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    DGAP-WpÜG  619  0 Kommentare Kontrollerwerb; - Seite 2


    http://www.youniq-group.de veröffentlicht werden. Die Angebotsunterlage
    wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus §
    35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der CORESTATE IREI Holding S.A.
    erfüllen. Diese wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien
    der Zielgesellschaft veröffentlichen.

    Wichtiger Hinweis:

    Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
    Zielgesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
    Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
    Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Inhabern von Aktien der
    Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
    sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
    lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
    Informationen enthalten werden.

    Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
    Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt
    der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
    Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur
    Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)
    durchgeführt. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen
    anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten
    Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der
    Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen
    Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des
    Pflichtangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt,
    veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können
    nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach
    einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen
    zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Pflichtangebots
    zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
    Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

    Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder
    Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im
    Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik
    Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin
    gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3
    WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der
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