Erste Group Bank AG
Einberufung der Hauptversammlung - Seite 2
NACHWEISSTICHTAG UND BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Alle Inhaberaktien der Erste Group Bank AG sind depotverwahrt.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm¬rechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 11. Mai 2014, 24.00 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag, § 111 Abs 1 AktG).
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Der Anteilsbesitz von Aktien am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft spätestens am 16. Mai 2014, ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss.
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 1
Per SWIFT: GIBAATWGGMS Message Type MT598; unbedingt ISIN AT0000652011 im Text angeben.
Per E-Mail: anmeldung.erste@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; TIF, PDF, etc.)
Per Post: Erste Group Bank AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel Österreich
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code); * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen; * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000652011) des Aktionärs; * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung; * die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag 11. Mai 2014, 24.00 Uhr Wiener Zeit, beziehen.
Im Sinne des § 10a Abs 1 letzter Satz AktG wird die Erste Group Bank AG auch Bestätigungen zum Nachweis des Besitzes von Aktien (Depotbestätigungen) entgegennehmen, die von juristischen Personen ausgestellt wurden, welche gemäß tschechischem Recht oder gemäß rumänischem Recht zur Depotführung hinsichtlich dieser Aktien befugt sind.
Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung frei verfügen.
Der Anteilsbesitz von Aktien am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft spätestens am 16. Mai 2014, ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss.
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 1
Per SWIFT: GIBAATWGGMS Message Type MT598; unbedingt ISIN AT0000652011 im Text angeben.
Per E-Mail: anmeldung.erste@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; TIF, PDF, etc.)
Per Post: Erste Group Bank AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel Österreich
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code); * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen; * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000652011) des Aktionärs; * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung; * die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag 11. Mai 2014, 24.00 Uhr Wiener Zeit, beziehen.
Im Sinne des § 10a Abs 1 letzter Satz AktG wird die Erste Group Bank AG auch Bestätigungen zum Nachweis des Besitzes von Aktien (Depotbestätigungen) entgegennehmen, die von juristischen Personen ausgestellt wurden, welche gemäß tschechischem Recht oder gemäß rumänischem Recht zur Depotführung hinsichtlich dieser Aktien befugt sind.
Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung frei verfügen.
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