DGAP-Adhoc
Mologen AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis zu 5.657.875 Aktien mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
24.03.2015 20:57
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Mologen AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis zu
5.657.875 Aktien mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
Berlin, den 24. März 2015 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN
DE0006637200/WKN 663720) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
unter teilweiser Ausnutzung des gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehenden
genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) beschlossen. Das
Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 16.973.626 um bis zu EUR
5.657.875,00 auf bis zu EUR 22.631.501 durch Ausgabe von bis zu 5.657.875
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind ab
dem 1. Januar 2014 gewinnanteilsberechtigt.
Die neuen Aktien werden von einer Emissionsbank mit der Verpflichtung
übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 1:3 (eine
neue Aktie für je drei alte Aktien) zu einem noch festzulegenden
Bezugspreis innerhalb einer zweiwöchigen Bezugsfrist zum Bezug anzubieten.
Die Gesellschaft wird den Bezugspreis voraussichtlich am 30. März 2015 nach
Börsenschluss abhängig von der Marktsituation bestmöglich unter
Berücksichtigung eines incentivierenden Abschlags auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs im Xetra-Handel der letzten zehn
Börsenhandelstage oder auf den zuletzt im Xetra-Handel ermittelten
Börsenpreis festsetzen.
Vorbehaltlich der Billigung des Wertpapierprospekts für das Angebot durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können die
Aktionäre voraussichtlich in der Zeit vom 7. April 2015 bis zum
(einschließlich) 21. April 2015 ihre Bezugsrechte ausüben. Den Aktionären
wird zusätzlich die Möglichkeit des Erwerbs solcher Aktien gewährt, die von
anderen Aktionären nicht bezogen worden sind (sog. Überbezug); den
Aktionären steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im
Rahmen des Überbezugs zu. Etwaige während der Bezugsfrist nicht bezogene
neue Aktien sollen im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung zudem
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Mologen AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis zu
5.657.875 Aktien mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
Berlin, den 24. März 2015 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN
DE0006637200/WKN 663720) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
unter teilweiser Ausnutzung des gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehenden
genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) beschlossen. Das
Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 16.973.626 um bis zu EUR
5.657.875,00 auf bis zu EUR 22.631.501 durch Ausgabe von bis zu 5.657.875
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind ab
dem 1. Januar 2014 gewinnanteilsberechtigt.
Die neuen Aktien werden von einer Emissionsbank mit der Verpflichtung
übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 1:3 (eine
neue Aktie für je drei alte Aktien) zu einem noch festzulegenden
Bezugspreis innerhalb einer zweiwöchigen Bezugsfrist zum Bezug anzubieten.
Die Gesellschaft wird den Bezugspreis voraussichtlich am 30. März 2015 nach
Börsenschluss abhängig von der Marktsituation bestmöglich unter
Berücksichtigung eines incentivierenden Abschlags auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs im Xetra-Handel der letzten zehn
Börsenhandelstage oder auf den zuletzt im Xetra-Handel ermittelten
Börsenpreis festsetzen.
Vorbehaltlich der Billigung des Wertpapierprospekts für das Angebot durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können die
Aktionäre voraussichtlich in der Zeit vom 7. April 2015 bis zum
(einschließlich) 21. April 2015 ihre Bezugsrechte ausüben. Den Aktionären
wird zusätzlich die Möglichkeit des Erwerbs solcher Aktien gewährt, die von
anderen Aktionären nicht bezogen worden sind (sog. Überbezug); den
Aktionären steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im
Rahmen des Überbezugs zu. Etwaige während der Bezugsfrist nicht bezogene
neue Aktien sollen im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung zudem
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