DGAP-WpÜG
Kontrollerwerb; - Seite 2
http://www.youniq-group.de veröffentlicht werden. Die Angebotsunterlage
wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus §
35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der CORESTATE IREI Holding S.A.
erfüllen. Diese wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien
der Zielgesellschaft veröffentlichen.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
Zielgesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Inhabern von Aktien der
Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt
der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)
durchgeführt. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen
anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen
Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des
Pflichtangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt,
veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können
nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach
einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen
zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Pflichtangebots
zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder
Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im
Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin
gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3
WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
Zielgesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Inhabern von Aktien der
Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt
der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)
durchgeführt. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen
anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen
Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des
Pflichtangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt,
veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können
nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach
einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen
zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Pflichtangebots
zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder
Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im
Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin
gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3
WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der
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