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     1237  0 Kommentare Versicherer haften, doch auch Versicherte sind in der Pflich

    Sobald sich zwei oder mehrere zusammentun und ihr geschäftliches Miteinander vertraglich regeln, hat jeder der Partner bestimmte Rechte und Pflichten. Das ist bei einem Versicherungsvertrag nicht anders. Mit dem Unterschied, dass die Pflichten eines Versicherungsnehmers mit dem Fachausdruck „Obliegenheiten“ bezeichnet werden. Solche Obliegenheiten gibt es auch bei der privaten Haftpflichtversicherung. Wichtig: „Grundsätzlich gilt, dass bei Pflichtverletzung durch den Versicherten der Versicherungsschutz auf dem Spiel steht“, weiß Dieter Fromm, Geschäftsführer der Finanzplattform moneymeets.com.

    Beispiel: Bei der privaten Haftpflichtversicherung muss der Versicherte dem Versicherungsunternehmen neue Risiken umgehend melden. Ein solches neues Risiko kann beispielsweise sein, dass sich die Familie des Versicherten über weiteren Nachwuchs freut. Da Kinder ab dem siebten Lebensjahr per Gesetz schuldfähig sind, ist diese Information wichtig für den privaten Haftpflichtversicherer, der seine Beiträge nach der Risikoeinschätzung kalkuliert. Auch bei Vorversicherungen und früheren Schadensfällen sollten die Angaben korrekt sein.

    obliegenheiten.jpg Überdies muss der Versicherte in der privaten Haftpflichtversicherung seine Mitwirkungs- und Anzeigepflichten im Schadensfall beachten. Die Frist, um einen möglichen Versicherungsfall zu melden, beträgt eine Woche. Wer erst nach einem oder zwei Monaten einen Schaden und deshalb einen Versicherungsfall meldet, dürfte in der Regel in puncto Schadensregulierung durch die private Haftpflicht leer ausgehen.

    Zudem haben Versicherte in der privaten Haftpflichtversicherung eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Etwa indem sie ihrem Versicherer weitreichende Informationen und ausführliche Schadensberichte zur Verfügung stellt, um den Schaden zu verringern oder aber Ansprüche von dritter Seite abzuwenden. Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten auf der einen Seite und dem Haftpflichtversicherten als Verursacher eines Schadens auf der anderen, so muss man eine mögliche Prozessführung dem Haftpflichtversicherer überlassen. Zu den Pflichten eines Haftpflichtversicherten zählt zudem der umgehende Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder andere amtliche Verfügungen.

    Tipp: Der Haftpflichtversicherte sollte grundsätzlich weder schriftlich noch mündlich ein Schuldeingeständnis gegenüber dritten Personen abgeben. Es sei denn, dies ist mit dem Haftpflichtversicherer abgesprochen. Falls nicht und der Versicherte nimmt trotzdem die Schuld für einen Schaden auf sich, gefährdet dies den Versicherungsschutz.



    Dieter Fromm
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    Dieter Fromm ist Gründer und Geschäftsführer von moneymeets. Vorher war er 29 Jahre als Berater, Private Banker und Gesamtverantwortlicher für das Privatkundengeschäft der drittgrößten Sparkasse Deutschlands tätig. Mit der Gründung von moneymeets im Jahr 2011 hat er sich auf die Transparenz und die digitale Alternative zur klassischen Anlageberatung konzentriert.
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    Verfasst von Dieter Fromm
    Versicherer haften, doch auch Versicherte sind in der Pflich Sobald sich zwei oder mehrere zusammentun und ihr geschäftliches Miteinander vertraglich regeln, hat jeder der Partner bestimmte Rechte und Pflichten. Das ist bei einem Versicherungsvertrag nicht anders. Mit dem Unterschied, dass die Pflichten …