DGAP-WpÜG
Korrekturmeldung; - Seite 2
Hamburg, Deutschland (Bestellung per Telefax an +49 (0) 40 350 60 908 oder
e-mail an depotverwaltung@berenberg.de unter Angabe einer vollständigen
Postadresse) als zentraler Abwicklungsstelle veröffentlicht. Eine
unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsänderung wurde am 10. März
2015 an den gleichen Stellen verfügbar gemacht. Die entsprechende
Hinweisbekanntmachung über die Bereithaltung der Angebotsänderung zur
kostenlosen Ausgabe und die Internetadresse, unter der diese
Angebotsänderung veröffentlicht wird, wurde am 9. März 2015 im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
2. Berichtigung
In der Angebotsänderung ist ausgeführt, dass der in der Angebotsunterlage
genannte Angebotspreis von EUR 27,50 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG um
EUR 3,05 auf EUR 30,55 erhöht wird. Tatsächlich hat sich der Angebotspreis
bereits vor der Veröffentlichung der Angebotsänderung durch Parallelerwerbe
von Gesetzes wegen gemäß § 31 Abs. 4 WpÜG auf EUR 30,55 erhöht.
Wie unter Ziff. 4 der Angebotsänderung dargestellt, hat die DMG MORI SEIKI
CO am 2. März 2015 außerbörslich einen Kaufvertrag über DMG MORI SEIKI
AG-Aktien für eine Gegenleistung von EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie
abgeschlossen, der zwischenzeitlich vollzogen wurde. Durch diesen
Parallelerwerb hat sich nach § 31 Abs. 4 WpÜG der in der Angebotsunterlage
genannte Angebotspreis in Höhe von EUR 27,50 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie von
Gesetzes wegen um EUR 2,50 auf EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie erhöht,
wie die Bieterin bereits am 3. März 2015 bekanntgemacht hat.
Am 9. März 2015 hat die DMG MORI SEIKI CO darüber hinaus außerbörslich
einen weiteren Kaufvertrag über DMG MORI SEIKI AG-Aktien für eine
Gegenleistung von EUR 30,55 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie abgeschlossen. Durch
diesen weiteren Parallelerwerb hat sich der Angebotspreis von Gesetzes
wegen weiter von EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie um EUR 0,55 auf EUR
30,55 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie erhöht.
Vor diesem Hintergrund konnte die Bieterin - anders als in der
Angebotsänderung dargestellt - mit der Angebotsänderung den Angebotspreis
nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auf EUR 30,55 erhöhen, da dieser
im Zeitpunkt der Angebotsänderung bereits von Gesetzes wegen EUR 30,55
betrug. Die in der Angebotsänderung insbesondere unter Ziff. 3.1 ('Änderung
der Gegenleistung (erhöhter Angebotspreis)') dargestellte Erhöhung des
Angebotspreises nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG liegt daher tatsächlich
nicht vor und entsprechende Aussagen der Angebotsänderung bedürfen der
genannte Angebotspreis von EUR 27,50 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG um
EUR 3,05 auf EUR 30,55 erhöht wird. Tatsächlich hat sich der Angebotspreis
bereits vor der Veröffentlichung der Angebotsänderung durch Parallelerwerbe
von Gesetzes wegen gemäß § 31 Abs. 4 WpÜG auf EUR 30,55 erhöht.
Wie unter Ziff. 4 der Angebotsänderung dargestellt, hat die DMG MORI SEIKI
CO am 2. März 2015 außerbörslich einen Kaufvertrag über DMG MORI SEIKI
AG-Aktien für eine Gegenleistung von EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie
abgeschlossen, der zwischenzeitlich vollzogen wurde. Durch diesen
Parallelerwerb hat sich nach § 31 Abs. 4 WpÜG der in der Angebotsunterlage
genannte Angebotspreis in Höhe von EUR 27,50 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie von
Gesetzes wegen um EUR 2,50 auf EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie erhöht,
wie die Bieterin bereits am 3. März 2015 bekanntgemacht hat.
Am 9. März 2015 hat die DMG MORI SEIKI CO darüber hinaus außerbörslich
einen weiteren Kaufvertrag über DMG MORI SEIKI AG-Aktien für eine
Gegenleistung von EUR 30,55 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie abgeschlossen. Durch
diesen weiteren Parallelerwerb hat sich der Angebotspreis von Gesetzes
wegen weiter von EUR 30,00 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie um EUR 0,55 auf EUR
30,55 je DMG MORI SEIKI AG-Aktie erhöht.
Vor diesem Hintergrund konnte die Bieterin - anders als in der
Angebotsänderung dargestellt - mit der Angebotsänderung den Angebotspreis
nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auf EUR 30,55 erhöhen, da dieser
im Zeitpunkt der Angebotsänderung bereits von Gesetzes wegen EUR 30,55
betrug. Die in der Angebotsänderung insbesondere unter Ziff. 3.1 ('Änderung
der Gegenleistung (erhöhter Angebotspreis)') dargestellte Erhöhung des
Angebotspreises nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG liegt daher tatsächlich
nicht vor und entsprechende Aussagen der Angebotsänderung bedürfen der
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