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Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr - Seite 3
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat(§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
- gegen den Plan gestimmt hat, und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
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