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    DGAP-WpÜG  1500  0 Kommentare Pflichtangebot; DE000A0AHT46

    Zielgesellschaft: Softmatic AG; Bieter: LIVIA Corporate Development SE

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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    Veröffentlichung über die Kontrollerlangung über die Softmatic AG nach § 35

    Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

    (WpÜG)

    Bieterin:

    LIVIA Corporate Development SE

    Alter Hof 5

    80331 München

    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206736

    Tel: + 49 89 5527580

    E-Mail: info@livia-group.com

    Zielgesellschaft:

    Softmatic AG

    Heidbergstr. 106

    22846 Norderstedt

    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 2000 NO

    Inhaberaktien: WKN A0AHT4 / ISIN DE000A0AHT46

    Angaben der Bieterin:

    Die Bieterin hat am 3. Juli 2015 durch Erwerb von 167.542 Aktien die

    Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Softmatic AG

    mit Sitz in Norderstedt erlangt.

    Die Bieterin hält aktuell unmittelbar 167.542 Stimmrechte von insgesamt

    310.000 Stimmrechten der Softmatic AG. Dies entspricht rund 54,05 % der

    Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

    Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Stückaktien der Softmatic AG durch

    die Bieterin hat auch folgende Person infolge Stimmrechtszurechnung nach §

    30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG mittelbar die Kontrolle über

    die Softmatic AG erlangt:

    Prof. Dr. Dr. Peter Löw

    Hanfelderstr. 75-79

    82319 Starnberg

    Prof. Dr. Dr. Peter Löw hält 100 % der Aktien an der Bieterin, hält aber

    direkt keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden die Stimmrechte der

    Bieterin aus 167.542 Stückaktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz

    1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Dies entspricht 54,05 % der

    Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

    Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt

    daher auch im Namen von Prof. Dr. Dr. Peter Löw.

    Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der

    Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot auf

    den Erwerb sämtlicher Inhaberaktien der Softmatic AG abgeben. Die

    Angebotsunterlage wird im Internet unter www.softmatic-angebot.de

    veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wird außerdem durch

    Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus §

    35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen des Prof. Dr. Dr. Peter Löw

    erfüllen. Dieser wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien

    der Softmatic AG veröffentlichen.

    München, den 3. Juli 2015

    LIVIA Corporate Development SE

    Der Vorstand

    Wichtige Information:

    Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung

    zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Softmatic AG. Inhabern

    von Aktien der Softmatic AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage

    sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu

    lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige

    Informationen enthalten werden.

    Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik

    Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt

    der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und

    Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur

    Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)

    durchgeführt. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen

    anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten

    Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der

    Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen

    Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des

    Pflichtangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt,

    veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können

    nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach

    einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen

    zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Pflichtangebots

    zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik

    Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

    Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder

    Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im

    Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik

    Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin

    gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3

    WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der

    Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser

    Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im Zusammenhang

    stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

    mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der

    Bundesrepublik Deutschland.

    Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser

    Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den

    Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen

    der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung,

    Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen

    unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik

    Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderer

    Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen

    informieren und diese befolgen.

    Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder

    für sie tätige Börsenmakler außerhalb des Pflichtangebots vor, während oder

    nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der

    Zielgesellschaft erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen.

    Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der

    Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese

    Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem anwendbaren Recht

    erforderlich ist.

    Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch

    hinsichtlich des Pflichtangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen

    beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung der Bieterin und mit

    ihr gemeinsam handelnder Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG und

    unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen.

    Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichtete Aussagen könnten sich als

    unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich

    von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und mit ihr

    gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine

    Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher

    Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger

    Faktoren zu aktualisieren.

    Ende der WpÜG-Meldung

    03.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

    Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

    DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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    Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

    Stuttgart




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