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    DGAP-Adhoc  644  0 Kommentare Mologen AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis zu 5.657.875 Aktien mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre


    MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung

    24.03.2015 20:57

    Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
    DGAP - ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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    Mologen AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis zu
    5.657.875 Aktien mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre

    Berlin, den 24. März 2015 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN
    DE0006637200/WKN 663720) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
    Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
    unter teilweiser Ausnutzung des gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehenden
    genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) beschlossen. Das
    Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 16.973.626 um bis zu EUR
    5.657.875,00 auf bis zu EUR 22.631.501 durch Ausgabe von bis zu 5.657.875
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
    Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind ab
    dem 1. Januar 2014 gewinnanteilsberechtigt.

    Die neuen Aktien werden von einer Emissionsbank mit der Verpflichtung
    übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 1:3 (eine
    neue Aktie für je drei alte Aktien) zu einem noch festzulegenden
    Bezugspreis innerhalb einer zweiwöchigen Bezugsfrist zum Bezug anzubieten.
    Die Gesellschaft wird den Bezugspreis voraussichtlich am 30. März 2015 nach
    Börsenschluss abhängig von der Marktsituation bestmöglich unter
    Berücksichtigung eines incentivierenden Abschlags auf den
    volumengewichteten Durchschnittskurs im Xetra-Handel der letzten zehn
    Börsenhandelstage oder auf den zuletzt im Xetra-Handel ermittelten
    Börsenpreis festsetzen.

    Vorbehaltlich der Billigung des Wertpapierprospekts für das Angebot durch
    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können die
    Aktionäre voraussichtlich in der Zeit vom 7. April 2015 bis zum
    (einschließlich) 21. April 2015 ihre Bezugsrechte ausüben. Den Aktionären
    wird zusätzlich die Möglichkeit des Erwerbs solcher Aktien gewährt, die von
    anderen Aktionären nicht bezogen worden sind (sog. Überbezug); den
    Aktionären steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im
    Rahmen des Überbezugs zu. Etwaige während der Bezugsfrist nicht bezogene
    neue Aktien sollen im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung zudem
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