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    DGAP-WpÜG  550  0 Kommentare Befreiung;



    Zielgesellschaft: Senator Entertainment AG; Bieter: Sapinda Entertainment Investments B.V.

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur
    Veröffentlichung der Kontrollerlangung und Abgabe eines Pflichtangebots für
    Aktien der Senator Entertainment AG, SENATOR Entertainment AG, Berlin

    Mit Bescheid vom 11. September 2014 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Sapinda Entertainment Investments
    B.V. (Antragstellerin zu 1), die Sapinda Holding B.V. (Antragstellerin zu
    2), die Altitude Holdings S.à r.l. (Antragstellerin zu 3), die Altitude
    Investments Limited (Antragstellerin zu 4), die Consortia Trustees Limited
    (Antragstellerin zu 5) und die Consortia Partnership Limited
    (Antragstellerin zu 6 und gemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 5
    die Antragstellerinnen) für den Fall, dass sie in Folge der auf der
    Hauptversammlung am 12. September 2014 zu beschließenden Barkapitalerhöhung
    und Gemischten Kapitalerhöhung bei der Senator Entertainment AG, Berlin
    (Zielgesellschaft) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die
    Antragstellerinnen zu 2 bis 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
    Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den
    Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu
    veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2
    Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

    Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
    folgt:
    1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
    Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie unmittelbar in Folge des
    Wirksamwerdens der auf der für den 12. September 2014 einberufenen
    Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu
    beschließenden Barkapitalerhöhung oder Gemischten Kapitalerhöhung gemäß
    §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 2 bis
    6 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die
    SENATOR Entertainment AG, Berlin, erlangen, von den Pflichten, nach §
    35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach §
    35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln
    und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
    Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
    (Widerrufsvorbehalt), wenn:

    a) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR
    Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014
    einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,
    Berlin, zu beschließenden Barkapitalerhöhung nicht so viele
    Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie erwirbt
    (durch Ausübung ihres mittelbaren Bezugsrechts, durch Ausübung
    ihres Mehrbezugsrechts oder im Rahmen des Backstop Commitment),
    dass sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der
    Barkapitalerhöhung EUR 16.304.463,56 beträgt oder

    b) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR
    Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014
    einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,
    Berlin, zu beschließenden Gemischten Kapitalerhöhung nicht so
    viele Aktien erwirbt (durch Ausübung ihres mittelbaren
    Bezugsrechts, durch Ausübung ihres Mehrbezugsrechts oder im
    Rahmen des Backstop Commitment, dass sichergestellt ist, dass
    insgesamt 3.806.313 Aktien gezeichnet werden oder

    c) Die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 a) des Tenors dieses
    Bescheids beschriebenen Barkapitalerhöhung nicht bis zum 25.
    März 2015 oder die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 b) des
    Tenors dieses Bescheids beschriebenen Gemischten
    Kapitalerhöhung nicht bis zum 25. April 2015 eingetragen wurde.

    3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

    a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich
    mitzuteilen, wie viele Aktien die Antragstellerin zu 1 nach
    Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids
    gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise (z.B.
    Zeichnungsschein) vorzulegen.

    b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der
    Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a) des
    Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen
    (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. März 2015
    nachzuweisen.

    c) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der
    Durchführung der Gemischten Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und
    2 b) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter
    Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. April 2015
    nachzuweisen.

    d) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich
    mitzuteilen, wie viele Aktien der SENATOR Entertainment AG,
    Berlin, die Antragstellerinnen nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a)
    und 2 b) des Tenors dieses Bescheids erworben haben, wie viele
    Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, die
    Antragstellerinnen unmittelbar vor dem Wirksamwerden der
    Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhungen nach
    Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids
    gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien der SENATOR
    Entertainment AG, Berlin, den Antragstellerinnen zu diesem
    Zeitpunkt zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise
    vorzulegen.

    Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

    A. SACHVERHALT

    I. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

    1. Zielgesellschaft

    Zielgesellschaft ist die SENATOR Entertainment AG, Berlin, eingetragen im
    Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 68059.
    Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 29.945.424,00 und ist
    eingeteilt in 29.945.424 nennwertlose Inhaberaktien mit einem anteiligen
    Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der
    Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0BVUC6 zum Handel im regulierten
    Markt (General Standard) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main
    zugelassen.

    Die Zielgesellschaft ist die Konzernmutter- bzw. Holdinggesellschaft des
    SENATOR-Konzerns (SENATOR-Konzern oder Konzern), welcher die direkten und
    indirekten, in- und ausländischen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft
    umfasst (vgl. Konzernorganigramm auf S. 25 des Sanierungsgutachtens EY).

    Der SENATOR-Konzern ist eine Unternehmensgruppe der Film- und Medienbranche
    mit operativem Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum, welcher nationale und
    internationale Filmlizenzen im deutschsprachigen Raum verwertet sowie
    Kinofilme produziert und verleiht. Die Produktions- und
    Vertriebsaktivitäten des Konzerns erstrecken sich auch auf den
    Home-Entertainment-Bereich.

    Die Zielgesellschaft hat im April 2011 Schuldverschreibungen, eingeteilt in
    99.810 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte
    Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 100,00 mit einem
    Gesamtnennbetrag von EUR 9.981.000 begeben (WKN A1KQX8/ISIN DE000A1KQX87,
    WKN A1KQX9/ISIN DE000A1KQX95) (Schuldverschreibungen). Die Laufzeit der
    Schuldverschreibungen begann am 29. April 2011 und endet am 29. April 2016.
    Die Schuldverschreibungen werden ab dem Laufzeitbeginn mit 8,00 % p.a. auf
    ihren Nennbetrag verzinst. Zinszahlungen erfolgen nachträglich am 29.
    April, am 29. Juli, am 29. Oktober und am 29. Januar eines jeden Jahres bis
    zum Endfälligkeitstermin (einschließlich).

    Jeder Schuldverschreibung waren dabei 100 Optionsscheine beigefügt. Die
    Optionsscheine konnten vom Tag ihrer Ausgabe, dem 29. April 2011 an, von
    den Schuldverschreibungen getrennt werden. Jeder Optionsschein gewährt
    seinem Inhaber das Recht, eine Aktie an der Zielgesellschaft zu erwerben.

    Das Optionsrecht kann seit dem 27. Oktober 2011 bis zum 26. April 2016
    ausgeübt werden. Wenn die Zielgesellschaft vor Ablauf des
    Ausübungszeitraums ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an
    ihre Aktionäre erhöht, wird den Inhabern der Optionsscheine ein Bezugsrecht
    in der Höhe eingeräumt, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt ihr Bezugsrecht
    bereits ausgeübt.

    2. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

    Die Zielgesellschaft befindet sich in einer schweren Krise. Nach den am 30.
    April 2014 veröffentlichten Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 musste die
    Zielgesellschaft ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4
    Mio. verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) betrug EUR
    -25,7 Mio. Die Gründe hierfür sind ein erheblicher Rückgang der
    Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2013 gegenüber den Vorjahren sowie hohe
    Zinsbelastungen, insbesondere aus der vorstehend beschriebenen
    Schuldverschreibung. Auf das Konzernergebnis wirkten sich zudem mehrere
    nicht liquiditätswirksame Sondereffekte aus, die sich auf insgesamt EUR
    20,6 Mio. summierten.

    Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern
    ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember
    2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen. Zudem entwickelten sich
    Liquiditätsengpässe, die jedenfalls vorübergehend behoben werden konnten.

    3. Sanierungsgutachten

    Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von der
    Zielgesellschaft am 25. Februar 2014 beauftragt, ein Sanierungsgutachten
    (Sanierungsgutachten) für die Zielgesellschaft und den Senator-Konzern zu
    erstellen. Das Sanierungsgutachten wurde am 23. Juli 2014 fertig gestellt.
    Weitere Konkretisierungen und Fortschreibungen des Sanierungsgutachtens
    wurden vorgelegt.

    Ausgangspunkt der Arbeiten des Gutachters war die vom Vorstand der
    Zielgesellschaft erstellte Liquiditätsplanung sowie die ebenfalls durch den
    Vorstand erstellte neue Unternehmensplanung mit Informationsstand Ende
    Juli/August 2014, in die das aktuelle Finanzierungskonzept eingearbeitet
    wurde. Dabei hat der Gutachter insbesondere eine Plausibilisierung der
    (Plan-) Gewinn- und Verlustrechnung, der (Plan-) Bilanzen und der
    Liquiditätsplanung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 und des vorliegenden
    Finanzierungskonzepts durchgeführt.

    Im Rahmen der Analyse der Fortführungsfähigkeit der Zielgesellschaft hat
    der Gutachter überprüft, ob die Zielgesellschaft und ihre
    Tochtergesellschaften auf Grund bestandsgefährdender wirtschaftlicher
    Risiken sanierungsbedürftig ist und, falls diese Fragestellung zu bejahen
    ist ob der Sanierungsplan der Zielgesellschaft und ihrer
    Tochtergesellschaften und die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen der
    Antragstellerinnen geeignet sind, die Bestandsgefährdung der
    Zielgesellschaft bzw. des Senator- Konzerns zu beseitigen
    (Sanierungsfähigkeit).

    Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zielgesellschaft
    sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist.

    4. Antragsteller

    Die Antragstellerin zu 1 hält 2.053.412 der Aktien und Stimmrechte an der
    Zielgesellschaft, also ca. 6,86% der insgesamt ausgegebenen Aktien und
    Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 ist die
    alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu
    3 hält die Mehrheit der Anteile an der Antragstellerin zu 2. Die
    Antragstellerin zu 4 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin
    zu 3. Die Antragstellerin zu 5 ist alleinige Gesellschafterin der
    Antragstellerin zu 4. Sie hält die Anteile dabei als Trustee eines Trusts
    ohne Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin zu 6 ist die alleinige
    Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.

    II. Sanierungsplan

    1. Sanierungsmaßnahmen

    Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht spezifische operative und
    strategische sowie finanzwirtschaftliche Maßnahmen vor.

    Die operativen Maßnahmen bestehen neben Moratorien und
    Zwischenfinanzierungen zur Behebung der Liquiditätskrise, welche bereits
    umgesetzt wurden, unter anderem in einer besseren Risikoabsicherung gegen
    den Erwerb von qualitativ nicht hochwertigen Filmen und einer
    Professionalisierung der Filmvermarktung.

    Als längerfristige strategische Maßnahme hat die Zielgesellschaft unter
    anderem damit begonnen, die Eigenproduktion von Kinofilmen zu stärken, um
    insbesondere Kosten und Risiken zu senken. Außerdem soll ein eigener
    internationaler Vertrieb für Eigenproduktionen aufgebaut werden.

    Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bestehen aus einem
    Kapitalschnitt bei der Zielgesellschaft gefolgt von 3 Kapitalerhöhungen. Im
    Einzelnen:

    Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am
    12. September 2014 wurde plangemäß beschlossen, das Grundkapital der
    Zielgesellschaft zunächst von EUR 29.945,424,00 durch Zusammenlegung der
    Stückaktien im Verhältnis von 4:1 um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00
    herabzusetzen.

    Sodann wurde beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital der
    Zielgesellschaft durch eine Barkapitalerhöhung und eine gemischte Sach- und
    Barkapitalerhöhung (Gemischte Kapitalerhöhung) auf insgesamt bis zu EUR
    18.624.264,00 zu erhöhen.

    Im Rahmen der Barkapitalerhöhung soll das herabgesetzte Grundkapital der
    Zielgesellschaft zunächst gegen Bareinlagen um EUR 6.908.671,00 durch
    Ausgabe von 6.908.671 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
    einem anteiligen Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.
    Hierbei haben alle Aktionäre und Optionsscheininhaber ein Bezugsrecht.
    Etwaige nicht bezogene Aktien sollen, soweit vorhanden, einem von der
    Antragstellerin zu 1 benannten Dritten und zuletzt der Antragstellerin zu 1
    angeboten werden.

    Im Rahmen der Gemischten Kapitalerhöhung soll das Grundkapital gegen Sach-
    und/oder Bareinlagen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR
    4.229.237,00 durch Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu
    4.229.237 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
    Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.

    Die Gemischte Kapitalerhöhung soll vorrangig in Form einer
    Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden. Nur soweit eine Beteiligung an der
    Sachkapitalerhöhung nicht in dem erforderlichen Umfang besteht, soll eine
    Barkapitalerhöhung durchgeführt werden.

    Gegenstand der Sacheinlage sollen die Schuldverschreibungen sein. Dazu
    sollen die Schuldverschreibungsinhaber ihre Rückzahlungsansprüche gegen die
    Zielgesellschaft einschließlich der bislang angefallenen Zinsforderungen
    aus den Schuldverschreibungen als Sacheinlage einbringen. Die
    Zielgesellschaft geht dabei in ihren Planungen von der vollen
    Werthaltigkeit der Sacheinlage aus. Das gesetzliche Bezugsrecht wird im
    Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen sein.

    Für die Planungen der Zielgesellschaft ist dabei wesentlich, dass
    mindestens 90 % aller Schuldverschreibungen als Sacheinlage eingelegt
    werden, so dass zumindest 3.806.313 neue Aktien gezeichnet werden. Soweit
    die Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot im Umfang von weniger
    als 90 % aller Schuldverschreibungen annehmen, so dass der
    Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 nicht erreicht wird, ist
    eine weitere Barkapitalerhöhung vorgesehen. Im Rahmen dieser
    Barkapitalerhöhung sollen von den Aktionären und Optionsinhabern so viele
    neue Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet werden, dass der
    Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 erreicht wird. Etwaige,
    nicht bezogene Aktien sollen, der Antragstellerin zu 1 oder soweit
    vorhanden, einem von der Antragstellerin zu 1 benannten Dritten, angeboten
    werden.

    Zusätzlich zu diesem eigentlichen Sanierungskonzept sollen im Rahmen einer
    weiteren Sachkapitalerhöhung zur Stärkung der Internationalisierung des
    Geschäfts der Zielgesellschaft Anteile an einem Wettbewerber in die
    Zielgesellschaft eingebracht werden.

    2. Sanierungsbeitrag der Antragstellerinnen

    Am 24. Juli 2014 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1
    ein sog. Backstop und Support Agreement (BSA) abgeschlossen. Die
    Antragstellerin zu 1 hat nach dem BSA zum einen gegenüber der
    Zielgesellschaft eine Verpflichtung zur Ausübung ihrer Bezugsrechte im
    Zusammenhang mit den Sanierungskapitalmaßnahmen (Zeichnungsverpflichtungen)
    übernommen und zum anderen folgendes Backstop Commitment (Backstop
    Commitment) abgegeben:

    Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich dazu, alle diejenigen Aktien aus
    der Barkapitalerhöhung, welche nicht von anderen Aktionären und
    Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu einem Preis von EUR 2,36 je
    Aktie (dies entspricht einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 16,3 Millionen) zu
    zeichnen oder Erwerber für diese zu benennen.

    Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich hinsichtlich der Gemischten
    Kapitalerhöhung dazu, diejenigen Aktien, welche nicht von den
    Schuldverschreibungsinhabern oder bestehenden Aktionären und
    Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu zeichnen oder Erwerber für
    diese zu benennen, so dass der Mindestsachkapitalerhöhungsbetrag von EUR
    3.806.313,00 erreicht wird.

    Die Antragstellerin zu 1 wird sich hinsichtlich der Gemischten
    Kapitalerhöhung zudem darum bemühen, dass mindestens 90 % der
    Schuldverschreibungen umgewandelt werden. Hierzu wird die Antragstellerin
    zu 1, wenn notwendig und möglich, auch Schuldverschreibungen von
    nichtwandlungswilligen Inhabern erwerben, um diese selbst umzuwandeln.

    3. Anträge

    Die Antragstellerinnen haben am 5. August 2014 und am 3. September 2014
    beantragt, für den Fall der Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft von
    der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
    der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen
    gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
    Pflichtangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und
    eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit zu werden.

    Zur Begründung wird angeführt, dass auf Grund der beabsichtigten Sanierung
    eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr, 3
    WpÜG-AV gerechtfertigt sei. Die Zielgesellschaft sei sowohl
    sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Umsetzung des
    Sanierungskonzepts der Zielgesellschaft sei nur unter Einbindung der
    Antragstellerinnen möglich.

    B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    I. Zulässigkeit

    Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig.

    Die Anträge der Antragstellerinnen sind zunächst fristgerecht gestellt
    worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor
    Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
    Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
    Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

    Vorliegend haben die Antragstellerinnen Umstände vorgetragen, nach denen
    von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft
    auszugehen ist. In diesem Fall muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum
    Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar und aus Gründen der
    Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr
    wahrscheinlich darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge
    getan.

    Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen ist bisher nicht
    erfolgt. Sie ist jedoch aufgrund der geplanten Zeichnung von Aktien der
    Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung am 12. September
    2014 anstehenden Kapitalerhöhungen absehbar. Mit Eintragung der
    Kapitalerhöhungen in das Handelsregister spätestens zum 25. März bzw. 25.
    April 2015 würde die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach
    unmittelbar mehr als 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten und
    damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs, 2 WpÜG überschreiten.

    Die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 müssten sich diese Stimmrechte jeweils
    gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zurechnen lassen, so dass auch
    sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen würden. Folglich ist
    es als vorhersehbar und sehr wahrscheinlich anzusehen, dass die
    Antragstellerinnen alsbald jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft
    erlangen werden.

    II. Begründetheit

    Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
    Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37
    Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die
    beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen aus §
    35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

    1. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen

    Die Antragstellerin zu 1 wird mit dem Wirksamwerden der Barkapitalerhöhung
    und der Gemischten Kapitalerhöhung voraussichtlich die Kontrolle im Sinne
    der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

    Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die Verpflichtungen aus dem BSA
    übernommen, so dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass sämtliche
    Aktionäre der Zielgesellschaft und Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte
    ausüben und sämtliche Schuldverschreibungsinhaber ihre
    Schuldverschreibungen als Sacheinlage einlegen, die Kontrollschwelle nicht
    erreichen wird.

    Jedoch gehen die Antragstellerinnen auf Grund der wirtschaftlichen
    Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung
    im Jahr 2012, bei der die Bezugsquote bei unter 1% gelegen hat, davon aus,
    dass die Bezugsquote sehr gering sein wird.

    Daher wird die Antragstellerin zu 1 gemäß ihren Verpflichtungen aus dem BSA
    wahrscheinlich nahezu die dem Maximalbetrag entsprechenden Aktien der
    Zielgesellschaft halten (ca. 61,7 % des Grundkapitals und der Stimmrechte
    in diesem Szenario) und damit die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2
    WpÜG überschreiten. Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die
    außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die Optionsscheininhaber und
    die Schuldverschreibungsinhaber nicht in einem erheblichen Umfang an der
    Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen werden,
    ist plausibel.

    Daher ist es, selbst falls die Antragstellerin zu 1 nicht insgesamt
    10.714,984 Aktien aus der Barkapitalerhöhung und der Gemischten
    Kapitalerhöhung zeichnet, dennoch als wahrscheinlich anzusehen, dass sie
    auf Grund der Zeichnungsverpflichtungen und des Backstop Commitments und
    den ihr verbleibenden 513.353 Aktien des herabgesetzten Grundkapitals
    zumindest über 5.460.372 Aktien der Zielgesellschaft verfügen wird, die bei
    Zeichnung nur des Mindestkapitalerhöhungswerts 30% des Grundkapitals und
    der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen würden, so dass von einer
    Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1 an der Zielgesellschaft
    auszugehen ist.

    Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte der
    Zielgesellschaft werden den Antragstellerinnen zu 2 bis 6 gemäß § 30 Abs, 1
    Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HGB
    zugerechnet. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft geht
    jedoch nicht über die Antragstellerin zu 6 hinaus, da diese Angabe gemäß
    von keinem ihrer Gesellschafter beherrscht wird.

    2. Sanierungsbedürftigkeit

    Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
    Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich
    aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der
    Zielgesellschaft.

    Sowohl der Vorstand als auch die Gutachter und die Antragstellerinnen gehen
    vom Vorliegen einer akuten bestandsgefährdenden Situation bei der
    Zielgesellschaft aus.

    Der Vorstand weist im Geschäftsbericht 2013 sowohl unter dem Punkt
    'Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns sowie der Senator
    Entertainment AG' als auch unter 'Liquiditätsrisiken' darauf hin, dass ohne
    die Sanierungsmaßnahmen, also ohne die Barkapitalerhöhung und die Gemischte
    Kapitalerhöhung die Fortführung der Zielgesellschaft bzw. des
    Senator-Konzerns bedroht sei. Die Gutachter und die Antragstellerinnen
    erläutern demgemäß, dass es zu Liquiditätsunterdeckungen bei der
    Zielgesellschaft kommen könnte. Hinzu kommt noch das derzeit bestehende,
    negative Eigenkapital der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns.

    Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, der Gutachter und der
    Antragstellerinnen im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der
    Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
    lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der
    Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns nachvollziehen.

    Bei der Zielgesellschaft und dem Senator-Konzern liegt zumindest seit dem
    Geschäftsjahr 2013 eine negative Umsatz-, Ergebnis-, Eigenkapital- und
    Liquiditätsentwicklungen vor.

    Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen in dem Geschäftsbericht
    2013 musste der Senator-Konzern ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe
    von EUR -27,4 Millionen verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern
    betrug EUR -25,7 Millionen. Abgesehen von diesen grundlegenden
    Problematiken wirkten sich zudem mehrere nicht unmittelbar
    liquiditätswirksame Sondereffekte negativ auf die Eigenkapitalentwicklung
    aus, die sich auf insgesamt ca. EUR 20.6 Millionen summierten.

    Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern
    ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember
    2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen.

    Der Verlust hat gleichzeitig das Grundkapital der Zielgesellschaft
    vollständig aufgebraucht. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 bestand ein
    negatives bilanzielles Eigenkapital von EUR -7,3 Millionen. Vor diesem
    Hintergrund hat der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung
    zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals einberufen, die am
    23. Juni 2014 als ordentliche Hauptversammlung stattfand.

    Infolge dieser Entwicklungen wies die Zielgesellschaft zum 21. März 2014
    bereits eine Zahlungsstockung auf, die jedoch durch die Moratorien und
    einer neuen Kreditlinie vorerst behoben werden konnte.

    Insgesamt liegen nach den vorgenannten Einschätzungen damit jedenfalls
    Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen,
    indem sie insbesondere zum Insolvenzfall der drohenden Zahlungsunfähigkeit
    führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines
    Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken
    i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die
    Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen. Über das
    bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses
    hinaus, stellt sich auch die allerseits hervorgehobene bilanzielle
    Überschuldung der Zielgesellschaft als ein den Bestand der Zielgesellschaft
    gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet bereits die Einberufung der
    Hauptversammlung vom 23. Juni 2014 im Lichte der Verlustanzeige des
    hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin, Denn ein solches wird
    bereits als Indiz für das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken - gerade
    im Hinblick auf den sich abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung
    i.S.d. § 19 InsO - gedeutet.

    Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass die Liquiditätskrise der
    Zielgesellschaft vorliegend zugleich mit der bilanziellen Überschuldung in
    einem inneren Zusammenhang steht und somit die bilanzielle Überschuldung
    zumindest potentiell auch in den Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. §
    19 InsO münden kann.

    3. Sanierungsfähigkeit

    Das Sanierungskonzept ist geeignet, die Krisenursachen in Form der
    drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der
    Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft und
    des Senator-Konzerns zu gewährleisten. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt
    die Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach Abschluss der
    Sanierung) profitables Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des
    Sanierungskonzepts könne zudem eine tragfähige Bilanzstruktur und die
    finanzielle Leistungsfähigkeit der Zielgesellschaft und des
    Senator-Konzerns wieder hergestellt werden.

    Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter bestätigt.
    Diese bestätigen, dass eine erfolgreiche Restrukturierung des
    Senator-Konzerns möglich ist, dass der Vorstand zutreffend von einer
    positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft
    und den Senator-Konzern ausgeht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
    überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch
    vorgesehenen Maßnahmen von einer erfolgreichen Sanierung auszugehen sei.

    Auch die Zahlungsfähigkeit könne im Prognosezeitraum trotz etwaiger
    operativer Liquiditätsunterdeckungen mit Hilfe einer Kreditlinie und
    insbesondere der Verschiebung von planerischen Zahlungsausgängen für noch
    nicht vertraglich fixierte Filmrechte aufrecht erhalten werden.

    Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der
    Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des Vorstands
    der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen
    Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

    Zunächst sollen die Zielgesellschaft und der Senator-Konzern durch die
    Barkapitalerhöhung ca. EUR 16,3 Millionen an liquiden Mitteln (abzgl.
    Transaktionskosten) erhalten. Diese Summe ist dazu geeignet, sowohl die
    Problematik des bestehenden negativen Eigenkapitals zu beheben, als auch
    etwa nötige Kreditrückzahlungen zu ermöglichen.

    Die zusätzlich avisierte Gemischte Kapitalerhöhung soll ebenfalls sowohl
    auf Ebene des Eigenkapitals als auch der Liquidität zu einer Verbesserung
    führen. Dies ist auch plausibel, da durch den Mindestkapitalerhöhungswert
    von EUR 3.806.313,00 das Eigenkapital von Zielgesellschaft und
    Senator-Konzern um ca. EUR 10 Millionen erhöht wird. Zugleich dürfte die
    Zinsbelastung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zumindest bei
    einer nicht unerheblichen Einlegung von Schuldverschreibungen als
    Sacheinlage vermindert werden. Soweit dies nicht der Fall ist, werden im
    Rahmen der Barkapitalerhöhungskomponente der Gemischten Kapitalerhöhung
    zumindest entsprechende liquide Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt.

    Folglich würden zumindest die unmittelbar bestehenden bestandsgefährdenden
    Risiken behoben.

    Gleichermaßen sollen sich gemäß den Planungen des Vorstands die
    Finanzkennzahlen der Zielgesellschaft verbessern.

    Die nach den Planungen des Vorstands positive Entwicklung der
    Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns spiegelt sich auch in der
    Entwicklung des Liquiditätszuflusses bei beiden wieder.

    Nach der kurz- bis mittelfristigen Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft
    und des Senator-Konzerns ist die Liquiditätslage zwar teilweise sehr
    angespannt, eine Zahlungsunfähigkeit tritt nach den Planungen jedoch nicht
    ein.

    Zumindest bei Einbeziehung der verfügbaren Kreditlinien und Verschiebung
    von planerischen Zahlungsausgängen für noch nicht vertraglich fixierte
    Filmrechte besteht planmäßig keine Liquiditätsunterdeckung.

    Ferner ist es auch ausreichend, dass die Betrachtung eines
    Sanierungszeitraumes eine Periode bis Ende 2016 erfasst. Nach der
    gesetzlichen Wertung soll im Zusammenhang mit einer Sanierungsbefreiung im
    Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, zu überprüfen, ob tatsächlich die
    Absicht verfolgt wird, eine Zielgesellschaft zu sanieren, d.h. die
    Sicherstellung zu bewerkstelligen, dass nicht unter Umgehung der
    Pflichtangebotsregelung die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erworben
    wird, um einen kontrollierten Börsenmantel zu erwerben oder der
    Zielgesellschaft Wirtschaftsgüter zu entziehen.

    Die Vorlage eines schlüssigen und plausiblen Sanierungskonzeptes ist
    hierbei ausreichend, um jedenfalls eine solche Überprüfung zu
    gewährleisten. Als Maßstab des Sanierungskonzeptes gilt in zeitlicher
    Hinsicht lediglich, dass zumindest mittelfristig die Aufrechterhaltung und
    Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet wird, was bei einem
    Fortbestehens- und Überlebenskonzept für eine Zielgesellschaft wie
    vorliegend für einen Zeitraum bis Ende 2016 nicht weiter zu beanstanden
    ist.

    Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass das Sanierungskonzept des
    Vorstands sowohl eine etwa drohende Zahlungsunfähigkeit der
    Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns als auch die Problematik des
    negativen Eigenkapitals der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zu
    beseitigen vermag und perspektivisch geeignet ist, die Sanierung der
    Zielgesellschaft zu bewirken.

    4. Sanierungsbeiträge

    Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit,
    erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen.

    Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus
    resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie
    zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft
    maßgeblich beitragen

    Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Antragstellerinnen erbrachten
    Sanierungsbeiträge.

    Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der
    von ihr abgegebenen Zeichnungsverpflichtungen und dem Backstop Commitment
    bis zu EUR 25.287.362,24 betragen. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn sich
    andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
    Optionsscheininhaber und Dritte nicht an der Barkapitalerhöhung oder der
    Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen.

    Es ist daher nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1 tatsächlich einen
    Sanierungsbeitrag in dieser Höhe leisten wird. Der konkrete Umfang des
    Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt davon ab, wie viele
    andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
    Optionsscheininhaber und Dritte sich neben der Antragstellerin zu 1 an den
    Kapitalerhöhungen beteiligen. Je höher der Umfang ist, in dem sich weitere
    andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
    Optionsscheininhaber und Dritte an den Kapitalerhöhungen beteiligen, umso
    geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1 aus dem Backstop
    Commitment aus.

    Auf der Grundlage ihres bisherigen Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein
    Mindestbetrag, mit dem sich die Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung
    beteiligen muss. Eine Befreiungsentscheidung entfaltet nämlich nur eine
    rechtliche Wirkung, wenn die Antragstellerinnen die Kontrolle im Sinne von
    §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft unmittelbar auf Grund der
    Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung erwerben.

    Falls andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
    Optionsscheininhaber und Dritte sich an der Barkapitalerhöhung oder der
    Gemischten Kapitalerhöhung nur genau insoweit beteiligen, als dass die
    Antragstellerin zu 1 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der
    Zielgesellschaft hielte, ergäbe sich der Minimalbetrag als
    Sanierungsbeitrag in Höhe von EUR 11.674.964,84.

    Der finanziell messbare Beitrag der Antragstellerin zu 1 beträgt daher im
    Falle einer Befreiungswirkung zwischen EUR 11.674.964,84 und EUR
    25.287,362,24. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist dies als erheblicher
    Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 zu werten.

    Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 ist den Antragstellerinnen
    zu 2 bis 6 zuzurechnen. Denn es handelt sich jeweils um
    Mutter-Tochterverhältnisse, so dass die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 über
    ihre (mittelbare) Beteiligung an der Antragstellerin zu 1 an Chancen und
    Risiken, welche diese mit dem Sanierungsbeitrag eingeht, teilnehmen.

    5. Ermessensentscheidung

    Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung
    der Interessen der Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden
    Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist,
    ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem
    Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die
    Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was
    im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die
    drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.

    Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch den o.g.
    erheblichen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft
    beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
    Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die
    Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell
    belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und
    damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
    Befreiung nach § 37 WpÜG i,V,m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich -
    wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.

    Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
    unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber
    vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind -
    abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft
    teilzuhaben - nicht ersichtlich.

    Zwar werden alle Aktionäre der Zielgesellschaft durch den Kapitalschnitt
    betroffen. Darüber hinaus könnten die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der
    Zielgesellschaft durch die beabsichtigten Kapitalerhöhungen verwässert
    werden. Insofern tragen alle bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft
    einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen
    Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da das
    Backstop Commitment aber nur greifen kann, wenn die außenstehenden
    Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können diese
    zumindest die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der
    Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine
    Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung der
    Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für
    die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer
    positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
    Angebotspflicht zu rechtfertigen.

    III. Nebenbestimmungen

    1. Widerrufsvorbehalt

    Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
    dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

    Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sind
    geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für
    den Fall widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1 ihre
    Sanierungsbeiträge nicht vollumfänglich erbringt.

    Durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a) und 2 b) des Tenors des
    Bescheids wird daher sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des §
    37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten
    der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass
    die Antragstellerin zu 1 die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringt.

    2. Auflagen

    Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieses
    Bescheides Ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

    Nach den unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheides bestimmten Auflagen sind
    die Antragstellerinnen verpflichtet, die Durchführung der im Rahmen Ihres
    Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Kapitalerhöhungen,
    den Umfang, in dem sich die Antragstellerin zu 1 an diesen
    Kapitalerhöhungen beteiligt hat und eine gegebenenfalls erfolgte
    Kontrollerlangung der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft
    nachzuweisen.

    Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß
    § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

    Ende der WpÜG-Meldung

    01.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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    Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General
    Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und
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    Verfasst von EQS Group AG
    DGAP-WpÜG Befreiung; Zielgesellschaft: Senator Entertainment AG; Bieter: Sapinda Entertainment Investments B.V. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. …