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    CA Immobilien Anlagen AG  666  0 Kommentare Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung - Seite 3

    per Post: CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Investor Relations, Mechelgasse 1, 1030 Wien
    per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82
    per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
    zugeht.

    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.

    Auskunftsrecht
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

    Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung per Telefax an +43 (0)1 8900 500 82, per Email an anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at oder in Schriftform an CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Investor Relations, gestellt werden. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich.

    NACHWEISSTICHTAG UND BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich gemäß § 111 AktG nach dem Anteilsbesitz am Ende des 1. Mai 2017, 24 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft gemäß § 111 Abs. 3 AktG spätestens am 8. Mai 2017 ausschließlich unter einer der folgenden Adressen in Schriftform zugehen muss:

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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
    CA Immobilien Anlagen AG Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung - Seite 3 13.4.2017. CA IMMOBILIEN ANLAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Wien FN 75895k ISIN AT0000641352 (Inhaberaktien) …