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    Kickback-Zahlungen: Damoklesschwert für Banken

    Das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2006 unter dem Aktienzeichen XI ZR 56/05 bleibt für Banken eine Schadenersatz-Zeitbombe. Eine Bank, so entschieden die Bundesrichter, müsse Anleger über Rückvergütungen und Provisionen für empfohlene Produkte aufklären. „Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären“, heißt es auszugsweise aus dem Urteil. Mehr noch: 2010 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil höchst verbraucherfreundlich erweitert und auf die Zeit ab 1991 ausgeweitet. Die Beschlüsse des Gerichts bedeuten nichts anderes, als dass die Kreditinstitute in Massen Anleger nicht ausreichend bei der Geldanlage beraten haben. Das zumindest teilweise Verschweigen von Kickbackzahlungen aber ist ein Tatbestand, der Anlegern im Falle einer verlustreichen Geldanlage eine Grundlage für die Forderung von Schadenersatz bringt. Solche Vergütungen für die Banken, gerne auch als Kick-Backs bezeichnet, werden vor allem finanziert durch Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsgebühren, die als Bestandsprovisionen zum Teil an die Vermittler gehen. Nicht selten übersteigen dabei die Provisionen, die beim Geschäftsabschluss gezahlt werden, den Ausgabeaufschlag, sie gehen damit direkt zu Lasten des Fondsvermögens. Zwar fließen die Gelder direkt von der Fondsgesellschaft an die Banken, allerdings entnehmen die Fondsinitiatoren die Summen aus dem Fondsvermögen – und das wiederum zahlt der Anleger ein. Die Entnahmen für den Vertrieb mindern seinen Anlageerfolg erheblich.


    Berater im Interessenskonflikt


    Da aber gerade Banken als Berater eigentlich ausschließlich im Sinne ihrer Kunden handeln müssten, entsteht hier ein Spannungsfeld und ein Interessenskonflikt. Mit der zunehmenden Rolle des Bankberaters als Verkäufer, der Verkaufsvorgaben zu erfüllen hat, hat sich dieser Konflikt in den vergangenen Jahren zunehmend verstärkt. Der Vertrieb erfolgt mehr und mehr provisionsorientiert nach Vorgaben aus dem Bankmanagement, was nicht im Interesse des Anlegers ist. Dessen individuelle Situation sollte eigentlich im Zentrum der Anlageempfehlungen liegen, tatsächlich wird dieser Grundsatz in der Praxis aber oft missachtet. Mit der transparenten Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen soll der Bankkunde in die Lage versetzt werden, diesen Interessenskonflikt der Bank in seine Investmententscheidung einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof trennt dabei bisher zwischen Banken und freien Finanzvermittlern. Bei letzteren wird vorausgesetzt, dass diese ihre Einnahmen aus Provisionen der Finanzproduktanbieter bestreiten und dem Kunden dies bekannt ist. Lange Zeit galt daher keine Offenlegungspflicht für freie Vermittler, die lediglich auf Nachfrage – dann aber wahrheitsgemäß – Auskunft geben mussten. Seit Anfang 2013 hat sich dies mit neuen gesetzlichen Vorschriften geändert. Was Altfälle betrifft, so sind diese trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umstritten: Einzelne Gerichte haben bei Klagen bereits zugunsten geschädigter Kunden freier Finanzvermittler entschieden.


    Zahlreiche Beratungsfehler bei Banken


    Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Banken oftmals Tochtergesellschaften für Vermögensberatungen einsetzen. Doch dies allein reicht nicht, um aus der Offenlegungspflicht für Kick-Back-Zahlungen heraus zu kommen. Dies mussten zum Beispiel die Sparkasse Dortmund und ihre Tochtergesellschaft S-Private Banking GmbH vor dem Oberlandesgericht Hamm erkennen. „Die Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Bank auf eine hierfür gegründete Tochtergesellschaft (Outsourcing) macht diese nicht automatisch zu einem sog. freien Anlageberater. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank unabhängig darstellt“, heißt es in dem Leitsatz zum Urteil. Die Zahlung von Kick-Backs seitens der Fondsgesellschaften an Banken ist seit vielen Jahren üblich. Allerdings dürften Banken lange Zeit kaum einen Kunden umfassend und korrekt über solche Zahlungen aufgeklärt haben. Im Gegenteil: In der Regel haben sich die Banken über solche Einnahmen vollends ausgeschwiegen. Das gilt insbesondere für die Zahlungen aus jährlichen Verwaltungsgebühren, die zum Teil als Bestandsprovisionen an Banken ausgezahlt werden. Solche Kosten dürften höchst selten in den Gesprächen zwischen Bankmitarbeiter und Kunde ein Thema gewesen sein. Somit ist davon auszugehen, dass bei enorm vielen Beratungsgesprächen Kunden nur unzureichend aufgeklärt und informiert wurden. Es liegen schwere Beratungsfehler vor, die Kunden in ihrer Investmententscheidung beeinflusst haben können. Solche Fehler begründen mögliche Schadenersatzansprüche des jeweiligen Kunden. In einer Vielzahl von Urteilen, auch von höchstrichterlicher Seite, hat die Justiz diese Ansprüche zwar immer wieder bestätigt. Allerdings dürfen Anleger nicht davon ausgehen, dass automatisch solche Schadenersatzansprüche bestehen. Hier sind Einzelfallentscheide zu treffen.


    Aufpassen auf Verjährungsfristen


    Will man Schadenersatz einfordern, sieht man sich diversen rechtlichen Fallstricken gegenüber. So müssen unter anderem Verjährungsfristen beachtet werden, insbesondere seitdem diese im Zuge der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 2002 verkürzt wurden. Schwierigkeiten könnten zudem aufkommen, wenn man in Erfahrung bringen will, ob solche Kick-Back-Zahlungen geflossen sind, über die die Bank nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt hat. Wer etwaige Ansprüche ermitteln lassen und letztlich auch durchsetzen will, wird nicht umher kommen, sich Unterstützung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht zu holen.


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