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    MiFID II  3440  0 Kommentare Was passiert bei Verstoß gegen MiFID II?

    FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Wer die Einhaltung der neuen Regelungen überprüft und welche Strafen bei Nichteinhaltung drohen, erklärt diesen Monat Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.

    An wen können sich Berater bei Fragen wenden? Wer überprüft die Einhaltung der neuen Regelungen und was passiert, wenn sie nicht korrekt umgesetzt werden? Welche Strafen drohen?

    Für die Beantwortung dieser Fragen kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rolle ein Berater tätig wird. Wenn es sich bei dem Berater um ein durch die BaFin lizenziertes und den Anforderungen des WpHG unterliegendes Finanzdienstleistungsinstitut bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, liegt es nahe, sich mit Fragen unmittelbar an einen Ansprechpartner bei der BaFin zu wenden und ggf. auch an regelmäßig stattfindenden einschlägigen Informationsveranstaltungen der BaFin teilzunehmen. Die BaFin hat in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eröffnet, auf elektronischem Wege Fragen (und idealerweise damit verbundene Lösungsvorschläge) einzureichen. Näheres dazu findet sich auf der folgenden Website: https://www.bafin.de/DE/Internationales/MiFID/mifid_mifir_artikel.html. Da die BaFin in den gesetzgeberischen und aufsichtsbehördlichen Umsetzungsprozess (auch auf europäischer Ebene) unmittelbar eingebunden ist, darf man grundsätzlich mit entsprechend informierten und eingearbeiteten Gesprächspartnern rechnen. Konkrete und detaillierte Ratschläge für die Umsetzung in einem bestimmten Institut sollte man von der BaFin als Aufsichtsbehörde (jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, möglicherweise aber auch später) aber nicht unbedingt erwarten. Dafür wird man sich letztlich an einen einschlägig spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer wenden müssen…

    Sofern der Berater als Finanzanlagenvermittler im Rahmen der GewO bzw. FinVermV tätig ist, gilt das vorstehend Gesagte grundsätzlich entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass man sich mit den betreffenden Ansprechpartnern bei der zuständigen Gewerbeaufsicht bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) ins Benehmen zu setzen hätte. Angesichts der unterschiedlichen Geschwindigkeit der Umsetzung der neuen europäischen Regeln (unterstellt, es bleibt bei der entsprechenden Ausnahme im KWG bzw. WpHG, liegt nach wie vor kein Umsetzungsentwurf im Hinblick auf die neuen materiellen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 MiFID2 für Finanzanlagenvermittler vor) und mit Blick auf die bei diesen Stellen verfügbaren Ressourcen wird man realistischerweise aber auch keine allzu großen Erwartungen haben dürfen, was die dortige Verfügbarkeit ganz konkreter Hilfestellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt anbelangt.

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