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    DGAP-Adhoc  574  0 Kommentare MOLOGEN AG: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital - Verbindliche Zusagen zu Zeichnung der Kapitalerhöhung und einer Wandelschuldverschreibung durch Großaktionär


    MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme

    23.09.2016 13:59

    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
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    Insiderinformation gem. Artikel 17 MAR

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    MOLOGEN AG: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital - Verbindliche Zusagen
    zu Zeichnung der Kapitalerhöhung und einer Wandelschuldverschreibung durch
    Großaktionär

    Berlin, 23. September 2016 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN
    DE0006637200/WKN 663720) (nachfolgend auch "Gesellschaft") hat heute mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitaltalerhöhung gegen Bareinlage mit
    mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre unter vollständiger Ausnutzung des
    gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes
    Kapital 2015) beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR
    22.631.501 um bis zu EUR 11.315.750 auf bis zu EUR 33.947.251 durch Ausgabe
    von bis zu 11.315.750 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit
    einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage
    erhöht werden. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016
    gewinnanteilsberechtigt. Die neuen Aktien werden von einer Emissionsbank
    mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im
    Verhältnis 2:1 (für je zwei alte Aktien eine neue Aktie) zu einem
    Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 je neuer Aktie innerhalb der Bezugsfrist
    zum Bezug anzubieten.

    Vorbehaltlich der Billigung des Wertpapierprospekts für das Angebot durch
    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können die
    Aktionäre ihre Bezugsrechte in der voraussichtlich vom 4. Oktober 2016 bis
    (einschließlich) zum 18. Oktober 2016 dauernden Bezugsfrist ausüben. Den
    Aktionären wird zusätzlich die Möglichkeit des Erwerbs solcher Aktien
    gewährt, die von anderen Aktionären nicht bezogen worden sind (sog.
    Überbezug); den Aktionären steht jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch
    auf Zuteilung solcher Aktien im Rahmen des Überbezugs zu.
    Die Global Derivative Trading GmbH (die "GDT"), die nach Kenntnis der
    Gesellschaft knapp 24 % der bestehenden Aktien hält, hat eine verbindliche
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