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SGL CARBON SE: Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
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SGL CARBON SE: Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
07.08.2014 / 12:00
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SGL Carbon SE
Wiesbaden
- ISIN DE0007235301 -
Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss der SGL Carbon SE zum
Abschlussstichtag 31.12.2011 fehlerhaft ist:
1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und
damit das Ergebnis vor Ertragsteuern um 29,9 Mio. EUR zu hoch
ausgewiesen, weil Umsatzerlöse aus erwarteten künftigen Verkäufen von
Liefersätzen aus Carbonbauteilen an Unternehmen der
Luftfahrtzulieferindustrie bereits im Geschäftsjahr 2011 erfasst worden
sind.
Dies verstößt gegen IAS 18.14, wonach Erlöse aus dem Verkauf von Gütern
erst dann zu erfassen sind, wenn die maßgeblichen Chancen und Risiken auf
den Käufer übertragen werden. Die Voraussetzungen für die vom Unternehmen
verwendete Methode einer am Leistungsfortschritt orientierten Erfassung von
Erträgen und Aufwendungen (sog. "Percentage of Completion"-Methode) im
Sinne des IAS 11 lagen nicht vor, da im Zeitpunkt der
Bilanzierungsentscheidung die entsprechenden Bestellungen für die
Carbonbauteile noch nicht erteilt und zudem ungewiss waren.
2. Im Konzernabschluss sind der Geschäftswert und damit in der Gewinn- und
Verlustrechnung das Ergebnis vor Ertragsteuern um 72,5 Mio. EUR zu hoch
ausgewiesen, weil im Geschäftssegment "Carbon Fibers & Composites" der
Geschäftsbereich "Carbon Fibers & Composite Materials" um 60,2 Mio. EUR
und der Geschäftsbereich "Rotor Blades" um 12,3 Mio. EUR im Wert
gemindert sind.
a) In Höhe von 57,3 Mio. EUR ("Carbon Fibers & Composite Materials") und
in Höhe von 10,9 Mio. EUR ("Rotor Blades") ist ein
Wertminderungsaufwand für diese Geschäftsbereiche nicht erfasst worden.
Die unterlassene Wertminderung verstößt gegen IAS 36.104, wonach ein
Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine
Gruppe derselben zu erfassen ist, wenn der erzielbare Betrag der
Einheit(-en) geringer ist als deren Buchwert. Die durchgeführte Überprüfung
auf eine Wertminderung auf Basis des übergeordneten Geschäftssegments
"Carbon Fibers & Composites" war fehlerhaft, weil nach IAS 36.80 (a) die
Überprüfung auf Basis der Einheit oder Gruppe von Einheiten durchzuführen
ist, welche die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darstellt, auf
der der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) für interne Managementzwecke
überwacht wird. Dies war im Fall der SGL Carbon SE jedoch nicht das
Wiesbaden
- ISIN DE0007235301 -
Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss der SGL Carbon SE zum
Abschlussstichtag 31.12.2011 fehlerhaft ist:
1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und
damit das Ergebnis vor Ertragsteuern um 29,9 Mio. EUR zu hoch
ausgewiesen, weil Umsatzerlöse aus erwarteten künftigen Verkäufen von
Liefersätzen aus Carbonbauteilen an Unternehmen der
Luftfahrtzulieferindustrie bereits im Geschäftsjahr 2011 erfasst worden
sind.
Dies verstößt gegen IAS 18.14, wonach Erlöse aus dem Verkauf von Gütern
erst dann zu erfassen sind, wenn die maßgeblichen Chancen und Risiken auf
den Käufer übertragen werden. Die Voraussetzungen für die vom Unternehmen
verwendete Methode einer am Leistungsfortschritt orientierten Erfassung von
Erträgen und Aufwendungen (sog. "Percentage of Completion"-Methode) im
Sinne des IAS 11 lagen nicht vor, da im Zeitpunkt der
Bilanzierungsentscheidung die entsprechenden Bestellungen für die
Carbonbauteile noch nicht erteilt und zudem ungewiss waren.
2. Im Konzernabschluss sind der Geschäftswert und damit in der Gewinn- und
Verlustrechnung das Ergebnis vor Ertragsteuern um 72,5 Mio. EUR zu hoch
ausgewiesen, weil im Geschäftssegment "Carbon Fibers & Composites" der
Geschäftsbereich "Carbon Fibers & Composite Materials" um 60,2 Mio. EUR
und der Geschäftsbereich "Rotor Blades" um 12,3 Mio. EUR im Wert
gemindert sind.
a) In Höhe von 57,3 Mio. EUR ("Carbon Fibers & Composite Materials") und
in Höhe von 10,9 Mio. EUR ("Rotor Blades") ist ein
Wertminderungsaufwand für diese Geschäftsbereiche nicht erfasst worden.
Die unterlassene Wertminderung verstößt gegen IAS 36.104, wonach ein
Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine
Gruppe derselben zu erfassen ist, wenn der erzielbare Betrag der
Einheit(-en) geringer ist als deren Buchwert. Die durchgeführte Überprüfung
auf eine Wertminderung auf Basis des übergeordneten Geschäftssegments
"Carbon Fibers & Composites" war fehlerhaft, weil nach IAS 36.80 (a) die
Überprüfung auf Basis der Einheit oder Gruppe von Einheiten durchzuführen
ist, welche die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darstellt, auf
der der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) für interne Managementzwecke
überwacht wird. Dies war im Fall der SGL Carbon SE jedoch nicht das
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