Da der Onlineshop in Deutschland gar keine nennenswerten Geschäfte gemacht hat, ist seine Einstellung auch keine Meldung, die man als besonders wichtig ansehen könnte.
Wie immer es kommt darauf an. Für deutsche Gesellschaften gelten die Regelungen der Lageberichterstattung siehe HGB § 289 (genaueres DRS 20). Bei ausländischen ggf. vergleichbares Recht. Die Frage …