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    EQS-Adhoc  161  0 Kommentare VIB Vermögen AG beschließt Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

    Für Sie zusammengefasst
    • VIB Vermögen AG plant Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der BBI AG.
    • Verschmelzung zur Optimierung der Konzernstruktur geplant.
    • VIB hält 94,88% der BBI-Aktien und plant angemessene Barabfindung.

    EQS-Ad-hoc: VIB Vermögen AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
    VIB Vermögen AG beschließt Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

    22.05.2024 / 12:28 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)

    VIB Vermögen AG beschließt Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

    VIB Vermögen AG, Tilly-Park 1, 86633 Neuburg/Donau, 22. Mai 2024

    Der Vorstand der VIB Vermögen AG, Neuburg an der Donau, ISIN DE000A2YPDD0, („VIB“) beabsichtigt, die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ISIN DE0005280002, („BBI“) (als übertragende Gesellschaft) auf die VIB (als übernehmende Gesellschaft) zu verschmelzen, um die Konzernstruktur zu optimieren.

    Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der BBI auf die VIB beabsichtigt die VIB, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI auf die VIB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durchzuführen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG). Der Vorstand der VIB hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der VIB die entsprechenden Beschlüsse gefasst.

    Der Vorstand der VIB hat heute des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG dem Vorstand der BBI den Vorschlag zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag sowie das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs einzuleiten.

    Die VIB hält derzeit rund 94,88 % des Grundkapitals der BBI und ist damit die Hauptaktionärin der BBI im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die VIB als Hauptaktionärin den Minderheitsaktionären der BBI für die Übertragung der Aktien gewähren wird, steht derzeit noch nicht fest.

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