SolarWorld
Das ist ein herber Schlag
Lieber Leser,
ich habe an dieser Stelle schon mehrfach vor dem Fiasko gewarnt, das SolarWorld derzeit in den USA droht. Nun hat sich das Unternehmen selbst zu dem Gerichtsverfahren geäußert, das eine Schadensersatzforderung in Höhe von rund 770 Mio. US-Dollar nach sich ziehen könnte. SolarWorld sieht immer noch realistische Chancen, unbeschadet aus dem Rechtsstreit hervorzugehen.
Anleger straften Aktie ab
Die Aktionäre reagierten skeptischer. Am Donnerstag verlor die Aktie nach der Meldung 10,5 % an Wert. Fairerweise muss ich allerdings hinzufügen, dass sie damit auf einem Niveau landete, auf dem sie bereits eingangs der Handelswoche notierte.
Herber Schlag für SolarWorld
Vorausgegangen war die Ankündigung des zuständigen US-Bezirksgerichts in Michigan, einem vom Kläger Hemlock eingereichten Antrag stattzugeben. Hemlock hatte verlangt, dass das Urteil in der Sache ohne Geschworenenjury gefällt wird. Das ist schon ein herber Schlag für SolarWorld. Denn der zuständige Richter hat bereits durchblicken lassen, dass er in diesem Verfahren eher der Argumentation von Hemlock folgen wird. Eine Jury wäre vielleicht zu einem anderen Urteil gelangt.
Streit um geplatzten Liefervertrag
Der Silizium-Hersteller pocht auf Entschädigung für einen geplatzten Liefervertrag. Als die Rohstoffpreise für Silizium purzelten, war SolarWorld der vereinbarte Kaufpreis schlichtweg zu hoch, weshalb man vom Vertrag zurücktrat. Die im Raum stehende Schadensersatzforderung von 770 Mio. US-Dollar wäre für die Bonner vermutlich nicht zu stemmen.
SolarWorld spekuliert auf deutsches und europäisches Recht
SolarWorld hat nun angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen, sollte der Klage stattgegeben werden. Ungeachtet dessen ist der Konzern der Überzeugung, dass die Ansprüche in Deutschland gar nicht durchsetzbar seien. SolarWorld argumentiert wie folgt: „Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Dieses setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige – d.h. letztinstanzliche – Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könnte.“
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Herzliche Grüße
Ihr Robert Sasse