur infolge der technischen Abwicklung formal die

    Kontrolle über die Zielgesellschaft verloren. Tatsächlich habe ihre

    Kontrollposition aufgrund der fehlenden Absicht der VEM zur

    Kontrollausübung faktisch weiter fortbestanden, was sich aus dem

    Befreiungsantrag der VEM ableiten lasse.

    B.

    Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35

    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihre jeweiligen Anträge

    zulässig und begründet sind.

    I.

    Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz

    2WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

    Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag auf Befreiung

    gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG vor Erlangung der Kontrolle über die

    Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt

    gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den

    Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft

    erlangt hat.

    Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, wonach der

    27.11.2014 sowohl den Zeitpunkt für die Kontrollerlangung als auch für die

    Kenntnisnahme über die Kontrollerlangung markiert. Da Anträge gemäß § 45

    Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und die Befreiungsanträge der

    Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zunächst

    per Fax am 02.12.2014 zugegangen sind, wurden diese zulässigerweise und

    fristwahrend innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kontrollerlangung

    gestellt.

    Aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den

    Antragstellern (vgl. nachfolgend Ziffer B.II.1) handelt es sich bei dem

    Kontrollerwerb hinsichtlich der Zielgesellschaft um einen einheitlichen

    Lebenssachverhalt, so dass die Anträge zu einem Verfahren zusammen­ gefasst

    werden konnten.

    II.

    Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da sämtliche

    tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1Var.

    1 und Var. 3 WpÜG vorliegen.

    1.

    Die Antragsteller haben am 27.11.2014 die Kontrolle an der Zielgesellschaft

    (wieder) erlangt.

    a.

    Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 27.11.2014 unmittelbar die

    Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

    erlangt. Denn seit diesem Zeitpunkt steht ihr ein Stimmrechtsanteil i.H.v.

    insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft zu.

    Dieser summarische Wert ergibt sich einerseits aus dem unmittelbaren Halten

    von insgesamt 10.173.003 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

    51,38% der Stimmrechte). Denn am 27.11.2014 konnte die Antragstellerin zu

    1.) aufgrund der Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in ihr

    Wertpapierdepot ihren kurzfristig verwässerten Stimmrechtsanteil wieder auf

    exakt rd. 51,38% der Stimmrechte anheben.

    Andererseits waren und sind der Antragstellerin zu 1.) gemäß §§ 30 Abs. 1

    Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB

    die nunmehr verwässerten rd. 0,68 % Stimmrechte aus den von der BT

    Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, unmittelbar gehaltenen 134.799 Aktien

    der Zielgesellschaft zuzurechnen, da der Antragstellerin zu 1.) ob ihrer

    100%-igen Beteiligung an der BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, die

    Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    b.

    Zugleich hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die

    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither zustehende

    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

    WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf die Antragstellerin zu 2.)

    zugerechnet bzw. i.V.m. § 290 Abs. 3 HGB weiter zugerechnet, weil der

    Antragstellerin zu 2.) ob ihrer 100%-igen Beteiligung an der

    Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    c.

    Ferner hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 3.) mittelbar die Kontrolle

    über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt,

    denn der der Antragstellerin zu 2.) seither zustehende Stimmrechtsanteil

    i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird

    gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1

    und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 3.)

    zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 3.) ob ihrer Mehrheitsbeteiligung

    an der Antragstellerin zu 2.) i.H,v., rd. 79,971 % die Mehrheit der

    Stimmrechte an dieser zusteht.

    d.

    Weiterhin hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 4.) mittelbar die

    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 3.) seither zustehende

    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,

    2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf

    die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 4.) ob

    ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.) i.H.v., rd.

    50,9786 % die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    e.

    Schließlich hat auch der Antragsteller zu 5.) am 27.11.2014 mittelbar die

    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 4.) seither zustehende

    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

    WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den

    Antragsteller zu 5.) zugerechnet, weil dem Antragsteller zu 5.) ob seiner

    100%-igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 4.) die Mehrheit der

    Stimmrechte an dieser zusteht.

    2.

    Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1 Var.

    1 und Var. 3 WpÜG.

    a.

    Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

    Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37

    Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragsteller hatten vor Vollzug der

    Kapitalerhöhung aufgrund von Stimmrechten aus unmittelbar gehaltenen Aktien

    sowie aufgrund von zuzurechnenden Stimmrechten nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 (, Abs. 3) HGB

    die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG inne.

    Durch die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien seitens der VEM am

    21.11.2014 ist der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der

    Zielgesellschaft kurzfristig verwässert worden und einstweilig unter die

    Schwelle der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG abgesunken (vgl. Ziffer A.IV).Mit der am

    27.11.2014 erfolgten Auslieferung/Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in

    das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben die Antragsteller die

    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jedoch

    wiedererlangt.

    Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.1

    Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei

    die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten

    entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als

    Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das

    Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre

    überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht

    nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch

    tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die

    besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung

    der VEM infolge der Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zu sehen. Im

    Zusammenhang mit der tatsächlichen Beteiligungshöhe der Antragsteller an

    der Zielgesellschaft führten diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der

    technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des

    Stimmrechtsanteils der Antragsteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§

    35, 29 Abs. 2 WpÜG am 21.11.2014 und zum anschließenden erneuten

    Überschreiten der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am

    27.11.2014.

    b.

    Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

    Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt.

    Denn die vorstehend unter B.II.2.a. geschilderte Konstellation kann auch

    unter dem Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgen­ den

    Unterschreitens der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1

    Var. 3 WpÜG, die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung

    finden. Für eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das

    kurzfristige Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen,

    sondern allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller

    umfasst wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen

    Folgen eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf dass

    sich der eigentliche finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich

    hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem

    Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind

    vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragsteller offensichtlich nur auf

    die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet war.

    3.

    Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der

    Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung von

    den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

    gerechtfertigt.

    Die im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorgeschriebene Ausübung behördlichen

    Ermessens durch Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt vorliegend,

    dass das Interesse der Antragsteller an der Befreiung von den vorgenannten

    Pflichten, namentlich die Vermeidung des mit der Abgabe eines

    Pflichtangebotes verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes, das Interesse der

    Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines solchen Angebotes

    deutlich überwiegt.

    Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht wegen des

    kurzzeitigen und auf die besonderen rechtlichen Konstellationen eines

    mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG zurückzuführen­ den

    Unterschreitens und anschließenden Überschreitens der Kontrollschwelle des

    § 29 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot abgeben zu müssen, da sich an der

    materiellen Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts

    geändert hat. Die Antragsteller verfügen vor und nach Voll­ zug der

    Kapitalerhöhung über einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30% der

    Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Wie bereits vor Beginn der Umsetzung

    der Kapitalerhöhung bestimmen die Antragstelleraufgrund ihrer

    mehrheitlichen unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an der

    Zielgesellschaft deren Geschäfts- und Unternehmenspolitik. Ein Wechsel in

    der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so dass

    sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch den

    Kontrollerwerb seitens der Antragsteller bedingte strategische

    Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen.

    Dem stehen auf Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine

    erheblichen Interessen gegenüber. Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines

    mittelbaren Bezugsrechts i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG sind gesetzlich

    vorgesehen und in der Praxis üblich. Die mit dieser Form der

    Kapitalerhöhung für den Bereich der §§ 29, 30 und 35 WpÜG verbundenen

    Folgen sind unverhältnismäßig, da es dem Gesetzgeber nicht darum ging,

    Vorgänge nach § 186 Abs. 5 AktG und unmittelbar mit diesen Vorgängen

    zusammenhängende Sachverhalte materiell einer Angebotspflicht zu

    unterwerfen. Demzufolge tritt das schützenswerte Interesse der

    Drittaktionäre an der Möglichkeit zur Desinvestition mithilfe eines

    Pflichtangebotes hinter dem Interesse der Antragsteller, die

    Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück.

    Ende der WpÜG-Meldung

    05.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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