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    Kapitalmarkt-Standpunkt  153  0 Kommentare StaRUG – Das Gesamtinteresse im Auge? - Seite 2

    Wie läuft denn nun eine Restrukturierung nach dem StaRUG ab? Das Management bleibt erstmal im Sattel und kann die Restrukturierung in Eigenregie umsetzen. Damit die bestehende Geschäftsleitung für ihre Maßnahmen nicht haften muss, wird häufig ein Insolvenzspezialist als CRO (Chief Restructuring Officer) berufen, der zur Absicherung dient. Als entscheidender Unterschied zum Insolvenzverfahren muss gesehen werden, dass bei einem Restrukturierungsplan nicht zwingend sämtliche Gläubiger mit einbezogen werden müssen. Es obliegt dem Schuldner, dem Unternehmen, eine Auswahl zu treffen und nur bestimmte Gläubigergruppen zu befriedigen. So kann er z.B. Lieferanten außenvorlassen – aber auch unbesichertes Fremdkapital, wie z.B. Anleihen können zur Disposition stehen. Spannend wird das in der Tat dann, wenn das Management gleichzeitig substanzieller Stakeholder in der Gesellschaft ist. Hier kann es zu massiven Interessenkonflikten kommen und dem Verdacht, man wolle sich nur elegant der Schulden entledigen.

    Dass nur bestimmte Gläubigergruppen befriedigt werden müssen, andere ausgeschlossen werden können, sehen momentan viele Unternehmen als Chance an, sich zu von einem entscheidenden Teil ihrer Schulden zu trennen. Sie sind über „Hintertürchen“ in der Lage Gläubiger zu Zugeständnissen und Verzicht zu zwingen. Generell müssen zwar mindestens 75% zur Bestätigung des Restrukturierungsplans einer jeder Gläubigergruppe zustimmen, aber wie immer gibt es Ausnahmen. Betrachten wir den fiktiven Fall, dass Anleihegläubiger zu einem Teil- oder möglicherweise sogar Totalverzicht aufgefordert werden und nicht mindestens 75% dazu bereit sind, dann gibt es immer noch zwei Möglichkeiten. Das StaRUG sieht in diesem Fall Folgendes vor: „Kann die Zustimmung einer Gläubigergruppe nicht erreicht werden, weil mehr als 25% der Betroffenen den Plan ablehnen, kann der Restrukturierungsplan trotzdem vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach dem StaRUG vorliegen (Cross-class Cram-down).“ Wenn also in unserem Fall die Anleihegläubiger nicht zustimmen heißt das nicht, dass andere Gläubigergruppen, die nicht verzichten müssen, nicht sogar eine 100%ige Zustimmung abgegeben haben. Und wenn alle Stricke reißen, dann gibt es ja auch noch den Hinweis auf eine drohende Insolvenz und damit den Totalverlust eben auch der unbesicherten Anleihe.

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