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    DGAP-WpÜG  520  0 Kommentare Befreiung;



    Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U.

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel
    Buenaventura S.A.U. und weitere

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

    Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var.1
    und Var. 3 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1. WpÜG in
    Bezug auf Aktien der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg (WKN 613120/ISIN:
    DE0006131204).

    Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Creativ Hotel Buenaventura
    S.A.U (Antragstellerin zu 1.), der Lopesan Touristik S.A (Antragstellerin
    zu 2.), der Hijos de Francisco López Sánchez S.A., Antragstellerin zu 3.),
    der Invertur Helsan S.L.U. (Antragstellerin zu 4.), sowie des Herrn
    Eustasio López González (Antragsteller zu 5.) gemeinsam 'die Antragsteller'
    von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu
    veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG,
    der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre
    der IFA Hotel & Touristik AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 S.
    1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor des Bescheids wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt
    bekannt gemacht:

    Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG
    von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die im Zusammenhang
    mit der Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung infolge des
    Beschlusses der Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg
    vom17.07.2014 erfolgte Kontrollerlangung an der IFA Hotel & Touristik AG,
    Duisburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.
    2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
    Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
    veröffentlichen, befreit.

    Die Befreiung beruht auf folgenden Gründen:

    A.

    I.
    Zielgesellschaft ist die IFA Hotel & Touristik AG ('Zielgesellschaft'),
    eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, eingetragen
    im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 3291.

    Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug bis zum 21.11.2014 EUR
    17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
    mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die
    Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006131204 (WKN 613120)
    zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der
    Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und werden
    darüber hinaus an den Wertpapierbörsen Hamburg, München und Stuttgart im
    Freiverkehr gehandelt (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom
    22.05.2014).

    Zur Schilderung dessen und weiterer Sachverhaltsteile verweisen die
    Antragsteller ausdrücklich auf den Befreiungsantrag der VEM Aktienbank AG,
    München ('VEM') vom 25.11.2014.

    II.

    Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)
    nach spanischem Recht. Sie ist Alleingesellschafterin der BT Beteiligungs
    Treuhand GmbH, Duisburg.

    Die Antragstellerin zu 2.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)
    nach spanischem Recht. Sie hält sämtliche 150.000 Aktien der
    Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 100% der Stimmrechte).

    Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)
    nach spanischem Recht. Sie hält 67.911 Aktien der Antragstellerin zu 2.)
    (entsprechend rd. 79,971 %der Stimmrechte).

    Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Ein-Personen-Gesellschaft mit
    beschränkter Haftung (sociedad limitada unipersonal) nach spanischem Recht.
    Sie hält 21.411 Aktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd.
    50,9786% der Stimmrechte).

    Der Antragsteller zu 5.) hält als Alleingesellschafter 16.740
    Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4.) (entsprechend rd. 100% der
    Stimmrechte). Darüber hinaus hält der Antragsteller zu 5.) 9 Aktien der
    Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd. 0,0214% der Stimmrechte), (vgl.
    ausdrücklich eingeführter Bescheid der Bundesanstalt für
    FinanzdienstIeistungsaufsicht vom 6. Juni 2014, Gz.: WA 16-Wp
    7000-2013/0087 und Übersicht Konzernverhältnisse Stand 2. Dezember 2014).

    Zum Zwecke der Darlegung und des Nachweises der vorgenannten Beteiligungs-
    und Konzernverhältnisse verweisen die Antragsteller auf den
    Nichtberücksichtigungsbescheid der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.06.2014 zugunsten der Antragstellerin
    zu 4.) (Gz.: WA 16-Wp 7000-2013/0087) samt einem entsprechenden Hinweis,
    wonach sich an den Beteiligungsverhältnissen seither nichts geändert habe,
    sowie auf eine Übersicht der Konzernverhältnisse der Lopesan-Gruppe zum
    Stand 02.12.2014.

    III.

    Am 17.07.2014 wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der
    Zielgesellschaft der Beschluss gefasst, das Grundkapital der
    Zielgesellschaft von EUR 17.160.000,00 um bis zu EUR 34.320.000,00 durch
    Ausgabe von bis zu 13.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
    ('Neue Aktien') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60
    je Aktie, gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00 zu erhöhen
    ('Kapitalerhöhung'), (vgl. Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung und
    Übersicht der Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung
    jeweils vom 17.07.2014). Mit Konkretisierungsbeschluss des Vorstands und
    Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, jeweils vom
    25.09.2014, erfolgte die Festsetzung des Bezugspreises auf EUR 4,72 im
    Bezugsverhältnis 1:2. Die Durchführung des Bezugsangebotes als öffentliches
    Angebot unter Verwendung eines von der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.10.2014 gebilligten Wertpapierprospekts
    erfolgte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis 10.11.2014 (vgl. Bezugsangebot vom
    24.10.2014). Die Kapitalerhöhung wurde im Bezug und Überbezug voll
    gezeichnet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 11.11.2014). Vorstand und
    Aufsichtsrat der Zielgesellschaft fassten jeweils am 11.11.2014 die
    Feststellungsbeschlüsse bzgl. der Durchführung der Kapitalerhöhung. Die
    Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2014.

    Am 22.05.2014 schlossen die VEM und die Zielgesellschaft einen Vertrag,
    aufgrund dessen die VEM die Zeichnung der Neuen Aktien, die technische
    Abwicklung der Emission und die Belieferung der Neuen Aktien an die das
    Bezugsangebot annehmenden Aktionäre übernahm (vgl. Mandatierungsvertrag vom
    22.05.2014). Am 14.11.2014 zeichnete die VEM die Kapitalerhöhung für alle
    Bezugsberechtigten der Zielgesellschaft (vgl. Zeichnungsschein vom
    14.11.2014), so dass sie mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das
    Handelsregister der Zielgesellschaft ab dem 21.11.2014 13.200.000 Aktien
    der Zielgesellschaft (entsprechend rd.
    66,67% der Stimmrechte) hielt. Am 27.11.2014 erfolgte die Auslieferung der
    von der Antragstellerin zu 1.) georderten Neuen Aktien seitens der VEM
    durch Einbuchung in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) mit
    taggleicher Wirkung (vgl. Bestandsübersicht der Commerzbank AG vom
    28.11.2014).

    IV.

    1.

    Bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung am 21.11.2014 gestaltete sich die
    Beteiligungsstruktur der Zielgesellschaft wie folgt:

    Die Antragstellerin zu 1.) hielt 3.391.001 Aktien der Zielgesellschaft
    (entsprechend rd. 51,38% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 2.) hielt
    26.400 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,4% der Stimmrechte).

    Weitere 134.799 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,04 % der
    Stimmrechte) hielt die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg. Die
    Zielgesellschaft selbst hielt 75.147 eigene Aktien (entsprechend rd. 1,14 %
    der Stimmrechte). Schließlich hielt die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH,
    Bonn, 1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,09% der
    Stimmrechte).

    Die übrigen Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft sind ganz
    offensichtlich dem Streubesitz zuzuordnen.

    Darlegung und Nachweis dieser Beteiligungsverhältnisse wurden entsprechend
    wie unter A.II. geschildert erbracht.

    2.

    Im Rahmen der Kapitalerhöhung übten sowohl die Antragstellerin zu 1.) als
    auch die Antragstellerin zu 2.) ihre Bezugsrechte im vollen Umfang aus. Von
    ihrem Recht Überbezüge anzumelden, machten (jedenfalls) sie keinen
    Gebrauch.

    Nach dem Vollzug der Kapitalerhöhung und der Einbuchung in ihr
    Wertpapierdepot hielt die Antragstellerin zu 1.) 10.173.003 Aktien der
    Zielgesellschaft (entsprechend wieder rd. 51,38% der Stimmrechte). Der
    Anteil der Antragstellerin zu 2.) an der Zielgesellschaft blieb nach
    Vollzug der Kapitalerhöhung ebenfalls unverändert bei erneut rd. 0,4% der
    Aktien und Stimmrechte.

    Die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, machte keinen Gebrauch von
    ihrem Bezugsrecht. Der nach Vollzug der Kapitalerhöhung verwässerte Anteil
    der BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, an der Zielgesellschaft betrug
    mithin nur noch rd. 0,68 % der Aktien und Stimmrechte.

    V.

    Die Antragsteller haben am 02.12.2014 die Befreiung gemäߧ 37 Abs.1 WpÜG
    von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §
    14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt.

    Zur Begründung tragen sie u.a. vor, eine Befreiung sei im Hinblick auf die
    Art der Kontrollerlangung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG geboten. Die
    Antragsteller hätten die Kontrolle über die Zielgesellschaft nur infolge
    der technischen Abwicklung des Bezugsangebotes als mittelbares Bezugsrecht
    für wenige Tage formal verloren. Tatsächlich habe die seit langem
    bestehende Kontrolle der Zielgesellschaft durch die Antragsteller faktisch
    fortbestanden. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Absicht der VEM,
    die Stimmrechte aus den Neuen Aktien auszuüben sowie dem schuldrechtlichen
    Anspruch auf Lieferung der Neuen Aktien. Für die übrigen Aktionäre habe
    sich im Zwischenzeitraum materiell an der Kontrollsituation über die
    Zielgesellschaft nichts geändert.

    Daneben sei eine Befreiung auch aufgrund der mit der Erlangung der
    Kontrolle verfolgten Zielsetzung nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG
    gerechtfertigt. So sei die Kontrollerlangung vorliegend einzig zu dem Zweck
    er­ folgt, die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller zu 1.) und 2.) an
    der Zielgesellschaft zu wahren und damit die seit langem bestehende
    Kontrolle über die Zielgesellschaft beizubehalten. Für die Zielgesellschaft
    und die übrigen Aktionäre habe sich einstweilig nichts geändert.

    Darüber hinaus ergebe sich eine Befreiung im Umkehrschluss aus § 37 Abs. 1
    Var. 3 WpÜG. Da eine Befreiung gerechtfertigt sei, wenn die
    Kontrollschwelle unbeabsichtigt über- und kurze Zeit später wieder
    unterschritten werde, müsse dies auch für den umgekehrten Sachverhalt der
    kurzfristigen Unter- und nachfolgenden (erneuten) Überschreitung der
    Kontrollschwelle gelten.

    Die Antragsteller seien auch gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG unter
    Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu
    befreien. Zwar sei die VEM infolge der Zeichnung der Neuen Aktien für die
    Aktionäre, die ihre Bezugsrechte ausübten, für einen kurzen Zeitraum mit
    rd. 66,67 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft beteiligt
    gewesen. Da die VEM jedoch nicht die Absicht gehabt habe, die Kontrolle
    auszuüben und die Kontrolle ohnedies nach sechs Tagen wieder verloren habe,
    habe sich an den Beteiligungsverhältnissen materiell nichts geändert. Weil
    aber bereits der Kontrollerwerb der Emissionsbank befreiungsfähig sei,
    müsse dies auch für die spiegelbildliche Situation der Antragsteller
    gelten, die im selben Zeitraum, in dem die VEM die Kontrolle gehalten habe,
    ihre Kontrolle formal verlustig gegangen sei.

    Schließlich sei eine Befreiung auch im Hinblick auf die tatsächliche
    Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle indiziert, § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG.
    Die Antragsteller hätten nur infolge der technischen Abwicklung formal die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft verloren. Tatsächlich habe ihre
    Kontrollposition aufgrund der fehlenden Absicht der VEM zur
    Kontrollausübung faktisch weiter fortbestanden, was sich aus dem
    Befreiungsantrag der VEM ableiten lasse.

    B.

    Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
    Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihre jeweiligen Anträge
    zulässig und begründet sind.

    I.

    Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz
    2WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

    Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag auf Befreiung
    gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG vor Erlangung der Kontrolle über die
    Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt
    gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den
    Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft
    erlangt hat.
    Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, wonach der
    27.11.2014 sowohl den Zeitpunkt für die Kontrollerlangung als auch für die
    Kenntnisnahme über die Kontrollerlangung markiert. Da Anträge gemäß § 45
    Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und die Befreiungsanträge der
    Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zunächst
    per Fax am 02.12.2014 zugegangen sind, wurden diese zulässigerweise und
    fristwahrend innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kontrollerlangung
    gestellt.

    Aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den
    Antragstellern (vgl. nachfolgend Ziffer B.II.1) handelt es sich bei dem
    Kontrollerwerb hinsichtlich der Zielgesellschaft um einen einheitlichen
    Lebenssachverhalt, so dass die Anträge zu einem Verfahren zusammen­ gefasst
    werden konnten.

    II.

    Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da sämtliche
    tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1Var.
    1 und Var. 3 WpÜG vorliegen.

    1.

    Die Antragsteller haben am 27.11.2014 die Kontrolle an der Zielgesellschaft
    (wieder) erlangt.

    a.

    Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 27.11.2014 unmittelbar die
    Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)
    erlangt. Denn seit diesem Zeitpunkt steht ihr ein Stimmrechtsanteil i.H.v.
    insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft zu.

    Dieser summarische Wert ergibt sich einerseits aus dem unmittelbaren Halten
    von insgesamt 10.173.003 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.
    51,38% der Stimmrechte). Denn am 27.11.2014 konnte die Antragstellerin zu
    1.) aufgrund der Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in ihr
    Wertpapierdepot ihren kurzfristig verwässerten Stimmrechtsanteil wieder auf
    exakt rd. 51,38% der Stimmrechte anheben.

    Andererseits waren und sind der Antragstellerin zu 1.) gemäß §§ 30 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB
    die nunmehr verwässerten rd. 0,68 % Stimmrechte aus den von der BT
    Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, unmittelbar gehaltenen 134.799 Aktien
    der Zielgesellschaft zuzurechnen, da der Antragstellerin zu 1.) ob ihrer
    100%-igen Beteiligung an der BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, die
    Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    b.

    Zugleich hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)
    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither zustehende
    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der
    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
    WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf die Antragstellerin zu 2.)
    zugerechnet bzw. i.V.m. § 290 Abs. 3 HGB weiter zugerechnet, weil der
    Antragstellerin zu 2.) ob ihrer 100%-igen Beteiligung an der
    Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    c.

    Ferner hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 3.) mittelbar die Kontrolle
    über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt,
    denn der der Antragstellerin zu 2.) seither zustehende Stimmrechtsanteil
    i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird
    gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1
    und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 3.)
    zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 3.) ob ihrer Mehrheitsbeteiligung
    an der Antragstellerin zu 2.) i.H,v., rd. 79,971 % die Mehrheit der
    Stimmrechte an dieser zusteht.

    d.

    Weiterhin hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 4.) mittelbar die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)
    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 3.) seither zustehende
    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der
    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,
    2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf
    die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 4.) ob
    ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.) i.H.v., rd.
    50,9786 % die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

    e.

    Schließlich hat auch der Antragsteller zu 5.) am 27.11.2014 mittelbar die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)
    erlangt, denn der der Antragstellerin zu 4.) seither zustehende
    Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der
    Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
    WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den
    Antragsteller zu 5.) zugerechnet, weil dem Antragsteller zu 5.) ob seiner
    100%-igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 4.) die Mehrheit der
    Stimmrechte an dieser zusteht.

    2.

    Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1 Var.
    1 und Var. 3 WpÜG.

    a.

    Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37
    Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragsteller hatten vor Vollzug der
    Kapitalerhöhung aufgrund von Stimmrechten aus unmittelbar gehaltenen Aktien
    sowie aufgrund von zuzurechnenden Stimmrechten nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
    1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 (, Abs. 3) HGB
    die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG inne.
    Durch die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien seitens der VEM am
    21.11.2014 ist der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der
    Zielgesellschaft kurzfristig verwässert worden und einstweilig unter die
    Schwelle der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG abgesunken (vgl. Ziffer A.IV).Mit der am
    27.11.2014 erfolgten Auslieferung/Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in
    das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben die Antragsteller die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jedoch
    wiedererlangt.

    Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.1
    Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei
    die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten
    entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als
    Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das
    Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre
    überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht
    nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch
    tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die
    besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung
    der VEM infolge der Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zu sehen. Im
    Zusammenhang mit der tatsächlichen Beteiligungshöhe der Antragsteller an
    der Zielgesellschaft führten diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der
    technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des
    Stimmrechtsanteils der Antragsteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§
    35, 29 Abs. 2 WpÜG am 21.11.2014 und zum anschließenden erneuten
    Überschreiten der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am
    27.11.2014.

    b.

    Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt.

    Denn die vorstehend unter B.II.2.a. geschilderte Konstellation kann auch
    unter dem Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgen­ den
    Unterschreitens der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1
    Var. 3 WpÜG, die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung
    finden. Für eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das
    kurzfristige Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen,
    sondern allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller
    umfasst wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen
    Folgen eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf dass
    sich der eigentliche finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich
    hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem
    Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind
    vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragsteller offensichtlich nur auf
    die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet war.

    3.

    Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der
    Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung von
    den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
    gerechtfertigt.

    Die im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorgeschriebene Ausübung behördlichen
    Ermessens durch Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt vorliegend,
    dass das Interesse der Antragsteller an der Befreiung von den vorgenannten
    Pflichten, namentlich die Vermeidung des mit der Abgabe eines
    Pflichtangebotes verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes, das Interesse der
    Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines solchen Angebotes
    deutlich überwiegt.

    Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht wegen des
    kurzzeitigen und auf die besonderen rechtlichen Konstellationen eines
    mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG zurückzuführen­ den
    Unterschreitens und anschließenden Überschreitens der Kontrollschwelle des
    § 29 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot abgeben zu müssen, da sich an der
    materiellen Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts
    geändert hat. Die Antragsteller verfügen vor und nach Voll­ zug der
    Kapitalerhöhung über einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30% der
    Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Wie bereits vor Beginn der Umsetzung
    der Kapitalerhöhung bestimmen die Antragstelleraufgrund ihrer
    mehrheitlichen unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an der
    Zielgesellschaft deren Geschäfts- und Unternehmenspolitik. Ein Wechsel in
    der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so dass
    sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch den
    Kontrollerwerb seitens der Antragsteller bedingte strategische
    Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen.
    Dem stehen auf Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine
    erheblichen Interessen gegenüber. Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines
    mittelbaren Bezugsrechts i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG sind gesetzlich
    vorgesehen und in der Praxis üblich. Die mit dieser Form der
    Kapitalerhöhung für den Bereich der §§ 29, 30 und 35 WpÜG verbundenen
    Folgen sind unverhältnismäßig, da es dem Gesetzgeber nicht darum ging,
    Vorgänge nach § 186 Abs. 5 AktG und unmittelbar mit diesen Vorgängen
    zusammenhängende Sachverhalte materiell einer Angebotspflicht zu
    unterwerfen. Demzufolge tritt das schützenswerte Interesse der
    Drittaktionäre an der Möglichkeit zur Desinvestition mithilfe eines
    Pflichtangebotes hinter dem Interesse der Antragsteller, die
    Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück.

    Ende der WpÜG-Meldung

    05.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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