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    AfW-Vorstand  1988  0 Kommentare „Flächendeckende IHK-Aufsicht für 34f-Vermittler“ - Seite 2

    FundResearch: Bei den seit August regulierten Honorarberatern (34h) ist der Zuspruch weit weniger groß. Die Zahl der Registrierungen liegt nicht mal im dreistelligen Bereich. Woran liegt das?

    Norman Wirth: Ich will weder den nach § 34e Gewerbeordnung registrierten Versicherungsberater noch den nach § 34h registrierten Honorar-Finanzanlageberatern zu nahe treten. Ich erlaube mir jedoch, beide Berufsbilder, so wie sie derzeit ausgestaltet sind, in Frage zu stellen. Jeweils geht es vor allem um die Frage, wer den Gewerbetreibenden vergütet. Um hier für den Verbraucher Klarheit zu erhalten, muss kein neues Berufsbild geschaffen werden, sondern einfach nur Transparenz. Beim 34f ist das bereits der Fall. Der Kunde muss - gemäß § 12a Finanzanlagenvermittlerverordnung – vorab darüber informiert werden, woher der Finanzanlagenberater und –vermittler seine Vergütung erhält. Das kann vom Kunden, vom Produktgeber oder aber auch in Mischform erfolgen. Insofern ist der 34h Gewerbeordnung ja nur ein Begriffsschutz für jemanden, der sich Honorar-Finanzanlageberater nennen möchte. Honorarberatung geht mit dem 34f auch. Im Versicherungsbereich wird eine analoge Regelung eventuell mit der Umsetzung der IMD2 kommen.

    FundResearch: Das nächste große Thema dürfte der 34i für die Vermittlung von Immobilienkrediten werden. Was erwarten Sie?

    Norman Wirth: Die Hauptprobleme beim § 34f GewO bestanden bei der Anwendung der Alte-Hasen-Regelung und bei der Zuordnung der betroffenen Produktgruppen. Beim kommenden 34 i würde ich analoge Probleme erwarten. Gerade die hoffentlich kommende Alte-Hasen-Regelung – wofür sich der AfW massiv einsetzt – wird wieder viele Einzelfallprobleme hervorrufen. Zudem gilt es auf jeden Fall zu verhindern, dass ein erneutes bürokratisches Monster geboren wird, was sich nicht konsistent in die bestehenden Regelungen einpasst. 

    FundResearch: In einer ungewöhnlichen Allianz wollen Bankenlobbyisten und Verbraucherschützer die unabhängigen Finanzanlagevermittler unter BaFin-Aufsicht stellen. Das Argument dabei: Akteure des Grauen Kapitalmarktes müssen unter BaFin-Aufsicht. Ist das nicht frech?

    Norman Wirth: Das ist vor allem unsinnig. Der sogenannte Graue Kapitalmarkt definiert sich über die Produkte und nicht deren Vermittler. Der Gesetzgeber hat daher diese Argumentation der Banken und „Verbraucherschützer“ im Rahmen der Gesetzgebung zum Kleinanlegerschutzgesetz auch nicht aufgegriffen. Es werden vielmehr Produkte wie partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen der Regulierung unterworfen. Es ist auch klar, dass so kurz nach der erfolgten Regulierung der Finanzanlagenvermittler nicht gleich in das geschaffene System eingegriffen wird. Das wäre auch ein Irrsinn. Zudem sollten hier sollten einmal die Interessenslagen hinterfragt werden: Welches Interesse haben die Banken an den unabhängigen Finanzanlagevermittlern? Keines. Sie stören nur das bankenabhängige Geschäft. Welches Interesse haben die „Verbraucherschützer“ an den unabhängigen Finanzanlagevermittlern? Auch keines. Auch dort gibt es ein massives Eigeninteresse und offen gestanden manchmal eine recht schlichte Denkweise, wenn es um komplexe Ursachenerforschung geht. Das Verständnis über das Versagen der BaFin bei  großen Graumarktpleiten wie Phoenix oder Prokon scheint dort jedenfalls nicht angekommen zu sein. 

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
    AfW-Vorstand „Flächendeckende IHK-Aufsicht für 34f-Vermittler“ - Seite 2 Rechtsanwalt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung Norman Wirth spricht mit FundResearch über die IHK-Aufsicht des § 34f GewO und warum er das Berufsbild der Honorarberater in Frage stellt.

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