Weihnachtsfeier auch in kleinerer Abteilung unfallversichert
KASSEL (dpa-AFX) - Auch bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen ist ein Unfall unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Anwesenheit eines höheren Chefs sei dafür nicht länger erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, nämlich dass ein Chef dabei sein muss, sei nicht mehr haltbar (Az: B 2 U 19/14 R).
Allerdings müsse die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, alle Mitarbeiter der Abteilung müssten eingeladen sein und die Teamleitung daran teilnehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer an der Feier komme es nicht an, betonten die obersten deutschen Sozialrichter.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern förderten das Betriebsklima und stärkten den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander. Sie stünden deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Im vorliegenden Fall war eine Frau aus Kassel bei einer Wanderung bei einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung gestürzt und hatte sich am Arm verletzt. Das Sozialgericht Kassel hatte dies als Arbeitsunfall gewertet, das hessische Landessozialgericht (LSG) dagegen nicht. Das BSG hob nun das Urteil des LSG auf./lin/DP/stb