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    EQS-Adhoc  471  0 Kommentare Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht


    EQS Group-Ad-hoc: Leclanché SA / Schlagwort(e): Stellungnahme
    Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der
    Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer
    Angebotspflicht

    09.03.2015 / 07:00
    Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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    Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA

    zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer
    Angebotspflicht

    Am 4. Februar 2015 hat Precept Fund Management SPC ("Precept") handelnd im
    Namen der Precept Gruppe (bestehend aus Oakridge Global Energy Solutions
    Inc. ("Oakridge"), Prescient Fund Segregated Portfolio und Precept Fund
    Segregated Portfolio, Venice Investments Group Corp., RIDAS
    AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft, Foundation Prinz
    Michael, Precept Asset Management Limited und Herr Stephen Barber ("Precept
    Gruppe")) mit Gesuch an die Übernahmekommission beantragt, es sei
    festzustellen, dass basierend auf der opting-up Klausel in den Statuten von
    Leclanché S.A. ("Leclanché" oder die "Gesellschaft") keine Transaktion, bei
    der die Precept Gruppe oder ein Mitglied der Precept Gruppe im Ergebnis den
    Schwellenwert von 33 1/3 Prozent, nicht aber den Schwellenwert von 49
    Prozent der Stimmrechte überschreitet, die Pflicht der Precept Gruppe oder
    eines Mitglieds der Precept Gruppe auslöst, ein öffentliches
    Übernahmeangebot gemäss Art. 32 Bundesgesetz über die Börsen und den
    Effektenhandel zu unterbreiten.

    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft nimmt zum Gesuch in Übereinstimmung mit
    Art. 61 Abs. 3 Übernahmeverordnung wie folgt Stellung:

    1. Ausgangslage

    An der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2013, hat der
    Verwaltungsrat mehrere Vorschläge im Zusammenhang mit der finanziellen
    Restrukturierung der Gesellschaft unterbreitet. Einer der Vorschläge war,
    eine opting-up Klausel in den Statuten aufzunehmen. In der Einladung zur
    Generalversammlung gab der Verwaltungsrat folgende Erklärung dazu ab:

    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Grenzwert für die Verpflichtung zur
    Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Artikel 32 Bundesgesetz über
    die Börsen und den Effektenhandel vom gesetzlichen Schwellenwert von 33
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