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    MiFID II  3501  0 Kommentare „Der Gesetzgeber meint es ernst“

    Rechtanwalt Frank Herring von der Kanzlei Allen & Overy gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung von MiFID II und rät Finanzberatern, nicht nach Umgehungsmöglichkeiten zu suchen.

    Die Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II nimmt immer konkretere Formen an. Einige Punkte wie das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, die Versicherungsvermittlerrichtlinie oder das Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetz sind bereits abgehakt. „Aber das ist nichts verglichen mit dem was noch kommt“, warnt Frank Herring, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Allen & Overy. „Das waren alles Petitessen.“ Basel III, Solvency II, die AIFM-Richtlinie, ein mögliches Trennbankensystem oder die Finanztransaktionssteuer – auf die Finanzbranche kommt noch einiges zu. Eine endgültige Umsetzung von MiFID II erwartet Herring spätestens in drei Jahren.

    Als Vorgriff auf die Richtlinie begreift der Anwalt das Honorarberatergesetz, das am 1. August 2014 in Deutschland in Kraft tritt – Stichwort § 34h Gewerbeordnung. Denn die Honorarberatung wird Teil von MiFID II sein. „Wer als Honorarberater arbeiten möchte, muss seinen Kunden ein breit diversifiziertes Produktumfeld bieten“, erläutert Herring. „Zuwendungen dürfen Honorarberater generell nicht erhalten. Sollte dies doch der Fall sein, müssen sie an den Kunden weitergeleitet werden.“ Außerdem müssen die Kunden im Vorfeld der Beratung darüber informiert werden, ob es sich um eine Honorar- oder eine Provisionsanlageberatung handelt.  „Umgehungsmöglichkeiten sehe ich kaum.“  Dem Kunden müssen sämtliche Kosten und Gebühren aufgezeigt werden. „Berater müssen alle Kosten aggregieren, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko entstehen“, so Herring. Sollte der Kunde es wünschen, müssen diese Kosten aufgeschlüsselt werden. Dies könne unter Umständen zu Schwierigkeiten führen, erwartet der Anwalt. Ein höherer Verwaltungsaufwand sei in jedem Fall nötig. Darüber hinaus wurde eine jährliche Kundeninformationspflicht über die Gebühren eingeführt, durch die ebenfalls mit höheren Kosten zu rechnen sei.

    Abhängige oder unabhänige Beratung?

    Berater, insbesondere Bankberater, müssten sich unter MiFID II die Frage stellen, welche Art von Beratung sie nun anbieten – unabhängig oder abhängig, gegen Honorar oder auf Provisionsbasis. In England hätten einige Banken das Beratungsgeschäft komplett eingestellt. „Dass es nicht möglich ist, gleichzeitig Honorarberater zu sein und zusätzlich Provisionen von Produktgebern zu vereinnahmen, macht das Berufsbild des Honorarberaters eher unattraktiv“, findet der Experte. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dies parallel laufen zu lassen. Eine solche Vorgabe sei im Honorarberatergesetz jedoch nicht enthalten. „Wahrscheinlich wird die Honorarberatung in Deutschland daher zunächst nicht gut angenommen“, glaubt Herring. Das Modell sei durchaus umständlich zu organisieren: „Die Honorarberatung ist organisatorisch, funktionell und personell von der übrigen Anlageberatung zu trennen, es darf keine Beeinflussung durch Vertriebsvorgaben anderer Berater geben“, erläutert der Anwalt. „Zudem bestehen Veröffentlichungspflichten darüber, in welchen Niederlassungen Honorarberatung angeboten wird.“ Die deutsche Finanzaufsicht BaFin führt ein Register über die Wertpapierfirmen, die Honorarberatung anbieten.

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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