checkAd

    Bauindustrie zur Einigung im Bauvertragsrecht  439  0 Kommentare Erster Schritt zu mehr Partnerschaft am Bau - Mehr Sicherheit für Bauunternehmen bei nachträglichen Änderungen

    Berlin (ots) - "Die jetzt erzielte Einigung beim Bauvertragsrecht
    ist ein erster Schritt zu mehr Partnerschaft am Bau. Gerade die
    vorleistungspflichtige Bauwirtschaft ist bei komplexen Projekten auf
    partnerschaftliches Miteinander und Fairness angewiesen. Die jetzt
    erzielte Einigung führt zur Verbesserung der Machtbalance zwischen
    Auftraggeber und Auftragnehmer und verhindert Konflikte, die viel zu
    oft vor Gericht landen und Bauvorhaben langfristig verzögern." Mit
    diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands
    der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper, die Einigung der
    Berichterstatter im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zum
    Gesetzentwurf für ein Bauvertragsrecht.

    "Gerade bei komplexen Projekten sind nachträgliche Änderungen an
    der Tagesordnung. Umso wichtiger ist die jetzt im Gesetz vorgesehene
    einvernehmliche Vereinbarung, wenn es nachträglich Änderungswünsche
    an der vereinbarten Bauleistung gibt. Dies begrüßen wir ausdrücklich,
    da einseitige 'Anordnungen' immer nur die zweitbeste Lösung sind",
    erklärte Knipper. Eine Frist von 30 Tagen, um die Änderung und die
    damit verbundenen Kosten zu vereinbaren, sei sinnvoll. Gelinge keine
    Einigung und folge (ausnahmsweise) eine einseitige Anordnung des
    Auftraggebers, habe das Bauunternehmen zu Recht einen Anspruch auf
    Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent der zuvor zur Einigung
    angebotenen Vergütung. Das sichere die Liquidität der Unternehmen.

    Ob die vom Gesetzgeber beabsichtigten Verbesserungen bei der so
    genannten "fiktiven" Abnahme eines Bauwerks tatsächlich eintreten,
    bleibe abzuwarten. "Wir hätten im berechtigten Interesse von
    Bauunternehmen bevorzugt, dass die Abnahme eines Bauwerks nach Ablauf
    einer bestimmten Frist vermutet wird", ergänzte Knipper.

    Positiv zu bewerten sei, dass künftig Baukammern mit auf das
    Baurecht spezialisierten Experten zur Verfügung stehen sollen, um
    schnell und kompetent über offene Fragen zu entscheiden. "Allerdings
    hätten wir angesichts international positiver Erfahrungen auch die
    zuvor geplante außergerichtliche Einbindung von Sachverständigen
    unterstützt. Es gibt viele Beispiele aus dem Ausland, die zeigen,
    dass solche Mechanismen dazu führen, dass 90 Prozent aller
    Streitfälle außerhalb von Gerichten geklärt werden können", so
    Knipper. "Unser langfristiges Ziel bleibt daher ein schneller und
    möglichst kostengünstiger außergerichtlicher
    Streitbeilegungsmechanismus".

    Wichtig sei für Bauunternehmen, dass der Gesetzgeber eine gute
    Lösung gefunden habe, wer die Aus- und Einbaukosten trägt, wenn sich
    Baumaterial nachträglich als mangelhaft erweist. Auch Fälle der
    Bearbeitung und Verarbeitung einzubeziehen sei ebenso richtig wie der
    Ausschluss eines "Wahlrechts" des Lieferanten, das mangelhafte
    Material selbst auszubauen.

    Auch im Internet abrufbar: www.bauindustrie.de

    OTS: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/24058
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_24058.rss2

    Pressekontakt:
    Ansprechpartner: Dr. Heiko Stiepelmann
    Funktion: Leiter Kommunikation / Pressesprecher
    Tel: 030 - 21286 140, Fax: 030 - 21286 189
    E-Mail: Heiko.Stiepelmann@bauindustrie.de



    news aktuell
    0 Follower
    Autor folgen
    Verfasst von news aktuell
    Bauindustrie zur Einigung im Bauvertragsrecht Erster Schritt zu mehr Partnerschaft am Bau - Mehr Sicherheit für Bauunternehmen bei nachträglichen Änderungen "Die jetzt erzielte Einigung beim Bauvertragsrecht ist ein erster Schritt zu mehr Partnerschaft am Bau. Gerade die vorleistungspflichtige Bauwirtschaft ist bei komplexen Projekten auf partnerschaftliches Miteinander und Fairness angewiesen. Die …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer