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    GoBD: Galgenfrist für Handelsunternehmen

    Hamburg (ots) -

    - GoBD beinhaltet immenses finanzielles Risiko für Händler, Hoteliers

    und Dienstleister: Fristablauf zur kompletten Umsetzung am 31.

    Dezember 2016

    - Vollständige Umsetzung der gesetzlichen Forderungen notwendig, da

    auch 90 % Umsetzung nur als 0 % Compliance gelten

    - Nur durch Anwendung von Big-Data-Technologien ist eine signifikante

    Reduktion der hohen Umsetzungskosten möglich

    - Neue Analyticsverfahren schaffen Mehrwerte und Wettbewerbsvorteile

    aus gesetzlichen Vorgaben

    - Spezialisten für die Verarbeitung von Kassendaten gewährleisten

    eine rechtssichere Umsetzung

    - Im nächsten Schritt Registrierkassen im Fokus des Fiskus:

    zertifizierte Sicherheitseinrichtung an allen Kassen voraussichtlich

    ab 2020 obligatorisch

    Die Zeit wird knapp: Ab dem 1. Januar 2017 gelten die Verordnungen

    der so genannten GoBD*, ergänzt um Regelungen aus einem Schreiben des

    Bundesfinanzministeriums vom November 2010, uneingeschränkt. Die

    Auswirkungen auf Unternehmen in Handel, Gastronomie und

    Dienstleistungen sind gravierend - und die wenigsten davon haben

    bisher vollständig erkannt, wie umfangreich die GoBD in ihre

    organisatorischen Prozesse eingreift. Nun schließt sich allerdings am

    31. Dezember 2016 die letzte Hintertür, die der Gesetzgeber im Sinne

    einer Übergangsregelung offen gelassen hat. Wirtschaftsprüfer

    prognostizieren bereits empfindliche Strafen bei Verstößen gegen die

    Bestimmungen der GoBD.

    (* "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von

    Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie

    zum Datenzugriff")

    Unternehmen oft mangelhaft vorbereitet

    Die Frist wirkt dabei fast wie ein "Erkenntniskatalysator". Den

    Verantwortlichen in den betroffenen Unternehmen wird auf den letzten

    Metern klar, was Sätze wie "Insbesondere müssen alle steuerlich

    relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit dem Gerät

    elektronisch erzeugter Rechnungen (...) unveränderbar und vollständig

    aufbewahrt werden." in Kombination mit den weiteren

    Verordnungsinhalten tatsächlich bedeuten. Viele stellen fest, dass

    ihre Unternehmen nur unzureichend vorbereitet sind und nun Gefahr im

    Verzug ist.

    Hinter der sperrigen Abkürzung GoBD verbirgt sich ein Erlass des

    Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2014. Sein Titel "Grundsätze

    zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,

    Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum

    Datenzugriff". Diese Verordnung schließt an die GoBS (Grundsätze

    ordnungsgemäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme aus dem Jahr

    1995) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit

    digitaler Unterlagen aus dem Jahr 2002) an und ergänzt sie. Doch

    nicht nur der Titel der GoBD-Verordnung hat es in sich, der Inhalt

    kann da allemal mithalten. Das betrifft vor allem Regelungen zur

    Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und damit

    Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie und der Hotellerie

    sowie Anbieter von Dienstleistungen, wie das BMF in seinem Schreiben

    aus dem Jahre 2010 nochmals unterstreicht.

    Hohe technische Anforderungen

    In der GoBD wird klargestellt, dass durch Registrierkassen

    erstellte Kassenbelege automatisch der gesetzlichen

    Aufbewahrungspflicht unterliegen. Außerdem spezifiziert das Gesetz

    nochmals die bereits vorher festgelegte Unveränderbarkeit der Daten.

    Sie sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vollständig,

    jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar

    aufzubewahren. "Die Reduzierung einer bereits bestehenden

    maschinellen Auswertbarkeit, beispielsweise durch Umwandlung des

    Dateiformats oder der Auswahl bestimmter Aufbewahrungsformen, ist

    nicht zulässig (...)." Für den Einzelhändler an der Ecke ist das zwar

    auch mit Aufwand verbunden, allerdings ist der keineswegs

    vergleichbar mit dem, was größere Unternehmen mit mehreren hundert

    Filialen betreiben müssen. Um den Ansprüchen des Gesetzgebers zu

    genügen, ist ein Archivsystem nötig, denn nur ein Archiv liefert eine

    solche technische Unveränderbarkeit. Ein lokaler Kassenspeicher ist

    nämlich kein Langzeitarchiv. Doch auch damit ist dem Anspruch noch

    immer nicht Genüge getan: Auch das Archiv, in dem die Daten

    aufbewahrt werden, muss die gleichen Auswertungsmöglichkeiten des

    laufenden Kassensystems vorhalten, und das ebenfalls über den

    gesamten vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum. Es geht dabei eben

    nicht nur um Auffindbarkeit. Alle Auswertungsmechanismen - und die

    sind von Händler zu Händler verschieden - müssen abrufbar sein.

    Fristablauf in Sicht

    Die Verordnung gilt praktisch bereits seit November 2010. Eine

    Schonfrist (siehe oben) ergibt sich aus der Regelung, dass

    Kassensysteme, die den Anforderungen nicht oder nur teilweise

    genügen, längstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden

    dürfen. Die Zeit bis zum Fristablauf ist damit inzwischen sehr

    überschaubar geworden.

    Die GoBD aus dem November 2014 (Gültigkeit ab 1. Januar 2015)

    konkretisiert die Anforderungen des Gesetzgebers weiter. Diese gelten

    für die maschinelle Auswertbarkeit, die Verfahrensdokumentation, das

    interne Kontrollsystem und die elektronische Archivierung sowie für

    den Datenzugriff der Finanzbehörden. Damit wird klargestellt, dass

    eine Verfahrensdokumentation Pflicht ist. "Die

    Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch

    gewollten Prozess, z.B. bei elektronischen Dokumenten von der

    Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und

    Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen

    Auswertbarkeit der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der

    Reproduktion." Die Formulierung gibt einen kleinen Vorgeschmack auf

    den tatsächlichen organisatorischen Aufwand, der für eine

    ordnungsgemäße Erfüllung des Gesetzes zu leisten wäre. Auch der

    Begriff der "Unveränderbarkeit" wird im o.g. Schreiben unterlegt. Im

    Hardwarebereich müssen unveränderbare Datenträger (WORM-Medien*)

    verwendet werden. In die Software müssen Sicherungen, Sperren,

    Festschreibungen und automatische Protokollierungen integriert sein,

    die durch Zugriffsbeschränkungen seitens der Betriebsorganisation

    flankiert werden. Klar ist, dass allein die Ablage der Daten in einem

    Dateisystem diese Anforderungen nicht erfüllt. Deshalb wird auch die

    Ablage der Daten im Kassensystem selbst nicht genügen. Sollte das

    Kassensystem im Aufbewahrungszeitraum nämlich abgelöst werden,

    müssten die Originaldaten unter transaktionaler Absicherung in einem

    dokumentierten Verfahren in ein Archivsystem migriert werden, da ein

    einfaches Umkopieren nicht erlaubt ist.

    (* WORM: "write once read many" (engl. für "schreibe einmal, lese

    vielfach"), bezeichnet Vorkehrungen in der IT, die das Löschen,

    Überschreiben und Ändern von Daten auf einem Speichermedium dauerhaft

    ausschließen.)

    Etablierte ECM-Systeme ungeeignet

    Viele größere Unternehmen nutzen heute für die Archivierung ihrer

    Daten Enterprise-Content-Management-Systeme (ECM-Systeme),

    beispielsweise für Rechnungen und Verträge. Die Archivierung von

    Daten zu Bargeschäften war davon bisher meist ausgenommen. Aus gutem

    Grund: Das jährliche Datenvolumen bei der Dokumentation aller

    Informationen eines einzelnen Bons über alle anfallenden

    Kassentransaktionen ist unvorstellbar groß und kann bei national

    tätigen Handelskonzernen schnell zu Milliarden von Datensätzen

    anwachsen. Mit den vorhandenen ECM-Systemen ist das nicht

    darstellbar, zum einen, weil das benötigte Speichervolumen schlicht

    zu teuer ist, und zum anderen, weil aufgrund des klassischen

    ECM-Datenmodells und wegen Funktionen wie zum Beispiel einer

    Volltextindizierung diese Systeme technisch gar nicht in der Lage

    sind, die potenziell geforderten Auswertungen bereitzustellen. Um

    diesem Problem nicht nur Herr zu werden, sondern auch noch einen

    Nutzen zu generieren, dessen Mehrwert die Kosten des Problems

    übersteigt, hat die Hamburger nextevolution AG eine Lösung auf der

    Basis von Big-Data-Technologien entwickelt, die bereits bei

    verschiedenen Einzelhandelsunternehmen erfolgreich im Einsatz ist.

    Ab 2020 nur noch Registrierkassen mit Sicherheitszertifikat

    Als letzte Lücke im System hat der Gesetzgeber nun die

    elektronische Registrierkasse selbst ausgemacht und natürlich soll

    auch diese Möglichkeit zum Steuerbetrug verhindert werden. Am 13.

    Juli 2016 hat die Bundesregierung deshalb einem Gesetzentwurf zum

    Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

    zugestimmt. Der Entwurf sieht die Installation von zertifizierten

    technischen Sicherheitseinrichtungen an elektronischen

    Registrierkassen vor. Diese Einrichtungen sollen die betrugsmäßige

    Manipulation von Kassendaten durch spezielle Software - so genannte

    Zappern - verhindern. Falls der Gesetzentwurf den Bundestag passiert

    - wovon auszugehen ist - muss die Sicherheitseinrichtung an jeder

    elektronischen Registrierkasse in Deutschland voraussichtlich ab dem

    1. Januar 2020 eingesetzt werden. Hier stellt sich die Frage, welche

    konkreten technischen und organisatorischen Vorgaben das Bundesamt

    für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die

    Zertifizierung der künftigen Kassensysteme definieren wird. Außerdem

    bleibt abzuwarten, wie sich in diesem Zusammenhang bereits vorhandene

    Anforderungen und getätigte Investitionen integrieren lassen.

    Hintergrund:

    Die nextevolution AG ist auf IT-Beratung und -Systemintegration im

    deutschsprachigen Raum spezialisiert. Mit den Leistungsschwerpunkten

    Enterprise Information Management, Case Management, Big Data und

    Mobile Solutions schafft nextevolution innovative Geschäftslösungen

    für große und mittelständische Unternehmen sowie den Öffentlichen

    Dienst.

    nextevolution bietet ein ganzheitliches Leistungsangebot, das den

    Lebenszyklus einer Geschäftslösung von der konzeptionellen Beratung

    über die Implementierung bis hin zur Betreuung während der

    Nutzungsphase umfasst. Dieser Ansatz unterstützt die konsistente und

    effiziente Erbringung des Leistungsprozesses zum Nutzen ihrer Kunden.

    Im Geschäftsfeld Enterprise Information Management unterhält

    nextevolution Partnerschaften mit führenden Herstellern wie IBM und

    SAP. Basierend auf den Technologieplattformen dieser Unternehmen und

    unter Einbringung eigener, komplementärer Standard-Anwendungssoftware

    plant, realisiert und betreut nextevolution maßgeschneiderte Lösungen

    für ihre Kunden.

    nextevolution hat bei Konzeption, Implementierung und Betrieb

    strategischer ECM-Systeme, Archivierungslösungen, Content Management-

    und Workflowlösungen umfangreiche Praxiserfahrung. In den letzten 20

    Jahren konnte die nextevolution AG in über 90 Projekten im In- und

    Ausland erfolgreich ihre Kompetenz für IBM-FileNet-basierte Lösungen

    unter Beweis stellen.

    Der Hauptsitz befindet sich in Hamburg. Ein großes Projektbüro

    unterhält nextevolution am Standort Berlin.

    Weitere Informationen: www.nextevolution.de

    OTS: nextevolution AG

    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/112878

    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_112878.rss2

    Pressekontakt:

    Pressebüro nextevolution AG

    c/o Jens Schrader

    sense:ability communications GmbH

    Linienstraße 126

    10115 Berlin

    Telefon +49 30 24088579

    E-Mail: presse@sense-ability.de





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