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    Teak Holz International AG  1116  0 Kommentare Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 11. Februar 2015 - Seite 2



    Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens am 02.02.2015, zugeht. Vorschläge zur Beschlussfassung und der Nachweis der Aktionärseigenschaft müssen ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen an die Gesellschaft termingerecht zugehen: Per Post: Teak Holz International AG, A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Martin Steiner, per Telefax an +43 (0)732 908 909-97 oder per E-Mail (wobei das Verlangen und die dazugehörigen Angaben in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen sind) an steiner@teak-ag.com. Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
    Teak Holz International AG Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 11. Februar 2015 - Seite 2 TEAK HOLZ INTERNATIONAL AGmit dem Sitz in Wien, FN 271414 p ISIN: AT0TEAKHOLZ8EINLADUNGzu der am Mittwoch, 11. Februar 2015 um 10:00 Uhr im "Haus der Industrie", Großer Festsaal, Schwarzenbergplatz 4, A-1031 Wien, stattfindendenaußerordentlichen …

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