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    Der Staat will an die Kasse / Fiskalisierung - das Gesetz zum Schutz

    vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

    Hamburg (ots) - Kurz vor dem Ende des alten Jahres hat das

    Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. Dezember 2016 die finalen

    Inhalte des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen

    Grundaufzeichnungen (BGBl. I S. 3152) auf seiner Homepage und im

    Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Handel ist dieses Gesetzesvorhaben

    besser unter der Bezeichnung "Fiskalisierung" bekannt.

    Im aktuellen Text stellt der Gesetzgeber erstmals den Kontext zu

    bereits geltenden Verordnungen, wie z.B. dem BMF-Schreiben vom 26.

    November 2010 (BStBl I S. 1342) her. Bisher regelte dieses

    BMF-Schreiben in Kombination mit der GoBD* lediglich Anforderungen an

    die Datenprozesse und Verfahrensweisen ab der Kasse bis in das

    Langzeitarchiv. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird aus Sicht des

    Staates nun die letzte Lücke im Prozess geschlossen, indem die Kasse

    selbst einer Regulierung unterzogen und in die bereits gültigen

    Regelungen integriert wird. (Siehe auch White Paper

    www.nextevolution.de/whitepaper-kd). Das BMF sorgt nun mit der

    Gesetzesveröffentlichung bei einigen Sachverhalten für Klarheit und

    der Handel erhält eine gewisse Planungssicherheit für die technische

    Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen.

    * "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von

    Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie

    zum Datenzugriff"

    Die wichtigsten Punkte des neuen BGBl. I S. 3152 in Kurzform:

    Sicherheitseinrichtung

    Ab 1. Januar 2020 ist eine durch das Bundesamt

    für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder durch andere

    staatlich autorisierte Stellen zertifizierte technische

    Sicherheitseinrichtung verpflichtend. Diese Sicherheitseinrichtung

    wird aus drei Bestandteilen bestehen:

    · Sicherheitsmodul,

    · Speichermedium (für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist),

    · digitale Schnittstelle.

    Eine endgültige Definition, welche elektronischen

    Aufzeichnungssysteme über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügen

    müssen, wird im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet werden. Erst danach

    wird es Verordnungen geben, die hier wiederum Klarheit schaffen.

    Gesichert zu sein scheint, dass alle Transaktionen eines POS-Systems

    einzeln zu verifizieren, also zu signieren und lückenlos zu

    archivieren sein werden.

    Unter bestimmten Umständen kann eine Übergangsregelung zur

    Erfüllung der Anforderungen bis zum 31. Dezember 2022 gelten, nämlich

    für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1.

    Januar 2020 beschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens

    2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen. Die Regel kommt in Betracht,

    wenn ein POS-System bauartbedingt nicht auf die geforderte

    Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, so dass es die Anforderungen

    des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen kann.

    Kassen-Nachschau

    Eine Kassen-Nachschau durch die Finanzbehörden zu den üblichen

    Geschäftszeiten wird ab dem 1. Januar 2018 auch ohne Vorankündigung

    möglich. Wichtig ist, dass explizit auch jene Zugriffe, die bereits

    in der GoBD gefordert werden und vielen Händlern besser unter den

    Abkürzungen Z1, Z2 und Z3 bekannt sind, auch in diesem Kontext ihre

    Gültigkeit besitzen (vgl. § 146b Kassen-Nachschau).

    Es gilt zwar die Einschränkung, dass vor dem 1. Januar 2020 die

    Überlassung und Auswertbarkeit signierter Kassendaten im Sinne der

    neuen Fiskalverordnung (BGBl. I S. 3152) nicht verlangt werden kann.

    Es ist aber zu berücksichtigen, dass die generelle Datenüberlassung

    (Z3) und vollständige Auswertbarkeit nicht signierter Daten bereits

    seit 1. Januar 2017 verpflichtend ist und sich aus der GoDB und dem

    BMF-Schreiben von 2010 ableitet.

    Entbindung von der Pflicht zu Einzelaufzeichnungen

    Die angekündigte Möglichkeit, sich von der Pflicht zur

    Einzelaufzeichnung befreien zu lassen, kann ein Händler unter dem

    Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (bei Verkauf von Waren an eine

    Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung) bei der

    zuständigen Finanzbehörde beantragen. Diese Möglichkeitgilt laut BMF

    jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige über ein elektronisches

    Aufzeichnungssystem verfügt.

    Vom Gesetzgeber zu berücksichtigende Ausnahmefälle sind

    beispielsweise mobile Verkaufsstände auf Volksfesten, nicht aber fest

    installierte Kasseninfrastrukturen von Ladengeschäften. Deutlich wird

    dies, wenn das Wesen des Passus beleuchtet wird, der auf dem

    BFH-Urteil 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966 S. 371 basiert.

    Danach kann sich ein Händler, der mittels eines elektronischen

    Kassensystems sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert

    aufzeichnet und speichert, nicht darauf berufen, dass eine

    Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar ist.

    Eine ausführlichere Analyse der fachlichen Implikationen des

    Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen

    Grundaufzeichnungen, sowie deren Zusammenhang mit bestehenden

    Vorschriften wie z.B. der GoBD oder dem BMF-Schreiben 2010, kann auch

    dem o.g. ausführlichen White Paper von nextevolution

    (www.nextevolution.de/whitepaper-kd) entnommen werden.

    Hintergrund:

    Die nextevolution AG ist auf IT-Beratung und -Systemintegration im

    deutschsprachigen Raum spezialisiert. Mit den Leistungsschwerpunkten

    Enterprise Information Management, Case Management und Big Data

    schafft nextevolution innovative Geschäftslösungen für große und

    mittelständische Unternehmen sowie den Öffentlichen Dienst.

    nextevolution bietet ein ganzheitliches Leistungsangebot, das den

    Lebenszyklus einer Geschäftslösung von der konzeptionellen Beratung

    über die Implementierung bis hin zur Betreuung während der

    Nutzungsphase umfasst. Dieser Ansatz unterstützt die konsistente und

    effiziente Erbringung des Leistungsprozesses zum Nutzen ihrer Kunden.

    Im Geschäftsfeld Enterprise Information Management unterhält

    nextevolution Partnerschaften mit führenden Herstellern wie IBM und

    SAP. Basierend auf den Technologieplattformen dieser Unternehmen und

    unter Einbringung eigener, komplementärer Standard-Anwendungssoftware

    plant, realisiert und betreut nextevolution maßgeschneiderte Lösungen

    für ihre Kunden.

    nextevolution hat bei Konzeption, Implementierung und Betrieb

    strategischer ECM-Systeme, Archivierungslösungen, Content Management-

    und Workflowlösungen umfangreiche Praxiserfahrung. In den letzten 20

    Jahren konnte die nextevolution AG in über 90 Projekten im In- und

    Ausland erfolgreich ihre Kompetenz für IBM-FileNet-basierte Lösungen

    unter Beweis stellen.

    Der Hauptsitz befindet sich in Hamburg. Ein großes Projektbüro

    unterhält nextevolution am Standort Berlin.

    Weitere Informationen: www.nextevolution.de

    OTS: nextevolution AG

    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/112878

    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_112878.rss2

    Pressekontakt:

    Pressebüro nextevolution AG

    c/o Jens Schrader

    sense:ability communications GmbH

    Linienstraße 126

    10115 Berlin

    Telefon +49 30 24088579

    E-Mail: presse@sense-ability.de





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