Veräußerungsverluste
Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar
Sie möchten noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer geltend machen? Dann sollten Sie das nicht auf die lange Bank
schieben. Wie der Bundesverband deutscher Banken (BdB) betont, können Veräußerungsverluste aus privaten Wertpapiergeschäften vor 2009 nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten
Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Die Verrechnung von Altverlusten kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen. Der Anleger muss seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus
der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gelte letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.
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Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder
Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), oder aber mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter
Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet, so der BdB
abschließend.