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    Kapitalmarkt-Standpunkt  153  0 Kommentare StaRUG – Das Gesamtinteresse im Auge?


    Kapitalmarkt-Standpunkt von Kai Jordan, Vorstand der mwb Wertpapierhandelsbank AG:

    Bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 wurde das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, als ein innovatives Gesetz zur Rettung krisengeplagter Betriebe gepriesen; als ein Gesetz gegen die durch die möglicherweise Corona-Pandemie ausgelöste Pleitewelle in Deutschland. Etwas mehr als zwei Jahre weiter betrachtet der Kapitalmarkt die Maßnahmen, die ein Unternehmen mit Hilfe des StaRUGs ergreifen kann, mit gemischten Gefühlen.

    Mit dem StaRUG wird ein von der Insolvenzordnung unabhängiges Restrukturierungsverfahren pilotiert. Ziel ist es, sanierungsfähigen Schuldnern einen Werkzeugkasten mit verschiedenen Restrukturierungsmaßnahmen an die Hand zu geben. Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz Unternehmen schützen, auf das sie nicht anspruchsvollen Gläubigern ausgeliefert werden, die mit ihren Forderungen gegebenenfalls überziehen und damit den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Vielleicht gibt es latent auch noch den Müntefering-Spruch von den bösen Heuschrecken im Hinterkopf.

    Das Herzstück der Restrukturierung nach dem StaRUG ist der Restrukturierungsplan des Schuldners. Darin wird dezidiert beschrieben, welche Maßnahmen für eine Sanierung des Unternehmens nötig sind und wie sie umgesetzt werden können. Der Restrukturierungsplan kann selbstverständlich nur von professionellen Beratern erstellt werden, die ständig den „Markt“ screenen, um proaktiv offensichtlich angeschlagenen Unternehmen ihre Dienste anzubieten. Dabei verweisen die Berater häufig gegenüber dem Management auf die Vorteile des StaRUG. Die Basis des Restrukturierungsplans ist das Sanierungskonzept, welches das Ziel beschreibt.

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    Der Restrukturierungsplan kann Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Schuldners und mögliche Sicherheiten zur Entschuldung des Unternehmens vorgeben. Forderungen von Gläubigern können gekürzt oder auf einmal in den Nachrang gesetzt werden. Der Schuldgrund spielt keine Rolle. Anleihegläubiger, Banken Lieferanten – alle sitzen hier gemeinsam am „Gnadenbrottisch“ des Unternehmens und sind abhängig von der Analyse der Berater, die in Absprache mit der Unternehmensführung versuchen, die wirtschaftliche Schieflage, nicht mehr ausgelöst durch eine pandemische Lage, sondern zumeist durch Missmanagement, zu lösen. Die Einzigen, die als Gläubiger durch das StaRUG geschützt werden sind die Arbeitnehmer.

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