EQS-Adhoc
Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht
EQS Group-Ad-hoc: Leclanché SA / Schlagwort(e): Stellungnahme
Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der
Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer
Angebotspflicht
09.03.2015 / 07:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------
Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA
zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer
Angebotspflicht
Am 4. Februar 2015 hat Precept Fund Management SPC ("Precept") handelnd im
Namen der Precept Gruppe (bestehend aus Oakridge Global Energy Solutions
Inc. ("Oakridge"), Prescient Fund Segregated Portfolio und Precept Fund
Segregated Portfolio, Venice Investments Group Corp., RIDAS
AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft, Foundation Prinz
Michael, Precept Asset Management Limited und Herr Stephen Barber ("Precept
Gruppe")) mit Gesuch an die Übernahmekommission beantragt, es sei
festzustellen, dass basierend auf der opting-up Klausel in den Statuten von
Leclanché S.A. ("Leclanché" oder die "Gesellschaft") keine Transaktion, bei
der die Precept Gruppe oder ein Mitglied der Precept Gruppe im Ergebnis den
Schwellenwert von 33 1/3 Prozent, nicht aber den Schwellenwert von 49
Prozent der Stimmrechte überschreitet, die Pflicht der Precept Gruppe oder
eines Mitglieds der Precept Gruppe auslöst, ein öffentliches
Übernahmeangebot gemäss Art. 32 Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel zu unterbreiten.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft nimmt zum Gesuch in Übereinstimmung mit
Art. 61 Abs. 3 Übernahmeverordnung wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
An der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2013, hat der
Verwaltungsrat mehrere Vorschläge im Zusammenhang mit der finanziellen
Restrukturierung der Gesellschaft unterbreitet. Einer der Vorschläge war,
eine opting-up Klausel in den Statuten aufzunehmen. In der Einladung zur
Generalversammlung gab der Verwaltungsrat folgende Erklärung dazu ab:
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Grenzwert für die Verpflichtung zur
Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Artikel 32 Bundesgesetz über
die Börsen und den Effektenhandel vom gesetzlichen Schwellenwert von 33
Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA
zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer
Angebotspflicht
Am 4. Februar 2015 hat Precept Fund Management SPC ("Precept") handelnd im
Namen der Precept Gruppe (bestehend aus Oakridge Global Energy Solutions
Inc. ("Oakridge"), Prescient Fund Segregated Portfolio und Precept Fund
Segregated Portfolio, Venice Investments Group Corp., RIDAS
AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft, Foundation Prinz
Michael, Precept Asset Management Limited und Herr Stephen Barber ("Precept
Gruppe")) mit Gesuch an die Übernahmekommission beantragt, es sei
festzustellen, dass basierend auf der opting-up Klausel in den Statuten von
Leclanché S.A. ("Leclanché" oder die "Gesellschaft") keine Transaktion, bei
der die Precept Gruppe oder ein Mitglied der Precept Gruppe im Ergebnis den
Schwellenwert von 33 1/3 Prozent, nicht aber den Schwellenwert von 49
Prozent der Stimmrechte überschreitet, die Pflicht der Precept Gruppe oder
eines Mitglieds der Precept Gruppe auslöst, ein öffentliches
Übernahmeangebot gemäss Art. 32 Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel zu unterbreiten.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft nimmt zum Gesuch in Übereinstimmung mit
Art. 61 Abs. 3 Übernahmeverordnung wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
An der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2013, hat der
Verwaltungsrat mehrere Vorschläge im Zusammenhang mit der finanziellen
Restrukturierung der Gesellschaft unterbreitet. Einer der Vorschläge war,
eine opting-up Klausel in den Statuten aufzunehmen. In der Einladung zur
Generalversammlung gab der Verwaltungsrat folgende Erklärung dazu ab:
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Grenzwert für die Verpflichtung zur
Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Artikel 32 Bundesgesetz über
die Börsen und den Effektenhandel vom gesetzlichen Schwellenwert von 33
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte