BGH - Telekom-Prospekthaftung
Dritter Telekom-Börsengang - Schadensersatz in Millionenhöhe durch Prospektfehler?
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die (Un-)Richtigkeit im Rahmen des sogenannten "dritten Börsenganges" des von der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes entschieden.
Etappensieg für Kleinaktionäre der Deutschen Telekom: In seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf Prospektfehler in Bezug auf die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Telekom gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) erkannt. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung sowie zur Entscheidung über noch offenen Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach den Ausführungen des BGH zeige das Verkaufsprospekt „nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug.“ Der BGH stellte zwar das „Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest“, doch sei „mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.“ Dies habe nun das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung des Musterverfahrens auf dieser Grundlage zu prüfen.
Zuvor hatten in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Musterkläger gegenüber der Deutschen Telekom eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Telekom hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Die Richter am Oberlandesgericht hatten sich lediglich zu Teilfragen wie zur Prospektverantwortlichkeit der Deutschen Telekom und zur Verjährungsfrist geäußert. Das Vorliegen eines Prospektfehlers und damit einer Haftung der Deutschen Telekom gegenüber den Anlegern verneinte hingegen das Oberlandesgericht. Diese Frage muss nun neu geklärt werden.
Telekom sieht keine Pflicht zum Schadenersatz
Die Reaktion der Telekom auf die BGH-Entscheidung: Auch nach der Feststellung eines Prospektfehlers durch den BGH sieht die Deutsche Telekom keine Pflicht auf Schadenersatz für Kleinaktionäre. "Wir bedauern, dass der BGH einen Prospektfehler festgestellt hat", zitiert die Nachrichtenagentur „dpa-AFX“ den Konzern. Das Gericht habe ausdrücklich offen gelassen, ob aus diesem Mangel eine Schadenersatzpflicht resultiere, so die Telekom weiter. "Die Deutsche Telekom ist zuversichtlich, dass die Gerichte im Ergebnis feststellen werden, dass eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens nicht besteht."
Hintergrund - dritter Börsengang der Deutschen Telekom
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Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage des fraglichen Verkaufsprospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken. Die Rechtsbeschwerde der Anleger wurde stellvertretend für rund 17.000 Kläger im Rahmen eines neu eingerichteten Kapitalanleger-Musterverfahrens eingelegt.
Zur BGH-Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren
Die Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof -Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12
OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06
LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06