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    MiFID II  1574  0 Kommentare „Beratungsprotokolle sind keine Pflicht“ - Seite 2

    Drittens schließlich könnten Berater ihren Kunden dauerhaft nützliche Tools anbieten. Fondstools oder andere onlinebasierte Hilfsprogramme seien hier denkbar. „Darauf werden sich die meisten Berater stürzen“, erwartet Waigel.

    Insgesamt sieht der MiFID-Experte noch zwei große Baustellen. Eine davon bei der sogenannten „Product Governance“: „Hier bei geht es um die Zielmarktdefinition für Produkte. Berater dürfen dann ausschließlich an die definierten Zielkunden vertreiben. Ein sogenannten ‚misselling‘ soll verhindert werden.“ Die andere Baustelle ist der Geeignetheitstest. „Die Kosten und die Komplexität eines Produkts müssen festgelegt werden.“ Immerhin sei dieser Punkt inzwischen etwas abgeschwächt worden – es muss nicht mehr das günstigste Produkt empfohlen werden. „Aktuell sollen diese Kriterien lediglich ‚berücksichtigt‘ werden.“

    Ziel eines Provisionsverbots soll es sein, die Kosten für die Anleger zu senken. „Das klappt aber nicht“, kritisiert Waigel. „Um die Kosten zu senken, müssten die Management-Fees angepackt werden. Das macht aber keiner.“ Waigel fordert deshalb Fondsgesellschaften auf, an die Vermittler heranzutreten. „Man darf sie hier nicht alleine lassen.“

    MiFID II definiert „Anlageberatung“

    Aber Provisionen sind nicht das einzige Thema in der Finanzmarktrichtlinie. MiFID II widmet sich auch der Anlageberatung im Allgemeinen. Und was vielleicht die wenigsten wissen: Ein Pflicht, ein Beratungsprotokoll auszufüllen, besteht nicht. „MiFID II schreibt kein Beratungsprotokoll vor, lediglich eine Erklärung zu der Geeignetheit“, so Waigel. „Andere Länder werden diese Möglichkeit nutzen, was die Anlageberatung dort sehr viel einfacher macht.“ Man müsse jedoch abwarten, wie Deutschland damit verfährt.

    Spannend bleibe auch, was genau künftig in den Bereich „Anlageberatung“ falle. „Die Lobby der Journalisten hatte schon vor einiger Zeit durchgesetzt, dass beispielsweise Zeitungsberichte nicht darunter fallen. Öffentliche Vertriebskanäle gelten generell nicht als Anlageberatung“, so der Experte. Doch genau das wolle die ESMA jetzt ändern. „Ich weiß nicht, ob sich das durchsetzt“, so Waigel.“ Aber wenn ja, dann gibt es ein riesiges Problem.“ Denn jede E-Mail, jeder Börsenbrief oder ähnliches Material, das der einfachen Information dient, könnte dann als Anlageberatung zu verstehen sein. Und Anlageberatung erfordert – zumindest nach aktuellem deutschen Recht – ein Beratungsprotokoll. „Ob Berichte im Internet und der Zeitung oder Informationen auf Roadshows: Berater müssten alles mit einem Disclaimer versehen, der die Anlageberatung in diesem Fall ausschließt“, sagt Waigel. 

    (PD)

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
    MiFID II „Beratungsprotokolle sind keine Pflicht“ - Seite 2 Rechtsanwalt Christian Waigel spricht mit FundResearch über den aktuellen Stand der Finanzmarktrichtlinie MiFID II.