checkAd

     338  0 Kommentare Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen

    KASSEL (dpa-AFX) - Elterngeld zählt für Hartz-IV-Empfänger weiter als Einkommen. Ein Vater ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit dem Versuch gescheitert, dies zu ändern. Seine Klage wurde als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste (B 4 AS 25/15 R). Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter am Dienstag in Kassel.

    Lesen Sie auch

    Auch bei Geringverdienern wird das Elterngeld für die Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet (Az: B 4 KG 2/14 R). Wie das BSG entschied, verstößt die Regelung nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Eine Familie aus dem Emsland hatte bis Ende 2010 den Kinderzuschlag erhalten, nach einer Novelle des Elterngeldgesetzes Anfang 2011 aber nicht mehr. Das Sozialgericht Osnabrück und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten entschieden, die Familie habe keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, weil mit der Zahlung von Elterngeld keine Bedürftigkeit mehr bestehe. Das BSG wies die Revision der Familie gegen diese Urteile zurück./lin/DP/fbr






    dpa-AFX
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Die Nachrichtenagentur dpa-AFX zählt zu den führenden Anbietern von Finanz- und Wirtschaftsnachrichten in deutscher und englischer Sprache. Gestützt auf ein internationales Agentur-Netzwerk berichtet dpa-AFX unabhängig, zuverlässig und schnell von allen wichtigen Finanzstandorten der Welt.

    Die Nutzung der Inhalte in Form eines RSS-Feeds ist ausschließlich für private und nicht kommerzielle Internetangebote zulässig. Eine dauerhafte Archivierung der dpa-AFX-Nachrichten auf diesen Seiten ist nicht zulässig. Alle Rechte bleiben vorbehalten. (dpa-AFX)
    Mehr anzeigen
    Verfasst von dpa-AFX
    Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen Elterngeld zählt für Hartz-IV-Empfänger weiter als Einkommen. Ein Vater ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit dem Versuch gescheitert, dies zu ändern. Seine Klage wurde als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer